Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.05.2013, RV/3436-W/12

Keine zielstrebige Ausbildung zur Ablegung der Externistenreifeprüfung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., K., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe für die Kinder N., geb. 1990, und J., geb. 1991, ab , entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) stellte im Juni 2012 für ihre beiden Kinder N., geb. 1990, und J., geb. 1991, einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Juni 2012.

N. und J. besuchten die Maturaschule X (20 Wochenstunden) seit 2007 bzw. 2008 und bereiten sich auf die Externistenreifeprüfung vor. Seit Juli 2012 besuchen sie laut Angaben der Bw. (Schreiben vom ) nicht mehr den Unterricht, um unnötige Kosten zu sparen.

N. ist seit und J. seit bei der Externistenprüfungskommission des Landesschulrates für Niederösterreich am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Baden als Externistin zur Ablegung von Zulassungsprüfungen und zur Reifeprüfung zugelassen. N. hat seit 2007 zwei und J. drei von 13 Zulassungsprüfungen positiv abgelegt (Bestätigung der Externistenprüfungskommission vom ).

Im Sommersemester 2010 war eine Bewertung der Leistungen von N. und J. durch Noten nicht möglich, da J. aus finanziellen Gründen als "Gastschüler" geführt wurde (Bestätigung Maturaschule X vom ).

Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. mit Bescheid vom für beide Kinder mit der Begründung ab, dass eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung des Kindes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bei einer Externistenreifeprüfung nur dann vorliege, wenn die erforderlichen Prüfungen in angemessener Zeit abgelegt würden. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor, weshalb ein Anspruch auf Familienbeihilfe daher nicht mehr gegeben sei.

Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid mit Schreiben vom mit folgender Begründung Berufung:

"... N. und J. besuchen die Maturaschule X seit 2007 und 2008. Es dauert ca. 6 Monate bis man überhaupt die Zulassung zur Ablegung von Prüfungen bekommt. Außerdem ist es von Juli bis Sept/Okt nicht möglich, sich zu Prüfungen anzumelden, da dies erst wieder im Herbst möglich ist. Die Kinder besuchten die Schule auch regelmäßig, dann kam es zum Konkurs, durch den wir auf einen Schlag Wohnung, Einkommen und Lebensstabilität verloren. N. und J. traten aber trotzdem soweit möglich zu den Prüfungen an. Der Schulbesuch wurde im Einvernehmen mit der Schule eingestellt, da sich sonst noch mehr Kosten angehäuft hätten. Der Ablegung der Matura und der vorherigen Prüfungen steht aber trotzdem nichts im Wege. Wir zogen insgesamt 3 Mal um, die Alimente verloren wir ebenfalls, obwohl dies mit dem Konkurs nichts zu tun hat. Es hat drei Jahre gedauert, bis wir wieder normale Wohnverhältnisse und ein halbwegs regelmäßiges Einkommen hatten. Daraus alleine schon erklärt sich ein ziemlicher Zeitverlust. Meine Kinder haben aber zu jeder Zeit versucht, zu so vielen Prüfungen anzutreten wie möglich.

2010 waren die Verhältnisse besser, da ich zwei Jobs und die Kinder geringfügige Beschäftigungen hatten. Leider verlor ich dann den Zweitjob durch die Verspätungen der ÖBB, die Kinder mussten mit ihren Jobs zur AK, weil der Arbeitgeber nicht zahlte, bestanden aber trotzdem die erste Prüfung.

2011/2012 da die Situation bei den Prüfungen für viele Kandidaten schlecht ist, haben die meisten Kandidaten von der Badener zur Wiener Kommission gewechselt.

Wir haben dies nicht getan, weil wir sonst wieder ein halbes Jahr auf ein neues Dekret hätten warten müssen bzw. manchmal noch mehr oder andere Prüfungen verlangt werden...

2012 Die Kommissionsleitung und einige Lehrer wurden ausgetauscht. Die Situation ist daher weitaus besser...

2012 gab es auch wieder mehrere Prüfungsantritte, wobei N. und J. wieder Prüfungen bestanden haben.

Daraus ist ersichtlich, dass sehr wohl regelmäßige Prüfungsantritte vorliegen, auch schon einige bestanden wurden, verstärkt in 2010 und 2012!!! - also Tendenz steigend!..."

Die Bw. legte ihrer Berufung je eine Aufstellung von N. und J. vor, aus der ersichtlich ist, welche Prüfungen von Dezember 2007 bis Mai 2012 bestanden bzw. nicht bestanden wurden.

J.:


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Entscheidung der Kommission, dass ab diesem Tag Prüfungen abgelegt werden können
Geschichte (GSP)
Nicht bestanden
Musik (ME)
Nicht bestanden
Musik (ME)
Bestanden
Chemie (Ch)
Nicht bestanden
Chemie (Ch)
Nicht Bestanden
Informatik
Nicht bestanden
Bildnerische Erziehung (BE)
Praxis bestanden, Theorie bestanden
Geographie (GW)
Nicht bestanden
Informatik
Nicht bestanden
Geographie (GW)
bestanden

N.:


