Durch Insolvenzverfahren ausgelöste Vorsteuerberichtigung, Generalzessionsvertrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von € 61.055,60 (statt bisher € 96.010,89) eingeschränkt, und zwar auf folgende Abgabenschuldigkeiten:
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Abgabenart | Zeitraum | Betrag in €
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Umsatzsteuer | 12/05 | 24.378,76 |
Umsatzsteuer | 2006 | 8.700,41 |
Umsatzsteuer | 01/2006 | 23.805,09 |
Umsatzsteuer | 02/06 | 4.171,34 |
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der A-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Nach Verteilung gemäß § 139 KO wurde der Konkurs mit Beschluss vom 17, September 2008 aufgehoben. Die Konkursquote betrug 2,5338791%.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Berufungswerber (Bw.) als ehemaligen Geschäftsführer der GmbH mit, dass es beabsichtige, ihn zur Haftung für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der GmbH heranzuziehen und ersuchte ihn um Mitteilung, was ihn daran gehindert habe, für die Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft aus deren Vermögen und laufenden Einnahmen zu sorgen, sowie um Bekanntgabe der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom führte der Bw. aus, dass sich die GmbH mit dem Handel von B-Kaffeemaschinen befasst habe. Zu diesem Zweck habe mit der Firma X-AG, Schweiz, ein Vertriebsvertrag bestanden. Anfang 2006 habe die X-AG begonnen, den Vertrieb der GmbH durch eine eigenständige Tochtergesellschaft zu konkurrenzieren, sodass das Geschäft bei der GmbH in den Monaten Jänner, Februar, März 2006 rasch zusammengebrochen und schließlich im April 2006 die Eröffnung des Konkurses unvermeidlich gewesen sei.
Dem unvorhersehbar gewesenen und schlagartig einsetzenden Einnahmenrückgang hätten keine entsprechend schnellen Kostensenkungen entgegengestellt werden können, da Personalfreisetzungen auf Grund der Kündigungsfristen länger dauern würden.
Folglich seien Gläubiger nur mehr quotenmäßig befriedigt worden, eine Schlechterstellung des Finanzamtes sei nicht gegeben gewesen, auch die Löhne hätten ab Jänner nicht mehr voll bezahlt werden können.
Es seien keine Gläubiger kridamäßig bedacht worden.
Der Bw. besitze selbst kein Vermögen, seinen Lebensunterhalt bestreite er aus seinem Einkommen als Angestellter, welches monatlich ca. € 900,00 betrage. In absehbarer Zeit strebe der Bw. keinen Privatkonkurs an.
Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der A-GmbH für deren Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 96.010,89 gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen.
Diese setzen sich aus
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Abgabenart | Zeitraum | Betrag in €
|
Umsatzsteuer | 12/05 | 24.378,76 |
Umsatzsteuer | 2006 | 8.700,41 |
Umsatzsteuer | 01/2006 | 23.805,09 |
Umsatzsteuer | 02/06 | 4.171,34 |
Lohnsteuer | 02/06 | 11.462,34 |
Lohnsteuer | 03/06 | 14.223,34 |
Dienstgeberbeitrag (DB) | 02/06 | 4.426,42 |
Dienstgeberbeitrag (DB) | 03/06 | 4.051,88 |
Zuschlag zum DB | 02/06 | 413,13 |
Zuschlag zum DB | 03/06 | 378,18 |
zusammen.
Nach Zitierung der §§ 9 und 80 BAO führte das Finanzamt zur Begründung aus, dass das über die GmbH mit eröffnete Insolvenzverfahren mit einer Verteilungsquote von 2,5338791% aufgehoben worden sei. Die Gesellschaft sei aufgelöst. Die im Haftungsbescheid enthaltenen Abgabenforderungen seien bereits um den Prozentsatz gekürzt worden.
