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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 05.06.2012, RV/0239-I/12

Berechnung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädlichen Grenze bei begehrtem Abzug von Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0239-I/12-RS1
Bei der Berechnung der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 4 EStG und damit bei der Ermittlung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädlichen Einkunftsgrenze (hier 6.000 €) sind Ausgaben des Ehegatten/der Ehegattin für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach Maßgabe der in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG genannten Voraussetzungen und nur in Form von Pauschbeträgen ( "kleines" oder "großes" Pendlerpauschale) als Werbungskosten abzugsfähig. Außerhalb eines Pendlerpauschales sind derartige Aufwendungen bei der Berechnung der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 4 EStG nicht in Abzug zu bringen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2010 wird mit 111.51 € festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Steuerberechnung ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2010 (Berufungsvorentscheidung) vom , der diesbezüglich einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

Laut Lohnzettel wurde beim Lohnsteuerabzug ein Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt. In der elektronisch eingelangten Einkommensteuererklärung 2010 beantragte X (im Folgenden: Bw) den Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern.

Mit dem streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2010 (Arbeitnehmerveranlagung) vom wurden an Sonderausgaben der Pauschbetrag von 60 € abgezogen. Der geltend gemachte Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt mit der Begründung, die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners seien höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 €.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung begehrt zum einen (erstmals) den Abzug von sogenannten Topf- Sonderausgaben von 4.633,73 € und den Kirchenbeitrag von 188,27 €. Zum anderen wendet sich der Bw. gegen die Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit folgendem Vorbringen:

"Der Grenzbetrag ermittelt sich wie folgt: Steuerpflichtiger Bezug lt. KZ 245 EUR 6.293,25 abz. Werbungskostenpauschale EUR 132 und abz. Werbungskosten für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte EUR 332,64 ergibt einen Grenzbetrag für den Alleinverdienerabsetzbetrag von EUR 5.828,61. Die Werbungskosten für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte wurden auf folgende Weise ermittelt: einfache Fahrtstrecke 4,5 km x 2 x 8 Fahrten p.m. x 11 Monate = 792 km x 0,42 = EUR 332.64. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung/Arbeitsstätte stellen Werbungskosten dar, auch wenn diese durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden. Das ergibt sich auch aus der Tz 249 des Lohnsteuerrichtlinienkommentars vom 1.9.211 Seite 175 zum Pendlerpauschale: Darüber hinaus (neben dem Verkehrsabsetzbetrag) stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu,....Diese Fahrtkosten sind auch nicht durch das Werbungskostenpauschale abgegolten."

Mit Berufungsvorentscheidung vom anerkannte das Finanzamt die geltend gemachten Topf-Sonderausgaben im maßgeblichen Höchstausmaß von 730 € und den Kirchbeitrag in der begehrten Höhe, die beantragte Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages wurde hingegen weiterhin abgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut Bescheid vom das Einkommen der Ehegattin 6.101,25 € betrage und dieses damit über dem Grenzbetrag von 6.000 € liege.

Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wendet er sich gegen den Nichtabzug des Alleinverdienerabsetzbetrages mit dem Vorbringen, bei der Ermittlung der Grenze für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages seien die Werbungskosten für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in Höhe von 332.64 € nicht berücksichtigt worden. Diese Fahrtaufwendungen würden gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG Werbungskosten darstellen und seien für die Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag neben dem Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen. Bei Abzug dieser Fahrtkosten als Werbungskosten würden die Einkünfte der Ehegattin 5.828,61 € (= steuerpflichtige Bezüge 6.293,25 € minus Werbungskostenpauschale 132 € minus Aufwendungen für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte 332,64 €) betragen und damit unter der maßgeblichen Grenze von 6.000 € liegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides 2010 (Berufungsvorentscheidung) vom , der (die) hinsichtlich der darin zuerkannten Sonderausgaben (Topf- Sonderausgaben 730 € und Kirchenbeitrag 188,27 €) einen integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet, besteht zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens allein noch Streit darüber, ob dem Bw. für das Streitjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Während das Finanzamt die für den Berufungsfall maßgebliche Grenze von 6.000 € deshalb als überschritten sah, weil die Ehegattin des Bw. aus einem Dienstverhältnis steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 6.161,25 € (= steuerpflichtige Bezüge von 6.293,25 € abzüglich des Werbungskostenpauschales von 132 €) erzielt habe, vertrat der Bw. die Ansicht, die Einkünfte der Ehegattin seien noch um die ihr für die Fahrten zwischen Wohnung- und Arbeitsstätte tatsächlich erwachsenen Aufwendungen von 332,64 € zu kürzen und würden demzufolge diesen Grenzbetrag unterschreiten.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten (StReformG 2005, BGBl. I 2004/57).

