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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSS vom 23.11.2007, FSRV/0024-S/07

Beschwerde gegen Pfändungsbescheid für aushaftende Strafbeträge

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen A, in C, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt, 1230 Wien, Häeckelstraße 10, über dessen Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: 600/09699/10-1999 (StrLNr 117-1991), betreffend Pfändung einer Geldforderung für aushaftende Strafbeträge samt Kosten und Nebengebühren gem. § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) in Verbindung mit § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom , Zl. 600/09699/10-1999, aufgehoben. Das Pfändungsverfahren wird eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg, Zollkasse, im Auftrag des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz die dem Beschwerdeführer (Bf) A angeblich gegen die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Burgenland zustehende Geldforderung wegen aushaftender Abgabenbeträge (Strafen usw.) in Höhe von € 544,44 gepfändet.

Den rückständigen Strafbeträgen samt Kosten und Nebengebühren liegt die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom zugrunde, mit der der Bf wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt wurde und über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- sowie eine Wertersatzstrafe von S 3.500,-- verhängt wurde. Diese Entscheidung ist am in Rechtskraft erwachsen.

Gegen den Pfändungsbescheid vom richtet sich die fristgerecht durch den Vertreter des Beschuldigten eingereichte Berufung vom , die als Beschwerde zu werten war und in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bescheid werde zur Gänze angefochten und seine ersatzlose Aufhebung beantragt. Es werde insbesondere bestritten, dass überhaupt eine vollstreckbare Verbindlichkeit vorliege. Weiters wurde vorgebracht, dass, wenn eine Verbindlichkeit des Bf jemals vorgelegen sein sollte diese gut 20 Jahre zurückliege. Es sei somit längstens Verjährung eingetreten.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom wurde der "Berufung" teilweise Folge gegeben und der Pfändungsbetrag auf € 527,68 eingeschränkt.

Zum Einwand der Verjährung wurde auf die Bestimmung des § 32 Abs. 3 lit. d FinStrG verwiesen. Demgemäß sei Verjährung noch nicht eingetreten.

Daraufhin erhob der Bf durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er zumindest seit 1992 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist. Auf den übrigen Inhalt dieser Beschwerde wird verwiesen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom ist zu ersehen, dass der Bf seit ohne Unterbrechung mit Hauptwohnsitz in C gemeldet war. Dazu liegt auch eine Kopie des vom Bf vorgelegten Meldezettels vor. Weiters war er mit Nebenwohnsitz seit bis in D gemeldet.

Aus dem Akteninhalt sind Hinweise darüber gegeben, dass sich der Bf auch im Ausland aufgehalten hat.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gem. § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung erster und zweiter Satz erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben.

Aus § 152 Abs. 1 FinStrG ergibt sich, dass gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehende Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist.

§ 32 Abs. 1 FinStrG lautet: Die Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Sie beträgt fünf Jahre.

Gem. § 32 Abs. 3 lit. d FinStrG werden in die Verjährungsfrist die Zeiten nicht eingerechnet, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat.

Zur Aufhebung der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung (BVE) ist auszuführen, dass § 172 Abs. 1 FinStrG nur die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Abgabenexekution (im gegenständlichen Fall die Bestimmung über Pfändung einer Geldforderung gem. § 65 AbgEO) vorsieht. Zum Rechtsschutz ist anzumerken, dass das Finanzstrafgesetz eigene Bestimmungen enthält (insbesondere § 152 FinStrG), so dass diese den entsprechenden Vorschriften der BAO vorgehen. Aus § 172 Abs. 1 erster Satz FinStrG geht hervor, dass für die Einbringung von Geldstrafen die Finanzstrafbehörde I. Instanz zuständig ist. Gegen einen ergangenen Pfändungsbescheid ist daher im Sinne des § 152 Abs. 1 FinStrG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Da die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes nicht zulässig ist, war die gegenständliche BVE vom ersatzlos aufzuheben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu betrachten. Über die nunmehr wiederum offene Berufung des Bf, die als Beschwerde zu werten ist, hat daher die zuständige Rechtsmittelbehörde als Finanzstrafbehörde II. Instanz zu entscheiden.

Zur Verjährung ist auszuführen, dass diese von Amts wegen wahrzunehmen ist. Dem Einwand des Bf dass Verjährung eingetreten sei, ist dass Zollamt Salzburg konkret nicht entgegengetreten. Der Hinweis des Zollamtes Salzburg auf den Gesetzestext des § 32 Abs. 3 lit. d FinStrG mit der Schlussfolgerung dass demnach Verjährung nicht eingetreten ist, stellt keine entsprechende Konkretisierung dar. Es fehlen daher konkrete Feststellungen dafür, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist. Derartige Feststellungen lassen sich auch aus dem Akteninhalt nicht ableiten. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass sich der Bf zeitweise im Ausland aufgehalten hat (eigene Angaben, Auskunft der Post bzw. der Gattin des Bf), eine konkrete Dauer dieser Auslandsaufenthalte lässt sich daraus jedoch nicht ermitteln. Demgegenüber ist aus dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der Bf in dem von der Verjährung betroffenen Zeitraum stets mit Hauptwohnsitz bzw. beinahe zur Gänze mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet war. Ebenso war er unbestrittener Maßen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, was einen überwiegenden Aufenthalt in Österreich voraussetzt. Seit Beginn der Verjährungsfrist am bis zum (ergehen des Pfändungsbescheides) sind beinahe 14 Jahre vergangen. Für die Rechtsmittelbehörde steht daher außer Zweifel, dass die fünf jährige Verjährungsfrist für die Vollstreckungsverjährung zum Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides bereits abgelaufen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 32 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 32 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Pfändung einer Geldforderung
Verjährung
Auslandsaufenthalte
Meldebestätigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at