Der Bw. sei Geschäftsführer der GmbH und daher zu deren Vertretung berufen gewesen. Der Bw. sei daher auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Hinsichtlich der im Haftungsbescheid enthaltenen Lohnsteuer sei festzuhalten, dass gemäß § 78b Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es sei Sache des Bw. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Der Bw. habe die Lohnsteuer zwar gemeldet, jedoch nicht beglichen.
Es werde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg. cit. für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet sei, die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.
In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken.
Bei erwiesenen Lohnauszahlungen bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die oben zitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 und 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei folgendes festzuhalten: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 17 leg. cit. selbst zu berechnen sei. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Für die in der Rückstandsaufgliederung angeführten Zeiträume sei die Umsatzsteuer vom Bw. zwar selbst bemessen, jedoch nicht beglichen worden.
Da der Bw. seinen Verpflichtungen also schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der GmbH uneinbringlich seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die GmbH ab Anfang März 2006 ohne sein Verschulden nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es hätten daher die am fälligen Abgaben, wie Umsatzsteuer 01/06 sowie die Lohnsteuer aus 2/06, der Dienstgeberbeitrag 02/06 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/06 nicht mehr bezahlt werden können. Ebenso seien die Löhne für März 2006 nicht bezahlt worden.
Auch im April hätten keine Zahlungen geleistet werden können, somit auch nicht die am fälligen Abgabenzahlungen wie die Umsatzsteuer 02/06 und die Lohnabgaben 03/06.
Zu den Lohnzahlungen für April 2006 sei es nicht mehr gekommen, da am der Konkurs eröffnet worden sei.
Die Firma habe sich mit dem Handel von B -Kaffeemaschinen befasst. Zu diesem Zweck habe mit einer namentlich genannten Schweizer Firma ein Vertriebsvertrag für ganz Österreich bestanden. Anfang 2006 begann die Schweizer Firma den Betrieb der GmbH durch eine eigene Tochtergesellschaft zu konkurrenzieren, so dass das Geschäft bei der GmbH in der Folge in den Monaten Jänner bis März 2006 derart rasch zusammengebrochen sei, dass schließlich im April 2006 die Eröffnung des Konkurses unvermeidlich gewesen wäre.
Dem unvorhersehbar gewesenen und schlagartig einsetzenden Einnahmenrückgang hätten keine entsprechend schnellen Kostensenkungen entgegengestellt werden können, da Personalfreistellungen auf Grund der Kündigungsfristen länger dauern würden, die Lohnkosten aber den größten Kostenfaktor darstellen würden.
Folglich hätten Gläubiger nur mehr quotenmäßig befriedigt werden können, eine Schlechterstellung des Finanzamtes sei nicht gegeben gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung hinsichtlich der Lohnabgaben für 3/2006 statt und schränkte die Haftung auf € 77.357,49 ein.
Das Finanzamt führte dazu aus, dass die Stellung des Bw. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlichen Vertreter der Primärschuldnerin gewesen sei. Habe der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, dürfe die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung díeser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben gewesen sei. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet worden seien. Widrigenfalls hafte der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur Gänze. In der Stellungnahme habe der Bw. zwar behauptet, die Gläubiger quotenmäßig befriedigt zu haben. Es habe jedoch letztlich kein Nachweis (Aufstellung der Gläubiger mit prozentmäßiger Angabe der Befriedigung) vorgelegt werden können. Ergänzend werde festgestellt, dass der Bw. in seiner Berufung ausgeführt habe, dass ab Anfang März 2006 die Firma ihren Zahlung habe nicht mehr nachkommen können. Die Umsatzsteuer 12/2005, fällig am in Höhe von € 32.544,19, habe nicht entrichtet werden können.
Es sei in Abrede gestellt worden, dass die Löhne für März 2006 ausbezahlt worden seien. Die Berichtigung sei veranlasst worden und somit entfalle der Haftungsanspruch für diese Abgaben in Höhe von € 18.653,40. Somit reduziere sich der Haftungsbescheid von € 96.010,89 auf € 77.357,49.