b) (......)

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 342 Euro jährlich.

Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idF. BGBl. I 2009/135 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 €. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben. ...... Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 Euro, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 €uro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 EStG 1988 und auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenze nicht einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

Die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Nominierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des (Ehe)Partners ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 - 4 EStG 1988, somit auch auf jene Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, die die Frage der Einkunftsermittlung behandeln.

Gemäß § 2 Abs. 4 EStG 1988 sind "Einkünfte" der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb (Z 1), sowie der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15-16) bei den anderen Einkünften (Z 2). In § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 wird normiert, dass Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen und nur in Form von Pauschbeträgen (so genanntes "kleines" und "großes" Pendlerpauschale) als Werbungskosten abzugsfähig sind. Daraus folgt für die Entscheidung des Berufungsfalles, dass derartige Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung/Arbeitsstätte (mit Ausnahme des Pendlerpauschales) bei der Berechnung der Einkünfte i.S.d. § 2 Z 4 EStG nicht in Abzug zu bringen sind. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Definition der Einkünfte lediglich für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, nicht aber auch für den Alleinverdienerabsetzbetrag des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 heranzuziehen wäre (siehe Zl. 97/14/0033, ergangen zu einem mit dem gegenständlichen Berufungsfall im Grundsätzlichen durchaus vergleichbaren Sachverhalt).

Im Berufungsfall käme demnach unter Beachtung der vom Bw. selbst angegebenen einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung- Arbeitsstätte von 4,5 km allenfalls bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c (2 km bis 20 km) EStG 1988 der Abzug des "großen" Pendlerpauschales in Betracht. Wurde das Pendlerpauschale nicht beim laufenden Lohnabzug berücksichtigt, kann es auch im Rahmen einer Antragsveranlagung geltend gemacht werden. Bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen wäre es daher an der Ehegattin Y gelegen gewesen, im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung 2010 das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu erklären und das Pendlerpauschale geltend zu machen. Hat aber die Ehegattin in der eingereichten Einkommensteuererklärung selbst nicht erklärt, dass bei ihren nichtselbständigen Einkünften ein Pendlerpauschale zu berücksichtigen sei dann rechtfertigt dies die Schlussfolgerung, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales eben nicht vorlagen. Auch der Bw. hat in seinem Berufungsvorbringen in keiner Weise ausgeführt, dass infolge Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen bei den Einkünften der Ehegattin ein Pendlerpauschale zu berücksichtigen sei, hat er doch nicht erklärt, auf Grund welcher Tatumstände der Ehegattin im Lohnzahlungszeitraum 2010 überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar war (vgl. Jakom, EStG, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 5. Auflage, Rz 26 und 28 zu § 16 EStG 1988). Lassen aber die Fahrpläne des Verkehrsverbundes Tirol erkennen, dass zwischen der Wohnung und dem Arbeitsort der Ehegattin in regelmäßigen Abständen Massenbeförderungsmittel (ÖBB- Bus, Regionalbus) verkehren und wurden nach den unbedenklichen Ausführungen des Bw. lediglich 8 mal im Monat (" 8 Fahrten p.m") Hin-und Rückfahrten (einfache Fahrtstrecke 4,5 km) unternommen, ergibt sich bei der dargelegten Sachlage für den Unabhängigen Finanzsenat kein konkreter Anhaltspunkt von sich aus in Zweifel zu ziehen, dass bei den nichtselbständigen Einkünften der Ehegattin der Abzug eines ("großen") Pendlerpauschales nicht in Betracht kommt.

