Devolutionsantrag im Fall einer bereits der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten Berufung
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Devolutionswerberin, vertreten durch Artner WP/StB GmbH Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, vom hinsichtlich Vorlage des Antrages vom auf Vorlage der Berufung vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom nahm das Finanzamt die Devolutionswerberin (= Dw.) für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2003 und 2004 in Anspruch. In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung vom beantragte die Dw. die Aussetzung der Einhebung der strittigen Beträge gemäß § 212a BAO.
Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ab. Gegen diesen Bescheid brachte die Dw. in der Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung ein.
Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung, in der die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. In der Eingabe vom beantragte die Dw., die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Diesem Antrag kam das Finanzamt nach und legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Von der Vorlage der Berufung wurde die Dw. nachweislich am verständigt.
In der Eingabe vom stellte die Dw. einen Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen (§ 311 Abs. 2 BAO).
Ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2 Tz 27 und 33 zu § 311 BAO).
Nach der Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der Antrag der Dw. vom auf Aussetzung der Einhebung vom Finanzamt mit dem Bescheid vom , somit bereits einen Monat nach Antragstellung, erledigt. Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgekommen ist und somit eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz nicht (mehr) besteht, ist der Devolutionsantrag zurückzuweisen (siehe Erkenntnis des ).
Dem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Eingabe vom kam das Finanzamt ebenfalls innerhalb der im § 276 Abs. 6 BAO gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach und legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Ein die Dw. zur Vorlageerinnerung berechtigender Sachverhalt im Sinne des § 276 Abs. 6 BAO liegt daher ebenfalls nicht vor.
Das Vorbringen, die Dw. sei von einer Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bisher nicht informiert worden, ist aktenwidrig, da diese Information laut vorliegendem Rückschein der Dw. nachweislich am zugegangen ist.
Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassenen Bescheiden dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Wird die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden kann, von einer Partei angerufen und hat diese nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden, kann eine Säumnisbeschwerde an den VwGH wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden (§ 27 VwGG). Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt daher unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO, Kommentar, 3013, und vom , 92/13/0301).
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Schlagworte | Devolutionsantrag Zurückweisung Entscheidungspflicht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at