Nach dem Zuflussprinzip falle Lohnsteuer nur an, wenn es auch tatsächlich zur Auszahlung von Löhnen gekommen sei. Die Frage, ob die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgereicht hätten, die Lohnsteuer vollständig oder anteilsmäßig zu entrichten, sei zielführend, weil der Arbeitgeber für die Lohnsteuer hafte und durch deren Geltendmachung als Schuldner einzustehen habe.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Nach Wiederholung seines bisherigen Vorbringens führte der Bw. aus, dass das Geschäft im Februar 2006 zum Stillstand gekommen sei, da die Bank auf Grund eines Zessionskredites die eingehenden Gelder nicht mehr freigegeben habe und schließlich das Geschäft im März völlig zusammengebrochen sei.
Dem unvorhersehbar gewesenen und schlagartig einsetzenden Einnahmenrückgang hätten keine entsprechend schnellen und rasch wirksamen Kostensenkungen entgegengestellt werden können, da Personalfreistetzungen auf Grund der Kündigungsfristen länger dauern würden und andere Kostenfaktoren nicht gegeben gewesen seien.
Als Geschäftsführer eines gut positionierten kleineren lokalen Unternehmens sei der Bw. leider dem Agieren des schweizer Großkonzerns chancenlos ausgesetzt gewesen und der Bw. habe hilflos zusehen müssen, wie das Unternehmen am Markt nach über dreißig Jahren positiven Bestandes schlagartig innerhalb einiger Wochen vernichtet worden sei.
Dadurch sei dem Bw. ohne sein Verschulden die Möglichkeit genommen worden, für die Bezahlung der fälligen Abgaben zu sorgen.
Andere Gläubiger hätten nicht bevorzugt behandelt werden können, da alle Zahlungseingänge an die Bank als Besicherung für den eingeräumten Betriebsmittelkredit zediert gewesen seien. Aus dem beigeschlossenen Schreiben der Bank sei ersichtlich, dass diese mit einem offenen Saldo in Höhe von € 226.199,90 verblieben sei.
Eine Schlechterstellung des Finanzamtes gegenüber anderen Gläubigern sei auch aus diesem Grunde nicht gegeben gewesen.
Über Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates vom und vom legte der Bw. eine Ablichtung des Globalzessionsvertrages vor. Dieser wurde am vom Bw. selbst unterfertigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis zur Eröffnung des Konkurses mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Laut den vorliegenden Akten war neben dem Bw. im Zeitraum bis Herr I.als weiterer Geschäftsführer eingetragen. Da sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben erst nach dem fällig wurden, war der Bw. im haftungsgegenständlichen Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der GmbH.
Ebenfalls unbestritten ist, dass die im Haftungsbescheid angeführten, durch die Konkursquote nicht abgedeckten Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich sind.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Firma per im Firmenbuch gelöscht wurde. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht daher fest.
Die Lohnabgaben für März 2006 in Höhe von insgesamt € 18.653,40 scheinen nicht mehr im Abgabenrückstand auf, weshalb der Berufung insoweit stattzugeben war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze ().
Bezüglich der Haftungsfrage nach § 9 BAO ist es nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der GmbH ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, da nicht das Verschulden an (und der Schaden aus) der Insolvenz ins Gewicht fällt, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Abgabenentrichtung vor Konkurseröffnung.
Der Bw. bringt im Haftungsverfahren vor, dass die GmbH in den Monaten Jänner bis März 2006 zusammengebrochen und die Gläubiger nur mehr quotenmäßig befriedigt worden seien. Ab Jänner seien auch die Löhne nicht mehr voll bezahlt worden.
Für den Februar 2006 meldete der Bw. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 1.199,47, € 202,16 und € 18,87. Diese gemeldeten Abgaben wurden auch am entrichtet. Die Verbuchung selbst erfolgte am .