Unter Beachtung der oben dargestellten Rechtslage entscheidet somit den Berufungsfall, dass (Fahrt)Aufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach Maßgabe der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen in Form von Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG bei der Berechnung der Einkünfte iSd § 2 Abs. 4 EStG in Abzug zu bringen sind. Dass aber die maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales (in Frage könnte allenfalls das "große" Pendlerpauschale bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km kommen) im Gegenstandsfall vorliegen, wurde (auch die Ehegattin selbst macht in ihrer Steuererklärung kein Pendlerpauschale geltend) mit dem Berufungsvorbringen weder behauptet/aufgezeigt geschweige denn nachgewiesen und dafür sprechen auch keine konkreten Anhaltspunkte. Daraus folgt die unbedenkliche Schlussfolgerung, dass bei der Ermittlung der Einkünfte der Ehegattin kein Abzug eines Pendlerpauschales in Betracht kommt. Damit ist das Schicksal des Berufungsfalles entschieden, sind doch "derartige" Aufwendungen nur nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen und nur in Form eines Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig. Entgegen der Ansicht des Bw. sind somit die in der Berufung dargelegten tatsächlich erwachsenen Fahrtaufwendungen Wohnung/Arbeitsstätte von 332,64 € bei der Berechnung der Einkünfte i.S.d § 2 Abs. 4 EStG nicht in Abzug zu bringen (siehe nochmals VwGH -Erkenntnis vom , 97/14/0033). Der Bw. räumt für den Fall des Nichtabzuges dieser Fahrtkosten selbst ein, dass dann die Einkünfte der Ehegattin die für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädliche Grenze von 6.000 € jedenfalls übersteigen. Das Finanzamt hat somit zu Recht im bekämpften Einkommensteuerbescheid 2010 den vom Bw. beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt.

Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu erwähnen, dass zumindest von einem Teil des Unabhängigen Finanzsenates (siehe , RV/0469-I/09, RV/0379-G/08, ; Jakom, EStG, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 5. Auflage, Rz 27 zu § 33 EStG 1988 mit Verweis auf andere Ansichten und SWK 2011, Heft 1,Seite 33ff, Baldauf: Alleinverdienerabsetzbetrag: Bindung an den Einkommensteuerbescheid des (Ehe)Partners?) der Standpunkt vertreten wird, dass der durch einen Einkommensteuerbescheid rechtskräftig festgestellte Gesamtbetrag der Einkünfte Bindungswirkung im Veranlagungsverfahren des anderen (Ehe)Partners entfaltet. Wurde aber in dem gegenüber Y ergangenen (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid 2010 vom der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 6.161,25 € angesetzt, dann könnte bei Annahme einer etwaigen Bindungswirkung der Berufung auch aus diesem (verfahrensrechtlichen) Grund nicht entsprochen werden.

Spruchgemäß war unter ausdrücklicher Übernahme der stattgebenden und in der Folge unbestritten gebliebenen Teile der Berufungsvorentscheidung (Topfsonderausgaben 730,00 €, Kirchenbeitrag 188,27 €) der Berufung teilweise stattzugeben. Hinsichtlich der Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und der Steuerberechnung wird auf den Einkommensteuerbescheid 2010 (Berufungsvorentscheidung) vom verwiesen, der diesbezüglich einen integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einkünfte
Pendlerpauschale
tatsächliche Fahrtkosten
schädliche Grenze
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at