Zigarettenschmuggel, vorschriftswidriges Verbringen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/90.435/2007-AFA/Hd, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom schrieb das Zollamt Wien dem Beschwerdeführer die kraft Gesetzes entstandene Eingangsabgabenschuld und eine Abgabenerhöhung für 227 Stangen vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachter Zigaretten in der Höhe von insgesamt € 8.188,26 (inklusive Abgabenerhöhung) zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bekämpfte der Berufungswerber im wesentlichen die Menge der ihm angelasteten Zigaretten.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung vom gab das Zollamt Wien der Berufung teilweise statt und reduzierte die dem Bf. anzulastende Zigarettenmenge auf insgesamt 125 Stangen Zigaretten laut den der Berufungsvorentscheidung angeschlossenen Berechnungsblättern.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bekämpft der Bf. erneut die in der Berufungsvorentscheidung zu Grunde gelegte Zigarettenmenge und führt dazu aus, dass diese Menge in Folge der Einvernahme des Bf. im Finanzstrafverfahren ohne Beiziehung eines Dolmetsch für die serbokroatische Sprache von der Finanzstrafbehörde erster Instanz angenommen wurde. Auch das Erkenntnis des Spruchsenates des Zollamtes Wien stütze sich auf diese Einvernahmen.
Auf das diesbezügliche Vernehmungsprotokoll sei demnach nicht, sondern vielmehr ausschließlich auf das Auffinden von Zigaretten am und die teilweise geständige Verantwortung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsch Bedacht zu nehmen. Die den Bf. belastenden Aussagen anlässlich dessen Ersteinvernahme seien mangels Beiziehung eines Dolmetsch und Missverständlichkeit der Aussagen nicht verwertbar.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig, somit unter Nichtbeachtung der in den Art. 38-41ZK normierten Gestellungsverpflichtung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Art. 202 Abs. 3, erster Anstrich ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.
Gemäß § 2 ZollR-DG ist das Zollrecht im Sinne des Art. 1 ZK auf die Erhebung der sonstigen Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist bei einer Entstehung einer Zollschuld nach Art. 202 ZK eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen wäre.
Beim Bf. wurde am im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen auf Grund eines anonymen Hinweises Nachschau gehalten und konnten in seinem Fahrzeug 17 Stangen Zigaretten zollunredlicher Herkunft sichergestellt werden. Diese Zigaretten hat der Bf., wie in der anonymen Anzeige beschrieben in Serbien erworben und versteckt in der Fahrzeugverkleidung ohne Gestellung bei einem Zollamt nach Österreich verbracht.
Im Zuge der am 25. September durchgeführten Einvernahme gab der Bf. zu Protokoll, dass er seit 1990 in Österreich lebe, hier arbeite und dass er der deutschen Sprache mächtig sei.
Nach Vorhalt der bereits in der Vergangenheit erfolgten Bestrafungen nach § 146 FinStrG und der aus seinem Reisepass ersichtlichen zahlreichen Einreisen in das Zollgebiet der Gemeinschaft gab der Bf. zu Protokoll zwei Mal pro Monat nach Serbien zu fahren, wo er ein Haus besitze. Der Bf. gab in diesem Zusammenhang an, 5 bis 6 Mal im Jahr eine Menge von 10-20 Stangen Zigaretten nach Österreich mitzunehmen. Den größten Teil der Zigaretten habe er und seine Freundin selbst verraucht, einige Stangen an Zigaretten habe er auch an Landsleute, die er in seinem Wohnbezirk nur vom Sehen her kenne weiterverkauft.
Der Bf. gab weiters an, sich den Mercedesbus im Dezember 2002 gekauft zu haben und seit Anfang 2003 damit unregelmäßig nach Serbien zu fahren. Dabei nehme er nicht jedes Mal Zigaretten mit, im Jahr seien es sicherlich nicht mehr als eine Menge von 60 bis 80 Stangen.
Im durchgeführten Finanzstrafverfahren, nunmehr anwaltlich vertreten widerrief der Bf. in der Folge teilweise seine Erstaussage mit der Begründung, dass der Einvernahme am kein Dolmetsch beigezogen wurde.
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung gemäß § 135 FinStrG vor dem Spruchsenat des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am , gab der Bf. an, sich teilweise schuldig zu bekennen, nämlich hinsichtlich 80 Stangen, die er geschmuggelt habe. Über Vorhalt der Vorstrafenbelastung gab der Bf. an, sich nicht erinnern zu können.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Bf. hinsichtlich einer Menge von 162 Stangen Zigaretten der Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols schuldig gesprochen, wobei der Spruchsenat von einer dreieinhalb Jahre andauernden Schmuggeltätigkeit (60 Stangen pro Jahr) und der aufgegriffenen Menge von 17 Stangen Zigaretten ausging. Unter Abzug der bereits abgestraften Schmuggelfälle legte der erkennende Spruchsenat eine Menge von 162 Stangen Zigaretten seinem Schuldspruch zu Grunde.
Auch die Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates 7 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz legte im Schuldspruch die vorgenannte Menge von 162 Stangen Zigaretten zu Grunde.
Auf die schlüssige Beweiswürdigung in diesen Entscheidungen darf an dieser Stelle verwiesen werden.
Die Argumentation des Bf., dass dem Abgabenbescheid ein zu langer Tatzeitraum zu Grunde gelegt wurde ist nicht nachvollziehbar, da der Bf. in seiner Erstaussage, wie oben wiedergegeben (Fahrten mit Mercedesbus seit 2003, dabei nehme er nicht jedes Mal Zigaretten mit usw.) selbst diesen Tatzeitraum nennt. Weiters ist zu bemerken, dass der Abgabenvorschreibung im Zweifel für den Bf. pro Jahr nur die geringste zugestandene Menge zu Grunde gelegt wurde und in Folge Verjährung von einer Vorschreibung der für das Jahr 2003 zu Grunde zu legenden Zigarettenmenge von 60 Stangen Zigaretten Abstand genommen wurde. Weiters wurden wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, jene Mengen an Zigaretten abgezogen, mit welchen der Bf. im Oktober 2004 und März 2005 betreten und bestraft worden ist.
Die Erstaussage des Bf. vom ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und kommen Angaben bei der ersten Einvernahme, die unbeeinflusst gemacht werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wahrheit am nächsten ().
Die weitere Verantwortung des Bf., sein bereits erfolgtes Geständnis nunmehr in Folge Verständigungsschwierigkeiten auf eine Menge von 80 Stangen Zigaretten reduzieren zu wollen muss daher als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Unglaubwürdig erscheint auch die oben zitierte Verantwortung des Bf. vor dem Spruchsenat sich nicht an die bereits erfolgten Bestrafungen erinnern zu können. Der Bf. gab in seiner Einvernahme selbst an, der deutschen Sprache mächtig zu sein und seit 1990 in Österreich zu leben und zu arbeiten. Dies ist auch im Zusammenhang mit der Aussage des Beschuldigten in der mündlichen Berufungsverhandlung vom vor dem Unabhängigen Finanzsenat, wonach er sich bereits 30 Jahre in Österreich aufhalte auch glaubwürdig.
Die Vorschreibung der Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at