Erst mit einer am verbuchten Nachtragsmeldung, die offenbar vom Masseverwalter erfolgte, wurden die nunmehr haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für den Monat Februar 2006 verbucht.
Nachdem der Bw. dargetan hat, dass er in diesem Monat die Löhne nicht vollständig ausbezahlt hat und daher davon auszugehen ist, dass es sich bei der Nachtragsmeldung um die nicht zur Auszahlung gelangten Löhne handelt, wird der Berufung hinsichtlich dieser Haftungsschulden stattgegeben.
Die Umsatzsteuernachforderung 2006 betrug € 9.147,31 und resultierte zum Großteil (€ 8.735,41) aus der Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 16 EStG (Beträge vor Abzug der Konkursquote) .
Wird die Notwendigkeit der Vorsteuerberichtigung erst durch ein Insolvenzverfahren ausgelöst, dann kann die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht davon ausgehen, dass den Geschäftsführer bereits seinerzeit eine Pflicht zur Berichtigung getroffen habe. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Aufgabe des Masseverwalters, die Vorsteuerberichtigungen vorzunehmen und die daraus resultierenden Umsatzsteuer-Nachzahlungen aus allenfalls noch vorhandenen Mitteln der GmbH zu entrichten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () führt nicht die Konkurseröffnung als solche zur Berichtigung nach § 16 UStG. Die Berichtigung ist vielmehr vorzunehmen, wenn die Entgeltsforderung für den Gläubiger uneinbringlich geworden ist. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein ().
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine abgabenrechtliche Pflicht. Da eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 UStG die Uneinbringlichkeit (Zahlungsunfähigkeit) beim Leistungsempfänger voraussetzt, kann die Nichtentrichtung der daraus resultierenden Abgabenschuld dem Vertreter wohl - unabhängig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - mangels liquider Mittel des Vertretenen nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden.
Hinsichtlich des restlichen Betrages der Umsatzsteuernachforderung 2006 in Höhe von € 411,90 (vor Abzug der Konkursquote) kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Abgabenforderung vor oder nach der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig wurde. Im Zweifel wird daher der Berufung auch diesbezüglich stattgegeben. Der Bw. wird daher für die Umsatzsteuer 2006 nicht zur Haftung herangezogen.
Somit ist zu prüfen, ob dem Bw. eine schuldhafte Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 12/2005 in Höhe von € 24.378,76 (FT. ), der Umsatzsteuer 1/2006 in Höhe von € 23.805,09 (FT ) und Umsatzsteuer 2/2006 in Höhe von € 4.171,34 (FT ) anzulasten ist.
Im Vorlageantrag führt der Bw. aus, dass das Geschäft bei der GmbH ab Februar 2006 zum Stillstand gekommen sei, da die Bank auf Grund eines Zessionskredites die eingehenden Gelder nicht mehr freigegeben habe.
Dieser vom Bw. dem Unabhängigen Finanzsenat in Ablichtung vorgelegte Zessionsvertrag datiert mit und wurde vom Bw. selbst unterfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Geschäftsführer der Abschluss eines globalen Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängende Gläubigerin begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird. Der Abschluss eines sämtliche Buchforderungen der Gesellschaft umfassenden Zessionsvertrages ist also selbst dann als Pflichtverletzung des Vertreters zu werten, wenn die finanziellen Probleme der abgabepflichtigen Gesellschaft im Abschlusszeitpunkt noch nicht existenzbedrohend waren, jedoch keine Vorsorge für künftige Abgabenentrichtungen getroffen wurde (; , 2000/14/0081).
Insgesamt gesehen fällt daher dem Berufungswerber eine Pflichtverletzung zur Last, da der Generalzessionsvertrag abgeschlossen wurde, ohne durch entsprechende Vertragsgestaltung vorzusorgen, dass auch im Falle einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird. Der Bw. hat daher die aus dem Generalzessionsvertrag resultierende Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verantworten.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben beim Primärschuldner uneinbringlich sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at