Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 05.06.2012, FSRV/0005-G/12

Monatsraten von 400,00 € für verhängte Geldstrafe von 15.000,00 € gerade noch angemessen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Z , vertreten durch Mag. Thomas Gell, Steuerberater, Am Rosenhof 4, 8063 Eggersdorf, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , x 001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

I. Für die Entrichtung der am Strafkonto x 001 derzeit aushaftenden Geldstrafe in der Höhe von 15.000,00 € und der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 500,00 € werden beginnend ab Juli 2012 monatliche Raten in Höhe von 400,00 €, jeweils fällig am 15. des Monates, bis Mai 2013 gewährt. Der nach Abstattung der Raten am Strafkonto verbleibende Rückstand (derzeit 11.400,00 €) ist am fällig.

II. Die zukünftig am Strafkonto x 001 fälligen Abgaben sind unabhängig von dieser Bewilligung fristgerecht zu entrichten. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig.

III. Die Stundungszinsen werden mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben.

Entscheidungsgründe

Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 12.500,00 € verhängt.

Mit der Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom wurde die Geldstrafe auf 15.000,00 € (im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) erhöht.

In der Eingabe vom beantragte der Bf. die Entrichtung der Strafe in der Höhe von 15.500,00 € (Strafe 15.000,00 €, Kosten des Strafverfahrens 500,00 €) in monatlichen Raten zu 300,00 €. Seine finanzielle Lage lasse, da eine Bürgschaft in der Höhe von 150.000,00 € schlagend geworden sei, höhere Raten nicht zu.

Mit dem Bescheid vom wies die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ansuchen des Bf. mit der Begründung ab, gemäß § 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet sei. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom wird vom Bf. vorgebracht, seine Einkünfte setzten sich derzeit aus Pensionseinkünften in der Höhe von 1.205,14 € brutto monatlich und aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 480,00 € pro Monat zusammen. Mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung würden die Raten des Kredites bedient, mit dem der Bf. das Mietobjekt in den 90iger Jahren erworben habe. Die Einkünfte aus seiner Beteiligung an der Z.KEG seien in den letzten Jahren immer negativ gewesen. Zur Zeit versuche er, einen Käufer für die Firma zu finden. Außerdem könnte eine Bürgschaft, die er aus Freundschaft eingegangen sei, schlagend werden.

Er habe Raten in der Höhe von 300,00 € monatlich angeboten, da laut Rechtsprechung bei höheren Geldstrafen und entsprechender finanzieller Situation auch ein mehrjähriger Abstattungszeitraum in Betracht kommen könne. Diese Geldstrafe sei auch die einzige Strafe, die er in seiner jahrzehntelangen selbständigen Tätigkeit erhalten habe.

Nach der Buchungsabfrage vom haften die Geldstrafe (15.000,00 €) und die Verfahrenskosten (500,00 €) am Strafkonto zur Gänze unberichtigt aus.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Den für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der §§ 151 ff FinStrG zufolge ist gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung und gegen sonstige Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, sodass die vom Bf. als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom als Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu qualifizieren ist.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt voraus, dass in der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgabe (Strafe) eine erhebliche Härte liegt und deren Einbringlichkeit nicht gefährdet ist. Beide Tatbestandsmerkmale müssen vorliegen, um die Abgaben- (Finanzstraf-) behörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Abgabepflichtigen, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, diese Tatbestandsmerkmale aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (siehe dazu ; ), denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt.

Den Antragsteller trifft somit die Behauptungslast und eine diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht), deren Nichterfüllung der freien Beweiswürdigung unterliegt.

Der Bf. führt zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, er beziehe eine monatliche Pension sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ausgehend vom Vorbringen in der Eingabe vom , eine Bürgschaft in der Höhe von 150.000,00 € sei schlagend geworden, ging die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht im Hinblick auf die Höhe der monatlichen Einkünfte des Bf. von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Strafe aus.

In der Eingabe vom lautet das Vorbringen des Bf. nunmehr, eine Bürgschaft, die er eingegangen sei, könnte schlagend werden. Die - dem Wortlaut nach offensichtlich noch nicht schlagend gewordene - Bürgschaft ist daher bei den derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu berücksichtigen.

