Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.12.2005, RV/0347-W/05

Wiederaufnahme des Verfahrens (Neuerungstatbestand, Vorfragentatbestand)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2002 sowie Einkommensteuer 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2002 fest. Hiebei wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß in Höhe von -9.209,23 € berücksichtigt.

Mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/3095-W/02, RV/3655-W/02, entschied der unabhängige Finanzsenat über die von der Berufungswerberin (Bw.) gegen die Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 erhobenen Berufungen.

In der Berufungsentscheidung wurden die von der Bw. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 2000 und 2001 geltend gemachten Kredit- und Bankzinsen nicht bzw. nur zum Teil als Werbungskosten anerkannt.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren für 2002 gemäß § 303 Abs. 4 BAO mit der Begründung wieder auf, es seien Tatsachen neu hervorgekommen, deren Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Im neuen Sachbescheid für 2002 vom wurden die bisher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigten Kredit- und Bankzinsen in Höhe von 9.546,10 € bzw. 1.431,04 € unter Hinweis auf die Begründung der Berufungsentscheidung für die Jahre 2000 und 2001 vom außer Ansatz gelassen.

Gegen den Wiederaufnahmsbescheid und den neuen Sachbescheid für 2002 erhob die Bw. fristgerecht Berufung, welche vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde.

In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde die Begründung des Wiederaufnahmsbescheides vom insoweit ergänzt, als ausgeführt wurde, die amtswegige Wiederaufnahme stütze sich auf den Vorfragentatbestand des § 303 Abs. 1 lit. c BAO. Sie sei zulässig, da die Berufungsentscheidung für die Jahre 2000 und 2001 unmittelbar auf den Einkommensteuerbescheid für 2002 wirke. Die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates sei nachträglich - nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2002 - ergangen und begründe eine Abweichung von rechtlichen Sachverhaltselementen.

Strittig ist, ob der Wiederaufnahmsbescheid und der neue Sachbescheid für 2002 zu Recht erlassen wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zulässig, wenn

  • der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (§ 303 Abs. 1 lit. a BAO), oder

  • der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (§ 303 Abs. 1 lit. c BAO)

  • sowie in allen Fällen, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO)

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. a BAO scheidet im gegenständlichen Fall von vornherein aus.

Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. zB ; , 0042; ).

Solche Tatsachen sind zB der Zufluss von Betriebseinnahmen, getätigte Betriebsausgaben, das Unterbleiben von Aufzeichnungen und der Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Wien 2005, Tz 8 zu § 303 BAO, sowie die dort angeführte Judikatur).

Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (vgl. ; ), Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (vgl. , 93/14/0015, 0082; ), Hervorkommen von Rechtsirrtümern (), höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl. -0279; ).

Als Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO können etwa Urkunden und Aufzeichnungen neu hervorkommen. Ein neu hervorgekommenes Beweismittel kann weiters eine Zeugenaussage darstellen. Keine Beweismittel sind zB Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Wien 2005, Tz 11-12 zu § 303 BAO, sowie die dort angeführte Judikatur).

Da im gegenständlichen Fall keine solchen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht erfüllt.

Im vorliegenden Fall kommt aber auch keine auf § 303 Abs. 1 lit. c BAO gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht, da der unabhängige Finanzsenat mit der Berufungsentscheidung vom über keine Vorfrage entschieden hat.

Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet (vgl. zB ), ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw. derselben Behörde in einem anderen Verfahren) ist. Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet.

Eine Entscheidung über eine Vorfrage ist dann ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden ist (vgl. zB ; ).

Ein Abgabenbescheid (zB über die veranlagte Einkommensteuer) spricht nur über das betreffende Veranlagungsjahr ab; die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich nicht auf andere Veranlagungsjahre (vgl. zB ; ; ). Einer abweichenden Beurteilung in einem Folgejahr steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen ().

Im Einkommensteuerverfahren für 2002 bestand daher für das Finanzamt keine Bindung an die für die Vorjahre 2000 und 2001 getroffenen Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO nicht vorliegen, waren der Wiederaufnahmsbescheid und der neue Sachbescheid für 2002 aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Tatsachen
Vorfrage
Wiederaufnahmsgrund

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at