Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.12.2004, RV/1162-W/04

Werbungskosten einer AHS-Professorin für Kunst- und Werkerziehung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer wird für 2001 festgesetzt mit -987,92 € (-13.594,00 S).

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist AHS-Professorin und unterrichtet die Fächer Kunst- und Werkerziehung.

Sie machte in der Einkommensteuererklärung für 2001 Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 14.046,53 S, Aufwendungen für einen Computer in Höhe von 1.271,20 S (80% der Gesamtkosten), Unterrichtsbedarf (nach der Aktenlage: Farben, Pinsel, Tusche usw.) in Höhe von 3.690,80 S, Bürobedarf (nach der Aktenlage: Mappen, Blocks, Zeichenbedarf usw.) in Höhe von 1.206,50 S, Fahrtkosten in Höhe von 300 S, Reisekosten in Höhe von 1.546,20 S sowie Telefonkosten in Höhe von 2.480,75 S (10% der Gesamtkosten), insgesamt somit Aufwendungen in Höhe von 24.541,98 S, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom die Aufwendungen für Fachliteratur, für den Computer, Unterrichtsbedarf, Bürobedarf und die Fahrtkosten zu jeweils 50%, die Reisekosten und Telefonkosten jeweils zur Gänze.

Insgesamt wurden im Einkommensteuerbescheid für 2001 Aufwendungen in Höhe von 14.284 S als Werbungskosten anerkannt.

In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt zu den nur teilweise berücksichtigten Aufwendungen aus, es sei, da bei diesen Aufwendungen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden könne, ein geschätzter Privatanteil von 50% ausgeschieden worden.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die volle Anerkennung der Werbungskosten, insbesondere mit der Begründung, bei den von ihr geltend gemachten Aufwendungen seien bereits Privatanteile berücksichtigt.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bw. um folgende Ergänzungen bzw. um Vorlage folgender Unterlagen:

  • Telefonkosten: Kennzeichnung der beruflichen Gespräche auf den Telefonrechnungen (Ergänzung der Telefonnummern), Bekanntgabe der angerufenen Teilnehmer (Name und Anschrift), Begründung der Notwendigkeit der einzelnen Telefonate;

  • Fachliteratur: Vorlage von Fotokopien der Buchhüllen;

  • Büro- und Unterrichtsbedarf: Darstellung der Umstände, warum die Beistellung aller erforderlichen Arbeits- und Unterrichtsmittel nicht durch den Dienstgeber erfolgt; Vorlage einer diesbezüglichen schriftlichen Bestätigung des Dienstgebers;

  • Fahrtkosten: Bekanntgabe, wofür der Kauf einer "8-Tage-Umweltstr.-Netzkarte" in Höhe von 300 S notwendig war.

Mit Schreiben vom beantwortete die Bw. den Vorhalt wie folgt:

  • Telefonkosten: In den Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre seien im Schätzungswege 10% der gesamten Telefonkosten als beruflich veranlasste Aufwendungen anerkannt worden. Ihre tatsächlich beruflich veranlassten Telefonspesen beliefen sich auf mehr als 10%. Sie habe jedoch nur den 10%-igen Schätzungsbetrag beantragt, um nicht mit zusätzlichen Aufzeichnungsarbeiten und Gewissenskonflikten bezüglich des Dienstgeheimnisses belastet zu sein.

  • Fachliteratur: Sie sei nach § 17 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz sowie nach § 2, § 6 und § 34 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz zur Anschaffung von Fachliteratur verpflichtet.

  • Büro- und Unterrichtsbedarf: Selbst der beste Dienstgeber wäre nicht in der Lage, den jeweiligen speziellen Bedürfnissen von Lehrern an Arbeits- und Unterrichtsmitteln gerecht zu werden. Die angeschafften Arbeits- und Unterrichtsmittel stünden im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Sphäre und seien daher als abzugsfähig zu behandeln.

  • Fahrtkosten: Ihre tatsächlichen berufsbedingten Fahrtkosten beliefen sich auf einiges mehr als 300 S. Sie habe der Einfachheit halber nur 300 S Fahrtkosten als Werbungskosten beantragt.

Der Vorhaltsbeantwortung lagen Ablichtungen von Buchhüllen, Inhaltsangaben und Ausdrucke von Internetseiten betreffend die geltend gemachte Fachliteratur (35 Seiten) bei.

Dem Schreiben vom war weiters eine Bestätigung des Direktors der AHS, betreffend die Beistellung von Arbeits- und Unterrichtsmitteln, mit folgendem Inhalt angeschlossen:

"In Bundesschulen werden vom Dienstgeber nur die an der Schule verwendeten Schulbücher und die für Schüler notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.

Für die Vorbereitung und qualitätsvolle Führung des Unterrichts ist es für alle Lehrerinnen und Lehrer unerlässlich, zusätzliche Fachliteratur und andere Arbeitsmittel zu verwenden.

Es ist üblich, dass Lehrerinnen und Lehrer privat besorgtes Anschauungsmaterial im Unterricht verwenden.

Die Schule kann - besonders nach den Budgetkürzungen - immer weniger Unterrichts- und Arbeitsmittel anschaffen und ist daher auf die privaten Unterlagen des Lehrkörpers immer stärker angewiesen."

