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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 29.10.2008, ZRV/0026-Z2L/07

Unzuständigkeit der Berufungsbehörde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Rechtsanwalt R., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes A. vom , Zl. 123, betreffend die Vorschreibung von Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster Instanz teilte dem Beschwerdeführer (Bf.) gem. Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) mit Bescheid vom , Zl. 456, eine gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 zweiter Anstrich ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene und in der Folge gem. Art. 217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasste Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt 254.404,13 Euro mit und schrieb ihm gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von 35.415,17 Euro zur Entrichtung vor.

Der Bf. erhob mit dem an das Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster Instanz gerichteten Schriftsatz vom gegen diesen Bescheid Berufung, welche mit der angefochtenen - durch das Zollamt A. erlassenen - Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 123 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. Art. 243 Abs. 1 erster Satz ZK kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Ein Rechtsbehelf kann nach Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde eingelegt werden.

Gem. § 6 Abs. 1 ZollR-DG sind Aufgaben der Zollverwaltung insbesondere - die Vollziehung des Zollrechts ...

Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich gem. § 6 Abs. 2 ZollR-DG nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit im ZollR-DG oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.

Gem. § 14 Abs. 1 Z. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG, BGBl. Nr. 18/1975 idF BGBl. I Nr. 124/2003, obliegt den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG).

Gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 2004/121) wird das Zollamt A. in A. mit den in dieser Bestimmung angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet.

Gem. § 3 Abs. 6 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird.

Gem. § 15 AVOG ist die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

Gem. § 150 Abs. 1 FinStrG sind Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die Beschwerde.

Gem. § 152 Abs. 1 erster Satz FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.

Gem. § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Rechtsmittel der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.

Art. 243 Abs. 1 ZK sieht vor, dass vor einer Zollbehörde ein erstinstanzliches Verfahren stattfindet, welches zu einer Entscheidung führt, wogegen ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingeräumt wird. Der von Art. 243 Abs. 1 ZK vorgesehene Rechtsbehelf ist nach Abs. 2 Buchstabe a der zitierten Bestimmung des Zollkodex zunächst "auf einer ersten Stufe" wiederum bei einer (dafür gesetzlich bestimmten) Zollbehörde einzulegen. Es hat demnach gegen die erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung ein erster administrativer Rechtszug stattzufinden. Rechtsmittelbehörde ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK wieder eine Zollbehörde (siehe ).

Gegenstand der nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Berufungsvorentscheidung des Zollamtes A. vom ist der an den Bf. gerichtete Bescheid vom , Zl. 456, über die Vorschreibung von Eingangsabgaben sowie einer Abgabenerhöhung im Ausmaß von insgesamt 289.819,30 Euro. Im Kopf dieses Bescheides ist als bescheiderlassende Behörde das Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster Instanz bezeichnet. Aus der Sicht des Bescheidadressaten geht somit das Schriftstück von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aus. Weder der Spruch noch die Fertigungsklausel enthalten eindeutige Hinweise darauf, dass das Schriftstück einer Zollbehörde zuzurechnen wäre. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung verweist auf das im Kopf der Bescheidausfertigung "vorbezeichnete Amt", bei dem der Rechtsbehelf einzubringen sei. In der Folge richtete der Bf. seine Berufung vom auch an das Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Der Bescheid vom kann daher nach objektiven Gesichtspunkten nur dem Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster Instanz zugerechnet werden. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt somit keine erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung im Sinne des Art. 243 Abs. 1 ZK vor.

Zur Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz wäre gem. § 62 Abs. 1 FinStrG der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zuständig gewesen.

Dadurch, dass das Zollamt A. als Zollbehörde über das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst entschieden hat, hat es eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat außer in den Fällen des § 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO). Eine Aufhebung (als meritorische Berufungserledigung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Solche Aufhebungen haben beispielsweise zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (siehe Ritz, BAO³, § 289 Tz 34 und die dort angeführte Judikatur).

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung war daher wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde aufzuheben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 6 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 14 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 15 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 2 Abs. 1 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004
§ 3 Abs. 6 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004
§ 150 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 62 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden
Behördenbezeichnung
Instanzenzug
Unzuständigkeit
Berufungsbehörde
Rechtsbehelfsbehörde

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at