Maßgebend für die Entscheidung überZahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten und gegenüber der Allgemeinheit die rasche Durchsetzung einer wegen einer schwerwiegenden Rechtsverletzung verhängten Geldstrafe demonstrieren soll. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung , die dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, läuft dem Strafzweck jedenfalls zuwider (vgl. ).

Bei Anwendung des § 212 BAO auf Strafen kann eineZahlungserleichterung nur dann bewilligt werden, wenn die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (), da einer rechtskräftig verhängten Strafe nicht durch die Gewährung großzügiger und langjähriger Zahlungserleichterungen der Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich reduziert werden soll.

Folge dieser Beurteilung ist nicht, wie der Bf. offensichtlich vermeint, dass bei höheren Geldstrafen von vornherein ein mehrjähriger Abstattungszeitraum in Betracht kommt, sondern dass Strafrückstände in Form höherer Ratenzahlungen und damit kürzerer Abstattungszeiträume zu tilgen sein werden, als dies bei einer Ratenbewilligung für Abgabenrückstände der Fall ist und nur in Ausnahmsfällen auch ein mehrjähriger Abstattungszeitraum in Betracht kommen kann.

Das, was der Bf. daher monatlich "bequem" als Ratenzahlung leisten kann, mag für die Abstattung von Abgabenverbindlichkeiten genügen, für die Abstattung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe bedarf es aber nach obigen Ausführungen auch einer Anspannung seitens des Bestraften sowie einer diesbezüglichen Willensbekundung.

Dass die sofortige Entrichtung der Geldstrafe im vorliegenden Fall im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. eine erhebliche Härte darstellt, ist evident. Im Hinblick auf die zu erwartenden regelmäßig zufließenden Pensionseinkünfte ist eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht zu erwarten.

Es steht der Abgabenbehörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren (). Der entscheidenden Behörde ist damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt wird als auch seine wirtschaftliche Existenz bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bleibt.

Ausgehend vom derzeitigen allgemeinen Grundbetrag des Existenzminimums in der Höhe von 814,00 € monatlich, das der österreichische Gesetzgeber einem Abgabepflichtigen trotz Pfändung als unpfändbaren Betrag zur Bestreitung der nötigsten Lebensunterhaltskosten belässt, hält die erkennende Behörde daher im Hinblick auf die monatlichen Einkünfte des Bf. von fast 1.700,00 € eine monatliche Ratenzahlung von 400,00 € zumutbar. Bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit als Ermessenskriterien erscheint angesichts der vom Bf. geschilderten wirtschaftlichen Situation und der Höhe der verhängten Strafe die mögliche Tilgungsdauer von ca. drei Jahren mit dem vom Gesetzgeber gewollten Strafzweck gerade noch vereinbar, sodass beginnend ab Juli 2012 monatliche Raten in Höhe von 400,00 (jeweils fällig am 15. des Monats) bewilligt werden, um einerseits dem Strafzweck ausreichend Geltung zu verschaffen und die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten.

Die Entrichtung von monatlich 400,00 € ist auch deshalb zumutbar, weil der gegenüber dem Angebot des Bf. um 100,00 € höher festgesetzte monatliche Einzahlungsbetrag in Summe in etwa jenem Betrag entspricht, den sich dieser bisher durch Nichteinzahlung der angebotenen Raten seit der Antragstellung im Jänner 2012 erspart hat, sodass er bei Gesamtbetrachtung des Falles (die Erhöhung der Raten ergibt für das Jahr einen Betrag von 1.200,00 €; die nicht entrichteten Raten seit Jänner 2012 ergeben, ausgehend von der vom Bf. vorgeschlagenen Ratenhöhe von 300,00 € ebenfalls 1.200,00 €) nicht schlechter gestellt ist als er es bei sofortiger Stattgabe seines Zahlungserleichterungsansuchens vom gewesen wäre.

Um den vom Bf. kundgetanen Zahlungswillen sowie die Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. (Firmenverkauf, Bürgschaft) überprüfen zu können, wird die Bewilligung zunächst für einen Zeitraum von einem Jahr (monatliche Raten von Juli 2012 bis Mai 2013) erteilt; die letzte Rate für Juni 2013 beinhaltet den am Strafkonto offenen Restbetrag.

Dem Bf. steht es bei Einhaltung sämtlicher Bedingungen frei, bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Ablauf dieser Bewilligung neuerlich ein Ratenzahlungsansuchen unter Darlegung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzubringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at