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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.05.2013, RV/0597-W/13

Deutschkurs am Vorstudienlehrgang keine Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., W., B.gasse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom beantragte die Berufungswerberin, in der Folge Bw. genannt, die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren Sohn K., geb. 1988, ab Oktober 2009. Vorgelegt wurden Bestätigungen der Österreichischen Orientgesellschaft für den Zeitraum bis und bis und des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten, Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen wonach K. an der WU Wien als außerordentlicher Hörer angemeldet und sich im Wintersemester 2010/2011 und Sommersemester 2011 am Vorstudienlehrgang eingeschrieben habe.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass ein Sprachkurs keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. § 1 lit. b FLAG darstelle.

In der Berufung vom verwies die Bw. darauf, dass der Deutschkurs verpflichtende Voraussetzung für das Studium an der Wirtschaftsuniversität sei und daher sehr wohl als Berufsausbildung anzusehen sei. Die Bw. legte ein Zeugnis vom über die bestandene Deutschprüfung vor.

Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden war, stellte sie mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag und legte als weiteren Nachweis den Zulassungsbrief der WU Wien vom vor, wonach K. unter der Voraussetzung des Nachweises ausreichender Deutschkurse zum Studium der Wirtschafts-und Sozialwissenschaften zugelassen werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Auch ein außerordentliches Studium kann im Einzelfall als Berufsausbildung angesehen werden. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird (vgl. zB ).

Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen.

Der Sohn des Bw. besuchte ab dem Wintersemester 2009 einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien und war als außerordentlicher Studierender der WU Wien inskribiert.

Die speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für Studierende an in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen kommen im gegebenen Fall auf Grund der Meldung als außerordentlicher Hörer nicht in Betracht.

Laut dem im Akt aufliegenden Zulassungsbrief der WU Wien ist die Voraussetzung zur Zulassung zum ordentlichen Studium der Studienrichtung Wirtschafts-und Sozialwissenschaften die Kenntnis der deutschen Sprache.

Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen. Der Besuch des Vorstudienlehrganges zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch stellt aber für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Sohn des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse kann im Übrigen auch ohne diesen Lehrgangsbesuch erbracht werden.

Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge - aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen (siehe auch und Zl 2006/15/0178 bezüglich Studienberechtigungsprüfung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at