Keine durchgehende Wertpapierdeckung für Abfertigungsrückstellung bei Unternehmerwechsel
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1046-W/12-RS1 | Mit Erkenntnis vom Zahl 2008/13/0091 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass für im Zuge eines Unternehmerwechsels übergegangene Abfertigungsverpflichtungen gemäß § 14 Absatz 5 EStG 1988 keine durchgehende Wertpapierdeckung erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung besteht erst am Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem erstmaligen Ausweis der Abfertigungsrückstellung folgt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO der ehemaligen Ges. für den Zeitraum 2001 bis 2002 entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom Zahl VwGH 2008/13/0091 hat der Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen Fall betreffend festgestellt, dass für im Zuge eines Unternehmerwechsels übergegangene Abfertigungsverpflichtungen gemäß § 14 Absatz 5 EStG 1988 keine durchgehende Wertpapierdeckung erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung besteht im gegenständlichen Fall erst am Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem erstmaligen Ausweis der Abfertigungsrückstellung folgt und ist diese Verpflichtung unstrittig von der Berufungswerberin (Bw.) auch erfüllt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 14 Absatz 5 Ziffer 2 EStG 1988, wonach der Gewinn im Falle einer im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehenden weniger als 50 % der maßgeblichen Rückstellung vorhandenen Wertpapierdeckung um 60 % der Unterdeckung zu erhöhen ist, kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, weil nicht auf die Bilanz des übertragenden Unternehmers abzustellen ist und demzufolge keine durchgehende Wertpapierdeckung gefordert werden kann.
Die Einkünfte der ehemaligen Gesellschaft werden für die Jahre 2001 und 2002 gem. § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt:
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Lt . Bp | Korrektur | Nunmehr in Euro | Jahr | |
Einkünfte Gewinn 2000 | S 22.568.420,01 | S -1.710.000,00 | € 1.515.840,50 (S 20.858.420,01) | 2000 |
Davon entfallen auf: | ||||
C | S 71.919,43 | S -684,00 | € 5.176,88 (S 71.235,43) | 2000 |
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G | S 22.496.500,58 | S -1.709.316,00 | € 1.510.663,62 (S 20.787.184,58) | 2000 |
Einkünfte Gewinn 2001 | 1.236.169,13 | -124.270,55 | € 1.111.898,58 (S 15.300.058,03) | 2001 |
Davon entfallen auf: | ||||
C1 | 2.978,11 | -49,71 | € 2.928,40 (S 40.295,66) | 2001 |
G2 | 1.233.191,02 | -124.220,84 | € 1.108.970,18 (S 15.259.762,37 | 2001 |
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at