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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.09.2009, RV/3194-W/09

Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 8.972,80 geltend und brachte in der Folge vor, dass es sich dabei um die gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin handle.

Vom Finanzamt wurden im Einkommensteuerbescheid vom diese Unterhaltszahlungen mit der Begründung nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, dass dies Kosten der privaten Lebensführung seien.

In der Berufung vom brachte der Bw. ua vor, dass die Begründung des Finanzamtes "absurd" und "durch keine gesetzliche Bestimmung gedeckt" sei. Weiters heißt es: "Die Scheidung von einer Person bedeutet, dass diese Person aus der eigenen Lebensführung hinausgenommen wird. Finanzielle Verpflichtungen in diesem Zusammenhang sind Ergebnis außergewöhnlicher Gerichtsentscheidungen. Gerichtsbeschlüsse gehören nicht zur privaten Lebensführung." Es werde daher beantragt, die belegten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom verwies das Finanzamt hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen auf die das Jahr 2002 betreffende Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (idF UFS) vom , RV/3652-W/08.

Im Vorlageantrag vom begehrte der Bw. die präzise Angabe der gesetzlichen Grundlagen und verwies darauf, dass die Rechtsprechung des UFS keine Gesetzeskraft besitze.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. In Bezug auf Unterhaltszahlungen heißt es in § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, dass nur Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die beim Unterhaltsberechtigten - würde er sie selbst tragen müssen - eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, abzugsfähig sind.

Wie der UFS schon mehrfach (vgl. hiezu die den Bw. betreffenden Berufungsentscheidungen vom , und ) erkannt hat, fallen auch laufende Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin unter diese Einschränkungsbestimmung des § 34 Abs. 7 EStG 1988. Ein Beispiel für nach dieser Bestimmung abzugsfähige Aufwendungen wären zB Krankheitskosten, weil in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen.

Unter Hinweis auf diese Ausführungen des UFS sowie auf die einschlägigen Erkenntnisse des , bzw. vom , 94/15/0028, hat das Finanzamt somit zu Recht die gegenständlichen Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Dass diese gerichtlich festgesetzten Unterhaltszahlungen - wie vom Bw. vorgebracht - von ihm nicht freiwillig erfolgen, ist demnach nicht von Bedeutung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhaltszahlungen
geschiedene Ehegattin
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAD-13821