Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 23.11.2007, RV/0483-G/05

Kilometergeld oder Nachweis der tatsächlichen Kosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0483-G/05-RS1
Fahrtkosten bei Dienstreisen sind stets in der tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das amtliche Kilometergeld kann als Schätzungshilfe für die tatsächlichen Aufwendungen herangezogen werden, wenn kein Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen erfolgen kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.M. in XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in der Berufung zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 Werbungskosten in Höhe von 4.029,70 Euro zu berücksichtigen. Dabei machte er folgende Aufwendungen für Dienstreisen geltend:

Weiters habe ich bei der letzten Erklärung vergessen:

Dienstliche Reisekosten: Unterschied zwischen ausbezahltem Kilometergeld und tatsächlichem Aufwand: Gefahrene Kilometer 2004: 27.984 KM-Geld durch Arbeitgeber = € 0,356 je KM = € 9.962,30. Der tatsächliche Aufwand betrug jedoch € 0,50 je Kilometer. Dieser Betrag entspricht dem von der Finanzverwaltung bei der privaten Nutzung von mehrspurigen KFZ in Anrechnung gebrachten lohnsteuerpflichtigen Sachbezug bei Überlassung durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Der tatsächliche Aufwand betrug demnach € 13.992,00! Den Unterschiedsbetrag von € 4.029,70 ersuche ich als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen. Als Nachweis für meine Angaben kann ich jederzeit die entsprechenden Reisekostenabrechnungen an den Arbeitgeber vorlegen.

Das Finanzamt wies dieses Begehren mit Berufungsvorentscheidung vom ab und führte zusammenfassend aus, dass bei Dienstreisen gemäß § 26 Abs. 4 EStG 1988 höchstens das amtliche Kilometergeld von 0,356 Euro zustehe.

Der Berufungswerber brachte mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und führt dazu Folgendes aus: Ich habe kein Kilometergeld in Höhe von 0,50 Euro je Kilometer beantragt, sondern lediglich beantragt, den Unterschied zwischen amtlichen Kilometergeld und den von der Finanzverwaltung als Sachbezug in Anrechnung gebrachten Werbungskosten zu berücksichtigen. Der tatsächliche Aufwand ist nach den verschiedenen Berechnungen, insbesondere der Autofahrerklubs, wesentlich höher.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der hier geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Für Dienstreisen gilt gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 in der hier geltenden Fassung, dass Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Gemäß § 26 Z 4 lit a EStG 1988 sind als Kilometergelder höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist hinsichtlich der Berücksichtigung von Fahrtkosten und Kilometergeldern bei Dienstreisen in seiner Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass Fahrtaufwendungen sowohl im betrieblichen (§ 4 Abs. 5 EStG 1988) als auch wie hier im außerbetrieblichen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) Bereich grundsätzlich stets in der tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Gleichwohl kann das amtliche Kilometergeld in vielen Fällen zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führen. Bei höheren Kilometerleistungen dh über 30.000 Kilometer pro Jahr entwickeln sich aber die tatsächlichen Kosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW im Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten bei einem Kraftfahrzeug degressiv dh sinkend. Würde man auch in solchen Fällen die Werbungskosten für PKW-Fahrten mit dem amtlichen Kilometergeld bemessen, dann ergebe sich ein lineares Ansteigen des Ersatzes, welches immer mehr von den echten tatsächlichen Aufwendungen abweicht. Allerdings dürfen entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die tatsächlichen Fahrzeugkosten bei einer Fahrleistung bis zu 30.000 Kilometer pro Jahr in Höhe des amtlichen Kilometergeldes geschätzt werden, weil die tatsächlichen Kosten eines durchschnittlichen Fahrzeuges bei dieser Fahrleistung in etwa diesem Kilometergeld entsprechen würden. Das amtliche Kilometergeld stellt zudem nur auf eine durchschnittliche Jahreskilometerleistung von 15.000 Kilometer ab, bei der schon die meisten tatsächlichen Kosten mit dem Kilometergeld gedeckt sein müssten. Die Grenze mit den 30.000 Kilometer (im vorliegenden Fall 27.984 Kilometer) ist daher als Verwaltungsübung eher großzügig angelegt und gilt eben für alle Personenkraftwagen gleichgültig welcher Größe oder Kategorie (vgl. oder , 97/14/0174; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 9. oder 4. Auflage, § 16, Rz 220 Stichwort: Fahrtkosten). Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerber mittels Vorhalt vom ersucht, einen belegmäßigen Nachweis der tatsächlichen Kosten zu erbringen und falls dies nicht möglich sei, werde die Berufung abzuweisen sein.

