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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 05.06.2012, RV/0395-G/12

Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Da der Berufungswerber (Bw.), der von Deutschland aus ein Unternehmen betreibt, die Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2011 mit der Zahllast in Höhe von 3.449,45 Euro erst am beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht hat, hat das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid einen Verspätungszuschlag in Höhe von 8 Prozent (=275,96 Euro) festgesetzt.

Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass im Jahr 2011 erstmalig Arbeiten in Österreich ausgeführt worden seien. Im Vorjahr habe es keine Umsätze in Österreich gegeben. Aus diesem Grund sei er nach deutschem Umsatzsteuerrecht nicht verpflichtet gewesen, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Eine Anmeldung in der Jahreserklärung wäre ausreichend gewesen.

Das Finanzamt verwies in der abweisenden Berufungsvorentscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 21 Abs. 1 UStG 1994.

Der Bw. beantragte in der Folge die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeit) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Wird eine einzureichende Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag (VerspZ) auferlegt werden (vgl. z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, § 21 Tz 19).

Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Der Verspätungszuschlag ist eine administrative Ungehorsamsfolge und ein Druckmittel eigener Art. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, die im Ermessen liegt, setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (-G/11).

Der Bw. rechtfertigt seine verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit seiner Unkenntnis der österreichischen Gesetzeslage.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof () ausgeführt: "Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und er Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. (vgl. dazu z.B. Ritz, BAO3, § 135 Tz 4 und 10. mwN). Auch einem Steuerpflichtigen, der eine internationale Geschäftstätigkeit entfaltet, muss zugemutet werden, sich über die steuerlichen Vorschriften derjenigen Länder zu orientieren, in denen er seine Geschäfte abwickelt."

Bereits im Erkenntnis vom , 2240, 2977/80, hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertreten, dass einem Abgabepflichtigen zugemutet werden kann, "sich eben jene steuerlichen Kenntnisse, die er zur Ausübung seines Gewerbebetriebes in Österreich benötigt, entweder selbst anzueignen oder durch geeignete Erkundigungen zu verschaffen bzw. sich bei seiner Tätigkeit eines geeigneten Vertreters zu bedienen."

Vorliegendenfalls ist der Bw. der gesetzlich auferlegten Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2011 erst mit Dezember 2011 und damit mit einer Verspätung von vier Monaten nachgekommen.

Die irrtümliche Rechtsauffassung des Bw., die darauf beruht, dass nicht rechtzeitig (nämlich anlässlich der Gründung des Unternehmens und vor Abwicklung einer geschäftlichen Tätigkeit in Österreich) eine fachliche Beratung über die österreichische Steuerrechtslage eingeholt wurde, macht die verspätet erfolgte Einreichung der Abgabenerklärung (Umsatzsteuervoranmeldung) im Sinne des § 135 BAO nicht entschuldbar.

Der Bw. selbst bringt keine Einwände gegen die Höhe vor und die Abgabenbehörde kann aus nachstehenden Gründen keine fehlerhafte Ermessensübung feststellen.

Der Verspätungszuschlag dient der Anhaltung der Abgabepflichtigen zu einem pünktlichen und geregelten Erklärungsverhalten, weshalb die Höhe des Verspätungszuschlages auch diesem Normzweck gerecht werden muss. Auch stellt die Umsatzsteuerzahllast gegenständlichenfalls keinen geringfügigen Betrag dar. Wobei der finanzielle Vorteil nicht nur in einem Liquiditätsvorteil sondern auch in einem Wettbewerbsvorteil gegenüber pflichtgemäß pünktlich erklärenden Abgabepflichtigen zu sehen ist.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Verspätungszuschläge bei mehr als sechs Monaten Verspätung das gesetzliche Höchstausmaß von 10 Prozent erreichen (vgl. -G/04; und -G/10), erweist sich im vorliegenden Fall bei einer Verspätung von vier Monaten nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Festsetzung nicht im Höchstausmaß, sondern in Höhe von 8 Prozent als sachgerecht.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise

-G/11
-G/04

-G/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at