Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HB., 1) vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG hinsichtlich Lohnsteuer, DB u. DZ für 1999 u. 2000 sowie 2) vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG hinsichtlich Lohnsteuer, DB u. DZ für 2001 - 2004 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebenden Abgabenbeträge werden gemäß § 206 lit. b BAO zur Gänze nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige bezog gewerbliche Einkünfte aus dem Baunebengewerbe. Im März 2005 fand eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1999 bis 2004 statt.
Das Finanzamt hat auf Grund der Feststellungen, die im Rahmen der Außenprüfung getroffen wurden, Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG für die Jahre 1999 - 2004 erlassen. Die gesamte Nachforderung aus L, DB u. DZ betrug 30.463,64 €, wobei Details aus dem Bericht über die Außenprüfung vom (Auftragsbuch Nr. 400097/04) entnommen werden können.
Die Berufungen gegen diese Haftungs- und Abgabenscheide für 1999 - 2004 langten am bzw. am am Finanzamt ein.
Die Berufungen wurden am dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Mit Vorhalt vom wurde das Finanzamt um Überprüfung der Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruchs ersucht und wurde darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Finanzsenat eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung erwägt. Dies deshalb, weil das LG Linz zu AZ 123 mit Beschluss vom den Konkurs des Berufungswerbers (Bw.) mangels Kostendeckung nicht eröffnet hat.
Beim Bw. ist ein Abgabenrückstand in Höhe von 656.166,92 € am Abgabenkonto fällig und in Vollstreckung. 254.711,09 € entfallen davon auf die rechtskräftig gewordene Umsatzsteuer. Davon konnte bis zur Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates nichts eingebracht werden.
In Beantwortung des Vorhalts wurde seitens der Amtspartei am mitgeteilt, man sei mit einer Abstandnahme einverstanden. Der Bw. verdiene derzeit 680 € monatlich aus einem Dienstverhältnis. Er besitze weder Kfz, Lebensversicherung, Bausparer, Bank- oder Sparguthaben, Grundstücke noch sonstiges Vermögen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 206 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) idF des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Wie die Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates ergeben haben, ist die zwangsweise Einbringung von Abgabenforderungen derzeit und wahrscheinlich auch in Hinkunft nicht möglich (vgl. Konkursverfahren des LG Linz zu AZ 123). Allein die Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen des Bw. mangels kostendeckenden Vermögens erlauben vorweg schon eine Feststellung der Uneinbringlichkeit. Allfällige Einbringungsmaßnahmen würden ins Leere gehen und wären mit zusätzlichen, verlorenen Kosten für die Abgabenbehörde verbunden; das gilt im selben Maße für die Abwicklung eines weitergehenden - allenfalls höchstgerichtlichen - Verfahrens.
Die Erhebungen des Finanzamtes zeigten das gleiche Bild: So ergibt sich aus der aktuellen Einkommenssituation (Bezug von ca. 680 € aus einem Dienstverhältnis) und der Vermögenssituation (kein Kraftfahrzeug, keine Lebensversicherung, kein Bausparvertrag, keine Bank- oder Sparguthaben, kein Grundbesitz oder sonstiges Vermögen), dass hinsichtlich der strittigen Abgabennachforderungen die Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO erfüllt sind.
Die Maßnahmen nach § 206 BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde erster bzw. zweiter Instanz (vgl. hiezu Ritz, BAO³, § 206 Tz.1).
Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die maßgebenden Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung entsprechend geboten, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, da der mit dem Umfang des durchzuführenden Berufungsverfahrens verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig ist. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht dem nicht entgegen. Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber dem Bw. verzichtet (vgl. RV/0568-G/06). Auch der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens steht diese Abstandnahme von der Festsetzung nicht entgegen, besteht doch im Finanzstrafverfahren keine Bindung an abgabenrechtliche Bescheide (vgl. mwN).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at