In der Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2001 zu Ungunsten der Bw. insoweit ab, als lediglich Werbungskosten in Höhe von insgesamt 3.707 S (anerkannt wurden die Aufwendungen für das Fachbuch "Neues Lernen" in Höhe von 364 S, Unterrichtsbedarf in Höhe von 1.797 S sowie die Reisekosten in Höhe von 1.546 S) berücksichtigt wurden.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die (übrigen) Aufwendungen für Fachliteratur, Unterrichts- und Bürobedarf sowie die Aufwendungen für den Computer seien nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 als Aufwendungen für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Fahrtkosten seien nicht anerkannt worden, da der Vorhalt diesbezüglich nicht beantwortet worden sei.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. zur beantragten Fachliteratur ergänzend aus, die geltend gemachten Fachbücher (zB "Mythos und Kunst", "Künstler und Kunstvermittler im elektronischen Kunstbetrieb", "Grundkurs Kunst", "Chancen und Grenzen der neuen Medien im Kunstunterricht") hätten dem Unterricht gedient. Die geltend gemachten Ausstellungskataloge "Malewitsch" (Kunstforum), "Dreamtime" (Essl), "Reisen ins Ich" (Essl), "El Greco" (Kunsthistorisches Museum) hätten sowohl der Unterrichtsvorbereitung als auch der Unterrichtsnachbereitung für die durchgeführten Lehrausgänge mit Schülern zu diesen Ausstellungen gedient. Der Erwerb der beiden EDV-Fachbücher "Macwold Photoshop 6" und "Windows 98" stünde mit der Anschaffung eines über 100.000 S teuren Mac für bildnerische Erziehung (unter anderem mit dem Bildbearbeitungsprogramm Photoshop) durch den Schulerhalter und der beruflichen Notwendigkeit, an den schuleigenen Computern mit den Betriebssystemen Windows 98 und Mac zu unterrichten, im Zusammenhang.

Zu den beantragten Aufwendungen für den Computer führte die Bw. aus, sie verwende für den privaten Gebrauch einen anderen Computer mit Modem für den Internetzugang. Um den Rechtsfrieden zu wahren, mache sie nur 80% der berufsbezogenen Computerkosten als Werbungskosten geltend.

Der beantragte Unterrichts- und Bürobedarf hätte der Unterrichtsvorbereitung, der Unterrichtsnachbereitung, dem Unterricht in der Schule und beim Besuch von Ausstellungen und Museen, aber auch der Realisierung und Archivierung von schulinternen Projekten und Veranstaltungen gedient.

Zu den beantragten Fahrtkosten führte die Bw. aus, allein die Fahrten zum Zweck der Lehrausgangsvorbereitung (Lehrerführungen: Malewitsch - Kunstforum und El Greco - Kunsthistorisches Museum) und der beiden unterrichtsspezifischen Lehrausgänge ergäben vier Fahrten in zwei Verkehrsverbund - Zonen (300 S) und erfüllten voll den Tatbestand der berufsbedingten Werbungskosten nach § 16 EStG 1988.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Fachliteratur

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, sind zwar im Regelfall nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bei Abgabepflichtigen, deren Berufsausübung eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Literatur erfordert, ist jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise geboten. Erwächst einem Abgabepflichtigen ein finanzieller Aufwand, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann, steht die - diesfalls untergeordnete - private Mitveranlassung der Abzugsfähigkeit nicht entgegen (vgl. , betreffend die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Tageszeitungen eines Kabarettisten; , betreffend Aufwendungen für Zeitungen und Zeitschriften eines als Journalist und Redakteur tätigen Steuerpflichtigen in Höhe von rund 9.000 S bzw. 13.000 S in den betreffenden Streitjahren; , betreffend Aufwendungen für französische Werke der Belletristik, Werke der französischen Literatur, über französische Landschaften und über das französische Theater einer Universitäts-Vertragslehrerin für die französische Sprache am Institut für Romanistik).

Da die Bw. die Fächer Kunst- und Werkerziehung unterrichtet, ist die private Mitveranlassung der Anschaffung der gegenständlichen Fachliteratur nur als untergeordnet anzusehen.

Die betreffenden Aufwendungen werden daher in der Berufungsentscheidung in der beantragten Höhe (14.046,53 S) als Werbungskosten berücksichtigt.

2. Computer

Aufwendungen für einen Personal-Computer sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungswege vorzunehmen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 220 zu § 16 EStG 1988, ABC der Werbungskosten, "Computer").

Da die Bw. für den privaten Gebrauch über einen zweiten Computer verfügt, werden die beantragten Aufwendungen als Werbungskosten in Abzug gebracht.

3. Unterrichts- und Bürobedarf, Fahrtkosten

Der Unterrichts- und Bürobedarf (nach der Aktenlage: durchwegs berufsspezifische Utensilien) sowie die Fahrtkosten werden auf Grund des im Berufungsverfahren dazu Vorgebrachten in der Berufungsentscheidung ebenfalls antragsgemäß als Werbungskosten abgezogen.

4. Telefonkosten

Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) den Inhalt ihrer Anbringen zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Werbungskosten müssen daher wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.

Da ein solcher Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung der Telefonkosten im vorliegenden Fall trotz Aufforderung des Finanzamtes nicht erfolgt ist, können die betreffenden Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

In der Berufungsentscheidung werden daher Werbungskosten in Höhe von 22.061 S (Werbungskosten laut Erklärung: 24.542 S abzüglich Telefonkosten in Höhe von 2.481 S) in Abzug gebracht.

Es ergibt sich somit eine teilweise Stattgabe der Berufung.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fachliteratur
Telefonkosten
Computer
Bürobedarf
Unterrichtsbedarf
Fahrtkosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at