Familienbeihilfe für Rechtspraktikanten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der am geborene Sohn des Berufungswerbers schloss im November 2004 das Studium der Rechtswissenschaften ab und absolvierte im Zeitraum bis die Gerichtspraxis.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Berufungswerber die von ihm für seinen Sohn für die Zeit vom bis bezogene Familienbeihilfe (in Höhe von 1.374,30 €) sowie die Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 458,10 €) zurück.
Das Finanzamt führte in der Bescheidbegründung aus, der Sohn des Berufungswerbers habe im abgelaufenen Kalenderjahr ein den Grenzbetrag des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (8.725 €) überschreitendes Einkommen bezogen. Es bestehe daher für den angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach der Aktenlage wurde das zu versteuernde Einkommen des Sohnes in dessen Einkommensteuerbescheid für 2005 (vom ) mit 9.171 € festgestellt.
Gegen den Bescheid vom erhob der Berufungswerber form- und fristgerecht Berufung, in welcher er die Aufhebung des Bescheides mit folgender Begründung beantragte:
"Gemäß § 5 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz in der geltenden Fassung haben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis außer Betracht zu bleiben. Der Ausbildungsbeitrag gemäß §§ 16 ff Rechtspraktikantengesetz in der geltenden Fassung stellt eine solche Entschädigung dar.
Gemäß der Berufungsentscheidung des UFS Innsbruck, GZ RV/0412-I/03 vom (RV/0412-I/03-RS1) ist eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung (Hochschulausbildung) aufgenommene praktische Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu werten, wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist. Da § 2 Abs. 1 Z 5 Richterdienstgesetz eine Gerichtspraxis in der Dauer von neun Monaten als eines von fünf Erfordernissen für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst normiert, dessen erfolgreiche Absolvierung seinerseits eines der Erfordernisse für die Ernennung zum Richter ist, ist die Gerichtspraxis als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen. Für die Vermittlung des Anspruches auf Familienbeihilfe ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erforderlich, dass der Beruf, für den ein volljähriges Kind ausgebildet wird, nach Abschluss der Ausbildung auch tatsächlich ausgeübt wird.
Der Rechtssatz dieser Berufungsentscheidung, nämlich dass für die Dauer des Rechtspraktikums Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, würde durch die Anwendung des Höchstbetrages von 8.725 € auch auf den Ausbildungsbeitrag gemäß §§ 16 ff Rechtspraktikantengesetz in der geltenden Fassung nachträglich jeden Anwendungsbereich verlieren, da das Rechtspraktikum mit einer Dauer von neun Monaten festgelegt ist und dadurch regelmäßig die im § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz vorgegebene Höchstgrenze überschritten würde."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom stellte der Berufungswerber form- und fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 leg. cit. nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Auf Grund des Einkommensteuerbescheides für 2005 vom steht fest, dass der Sohn des Berufungswerbers im Jahr 2005 ein zu versteuerndes Einkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 9.171 € bezogen hat. Da dieser Betrag über der Höchstgrenze von 8.725 € liegt, besteht für den Streitzeitraum 1. Jänner bis kein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. auch die Berufungsentscheidung des -I/05).
Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht, stellt der Ausbildungsbeitrag gemäß §§ 16 ff Rechtspraktikantengesetz, BGBl. 1987/644, keine Entschädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehört der dem Rechtspraktikanten bewilligte Ausbildungsbeitrag ("Unterstützungsbeitrag") zu den Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 EStG; er ist keine Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis. Die Qualifikation eines Ausbildungsverhältnisses als anerkanntes Lehrverhältnis ist möglich, wenn es sich zB um Lehrverhältnisse nach dem Berufsausbildungsgesetz, um Lehrverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft oder um die Ausbildung von Krankenpflegeschülerinnen handelt; sie ist aber nicht möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zweck der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erst nach Abschluss dieser Hochschulbildung eingegangen werden kann (vgl. ).
Entgegen den Berufungsausführungen verliert der Rechtssatz der Berufungsentscheidung des UFS Innsbruck vom , RV/0412-I/03 (mit der Aussage, dass für die Dauer des Rechtspraktikums Anspruch auf Familienbeihilfe besteht) durch die Anwendung des Höchstbetrages von 8.725 € auf den Ausbildungsbeitrag gemäß §§ 16 ff Rechtspraktikantengesetz nicht jeden Anwendungsbereich. Der Grenzbetrag von 8.725 € bezieht sich ja auf das jeweilige Kalenderjahr. Wenn daher die Gerichtspraxis beispielsweise Mitte des Jahres beginnt, liegen die Einkünfte daraus weit unter dem Grenzbetrag. Das für den Grenzbetrag maßgebliche zu versteuernde Einkommen des Kindes kann sich aber etwa auch durch allfällige Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG 1988, zB in Folge von Krankheit) verringern.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Rechtspraktikant Gerichtspraxis Berufsausbildung Ausbildungsbeitrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at