Zulässigkeit einer Aufhebung nach § 299 BAO bei zu Unrecht gewährtem Alleinverdienerabsetzbetrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 entschieden:
Der Berufung wird soweit sie sich gegen die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 richtet, Folge gegeben. Der Aufhebungsbescheid wird insoweit aufgehoben, der Einkommensteuerbescheid 2004 tritt wieder in Rechtskraft.
Soweit die Berufung sich auf die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 bezieht, wird diese abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Hausfrau und beantragte für die Jahre 2004 bis 2006 den Alleinerzieherabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag. Bei der Erfassung der Daten wurde von Amts wegen der Alleinerzieherabsetzbetrag auf den Alleinverdienerabsetzbetrag berichtigt, da die Antragstellerin als Familienstand "in aufrechter Ehe/Partnerschaft lebend" angab. Mit Ergehen der Einkommensteuerbescheide erhielt die Bw. Gutschriften von € 1.109,- und je € 1.329,- für die Streitjahre 2004 bis 2006.
Im Zuge einer in der Folge durchgeführten Überprüfung wurde dem Finanzamt bekannt, dass die Einkünfte des Ehegatten den maßgeblichen Grenzbetrag von € 6.000,- überschreiten. Die Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages an die Bw. für die Jahre 2004 bis 2006 wurde daher vom Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag auch nie beantragt worden wäre, es sich somit offenbar um einen Irrtum handeln würde. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, dass die Bw. den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt hätte und auch gewährt worden wäre. Da jedoch die Voraussetzungen nicht vorliegen würden, wären diese rückzufordern gewesen.
Mit stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 33 Abs. 4 EStG steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist u.a. ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), welcher mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Partnerschaft lebt, wobei das Einkommen des Partners bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten darf. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens € 6.000,-- jährlich, sonst Einkünfte von € 2.200,-- jährlich erzielt.
Als Kinder i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dessen (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG zusteht. Voraussetzung hierfür ist die Gewährung von Familienbeihilfe.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bw. in aufrechter Ehe/Partnerschaft lebt und wurde im Rahmen einer Überprüfung erhoben, dass die Einkünfte des Ehegatten in sämtlichen Streitjahren über den maßgeblichen Grenzbetrag lagen (ca. € 37.000,--), weshalb der jeweilige Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, sind die Bescheide eindeutig inhaltlich rechtswidrig. Durch die Verwendung des Wortes "kann" ist jedoch klargestellt, dass die Behörde bei Anwendung des § 299 BAO Ermessen zu üben hat.
Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden der Partei voraus. Lediglich bei der Ermessensübung könnte ausnahmsweise dem Verschulden der Behörde bzw. Partei Bedeutung zukommen.
Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffend.
Zu überprüfen ist somit weiters, ob das Finanzamt bei der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide die Ermessensgrundsätze des § 20 BAO richtig angewendet hat oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. ). Dabei wird sowohl vom VwGH als auch von der Verwaltungspraxis regelmäßig betont, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist (vgl. ).
Innerhalb der Grenzen des Ermessens sind Entscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass eine Aufhebung zu unterlassen ist, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat, so geht es bei der Frage der Geringfügigkeit der Auswirkungen auch um absolute Werte (vgl. ). Eine zentrale Bedeutung kommt hierbei dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu (Ritz, BAO³, § 299 Tz 54).
Im vorliegenden Fall wurden der Bw. insgesamt nicht als geringfügig anzusehende Erstattungsbeträge von € 1.109,-- und jeweils € 1.329,-- ausbezahlt.
Die Bw. wendet ein, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nie beantragt worden wäre und somit ein Irrtum vorliegen würde. Dazu ist festzustellen, dass es für die Ermessensausübung grundsätzlich bedeutungslos ist, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf ein Verschulden oder Irrtum der Abgabenbehörde oder der Partei zurückzuführen ist (Ritz, BAO, 3. Auflg., Tz 59 zu § 299).
Da im vorliegenden Fall eine nicht nur geringfügige Rechtswidrigkeit vorliegt, war bei der Ermessensübung dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu geben.
Weiters ist auszuführen, dass gemäß § 302 Abs. 1 BAO Aufhebungen nach § 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig sind.
Im vorliegenden Fall wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid vom die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 ergingen am , und . Die einjährige Frist des § 302 Abs. 1 BAO beginnt mit Bekanntgabe des Bescheides zu laufen. Betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 begann die einjährige Frist nach § 302 Abs. 1 BAO somit nach dem 29. Jänner bzw. Zustellung im Jahre 2005 zu laufen. Die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 im Jahre 2007 erfolgte somit nach Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO und somit in diesem Punkt inhaltlich rechtswidrig (vgl. ).
Der Berufung betreffend die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 war daher Folge zu geben. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom tritt somit wieder in Kraft. Die Berufung betreffend die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 gemäß § 299 BAO war abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Aufhebungsbescheid rechtswidrig geringfügig Alleinverdiener |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at