Dazu teilte der Berufungswerber mit Schreiben, eingelangt am , Folgendes mit:

Ihre Feststellung, dass eine Gegenüberstellung von amtlichen Kilometergeld zu den pauschalen Kfz-Kosten aus dem Titel der Sachbezugsverordnung nicht zulässig sei, kann ich meinem Rechtsempfinden nach nur bedingt nachvollziehen. Ich versuche jedenfalls in der Folge zu erklären, warum mir im genannten Zeitraum ein ungewöhnlich höherer Mehraufwand als dem vom Dienstgeber bezahltem Kilometergeld von pauschal € 0,356 per gefahrenem Kilometer entstanden ist:Durch meinen Dienstgeber, damals noch das Zollamt Leoben, bzw. FLD f.Stmk., wurden die Dienstnehmer beauftragt, regelmäßig Außendienste mit dienstnehmereigenen Pkw durchzuführen. Da mein alter PKW Baujahr 1993 ausgedient hatte, kaufte ich mir im Oktober 2003 ein neues Fahrzeug, Type Mazda MPV zum Listenpreis von € 32.900. Anfang Jänner 2005 betrug der Listenpreis für dieses Fahrzeug bei ca. 36.000 ausschließlich dienstlich gefahrenen Kilometern (davon 8.000 km Oktober bis Dezember 2003 und ca. 28.000 km im Jahre 2004) laut Eurotaxliste nicht einmal mehr € 20.000. Es ist mir daher für das Steuerjahr 2004 allein aus dem Titel der Abwertung ein Aufwand von rund 10.000 Euro entstanden und dies nur für dienstlich gefahrene Kilometer. Mit der Dienstreform ab Mai 2005 wurde das Zollamt Leoben als Zollstelle Leoben dem Zollamt Graz zugewiesen und damit wurden die Außendienste immer häufiger mit den vom Zollamt Graz zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugen durchgeführt. Mein im Oktober 2003 fast ausschließlich dienstlichen Zwecken dienende Fahrzeug hatte ich demnach ziemlich umsonst gekauft, da ja ohnehin ein weiteres Fahrzeug (für meine Gattin) vorhanden war. Bekanntlich ist die Abwertung eines Neu-Fahrzeuges in den ersten beiden Jahren unverhältnismäßig noch und es ist mir durch die Tatsache, dass urplötzlich vom neuen Dienstgeber Dienstfahrzeuge eingesetzt wurden, ein beträchtlicher Mehraufwand entstanden. Hinzu kommt eben, dass ich das Fahrzeug in weiterer Folge nicht mehr für den Außendienst verwenden durfte. Es hätte sich eben der Abwertungsfaktor nach mehreren Jahren wieder so relativiert, dass mit dem amtlichen Kilometergeld der Aufwand einigermaßen abgedeckt gewesen wäre.Da mir die detaillierten Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des pauschalen Kilometergeldes nicht bekannt waren, habe ich eben versucht, zumindest den Unterschied zwischen pauschaliertem amtlichen Kilometergeld und dem gleichfalls pauschaliertem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug geltend zu machen.Selbstverständlich ist mir klar, dass im vorliegenden Fall die von mir geschilderten besonderen Umstände Ursache für den unverhältnismäßig hohen Mehraufwand im betreffenden Steuerjahr waren. Ich hoffe, dass ich ausreichend dargelegt habe, dass mein Aufwand sogar wesentlich höher als je von mir geltend gemachten 50 Cent per km war!Ich ersuche Sie daher mein Anliegen aus dem Blickwinkel dieser für mich besonders ungünstigen Umstände wohlwollend zu prüfen und erwarte daher Ihre baldige Erledigung mit großem Interesse.Nachweise über die gefahrenen Kilometer (Reiserechnungen) im besagtem Zeitraum sowie allenfalls die zeitlich relevante Eurotaxliste kann ich gerne beibringen.

Der Berufungswerber hat für die mit seinem privaten Personenkraftwagen (PKW) durchgeführten beruflich bedingten Fahrten im Ausmaß von 27.984 Kilometer nur Anspruch auf die von ihm tatsächlich getragenen Kosten oder es wird als Schätzungshilfe für diese tatsächlichen Aufwendungen das amtliche Kilometergeld herangezogen. Wenn das amtliche Kilometergeld geltend gemacht wird, sind damit sämtliche Aufwendungen für das Kraftfahrzeug abgegolten (wie Abschreibung für Abnutzung, Benzin, Öl, Service- und Reparaturkosten, Zusatzausrüstungen, Steuern, Parkgebühren, Mauten, Autobahnvignette, Versicherungen etc.). Daran ändert auch die vom Berufungswerber angeführte (in den ersten Jahren) stärkere Abwertung des Kraftfahrzeuges nichts, weil bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung bei Personenkraftwagen gemäß § 8 Abs. 6 EStG 1988 eine Nutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen ist.

Da im Berufungsfall kein belegmäßiger Nachweis der tatsächlichen Kosten erbracht werden konnte, war die Berufung, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kilometergeld
tatsächliche Kosten
Nachweis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at