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Entscheidung der Kommission, dass ab diesem Tag Prüfungen abgelegt werden können
Geschichte (GSP)
Nicht bestanden
Geschichte (GSP)
Nicht bestanden
Musik (ME)
Nicht bestanden
Musik (ME)
Bestanden
Chemie (Ch)
Nicht bestanden
Chemie (Ch)
Nicht bestanden
Informatik
Nicht bestanden
Bildnerische Erziehung (BE)
Praxis bestanden, Theorie nicht bestanden
Geographie (GW)
Nicht bestanden
Bildnerische Erziehung (BE)
Nicht bestanden
Informatik
Nicht bestanden
Geographie (GW)
Bestanden

Aus der Übersichtstabelle ergibt sich, dass J. zu 10 Prüfungen antrat und davon 3 positiv bestand. N. trat zu 12 Prüfungen an und bestand 2 Prüfungen positiv. Im Fach Bildnerische Erziehung bestand N. nur den Praxisteil.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG sei, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Im Falle einer Externistenmatura manifestiere sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler müsse aber durch Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Zusätzlich müsse ein gewisser Ausbildungserfolg vorliegen, der die Möglichkeit des Abschlusses der Ausbildung in absehbarer Zeit erkennen lasse.

Die Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Die Begründung ist im Wesentlichen ident mit den Angaben in der Berufung. Weiters führte die Bw. noch aus, dass der "Schulerfolg" ihrer Meinung nach durch die vermehrten Prüfungsantritte, durch bereits bestandene Prüfungen und durch das Durchhaltevermögen ihrer Kinder gegeben sei. Liege kein ernsthaftes Bemühen vor, hätten ihre Kinder nach all den Jahren schon längst aufgegeben. Die lange Dauer sei durch höhere Gewalt (durch den Konkurs, Prüfungsantritte physisch nicht möglich, Krankheit...) gerechtfertigt.

Der unabhängige Finanzsenat richtete am folgendes Schreiben an die Bw.:

"Im Familienbeihilfenakt liegt eine von Ihnen erstellte Übersicht mit den von ihren Kindern J. und N. absolvierten Zulassungsprüfungen auf. Daraus geht hervor, dass J. zu insgesamt 10 Prüfungen angetreten ist und davon 3 Prüfungen (: Musik, : Bildnerische Erziehung, : Geographie) positiv abgelegt hat. N. trat zu insgesamt 12 Prüfungen an und bestand 2 Prüfungen positiv (: Musik, : Bildnerische Erziehung - Praxis bestanden, Theorie nicht bestanden, : Geographie).

Weiters ist dem "Schreiben" der Maturaschule X vom unter anderem zu entnehmen, dass der von J. und N. besuchte Lehrgang zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung bis zum läuft. Bedeutet dies, dass J. und N. die Maturaschule X ab Juli 2012 nicht mehr besuchen?

Sind J. und N. nach Mai 2012 zu weiteren Prüfungen angetreten? Bejahendenfalls wird um einen Nachweis der positiv bzw. negativ abgelegten Prüfungen gebeten. Sind sie derzeit zu weiteren Prüfungen angemeldet?"

Die Bw. teilte in einem mit E-Mail übermittelten Schreiben vom Folgendes mit:

"...Die Auflistung der Prüfung bis 2012 entspricht den Tatsachen, weil danach Ferien waren, danach gab es noch keine Termine bzw. war es finanziell nicht möglich. ich melde mich jetzt, da jetzt wieder Prüfungsanmeldungen und auch Antritt möglich sind.

N. trat am zur BE Prüfung an, nicht bestanden.

N. ist für D am 18. und , Wahlpflichtfach Geschichte , Informatik angemeldet.

J. ist für D am 18. und , Wahlpflichtfach Geschichte , Informatik angemeldet, obwohl er dieses Jahr ab seinen Zivildienst ableistet. Er hat vor, die Prüfungstage nachzuholen.

Es entspricht auch den Tatsachen, dass N. und J. ab Juli 2012 die Maturaschule nicht mehr besucht haben - um unnötige Kosten zu sparen."

Weiters übermittelte die Bw. folgende Unterlagen:

Bestätigungen der Maturaschule X vom bzw. , dass J. und N. bis an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung teilnehmen (20 Wochenstunden am Vormittag)

Bestätigung der Externistenprüfungskommission des Landesschulrates für Niederösterreich am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Baden vom , dass J. seit bei der hiesigen Kommission als Externist zur Ablegung von Zulassungsprüfungen und zur Reifeprüfung zugelassen ist und dass er von 13 Zulassungsprüfungen bisher drei erfolgreich abgelegt hat. Datum der jüngsten Zulassungsprüfung: . Der Kandidat besuche hier keinen Unterricht.

Bestätigung der Externistenprüfungskommission des Landesschulrates für Niederösterreich am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Baden vom , dass N. seit bei der hiesigen Kommission als Externist zur Ablegung von Zulassungsprüfungen und zur Reifeprüfung zugelassen ist und dass sie von 13 Zulassungsprüfungen bisher zwei erfolgreich abgelegt hat. Datum der jüngsten Zulassungsprüfung: . Die Kandidatin besuche hier keinen Unterricht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingangs sei festzuhalten, dass Streitzeitraum die Monate ab Juni 2012 sind. Zu beurteilen ist daher ausschließlich, ob ab Juni 2012 bei den Kindern der Bw. eine Berufsausbildung iSd FLAG vorgelegen ist.

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh. für viele zB ; ; ):

- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (s zB ).

Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung, ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB -F/07; ; ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Die Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (s ; ). Eine Berufsausbildung iSd FLAG wird somit generell nur dann vorliegen, wenn - analog zum Besuch einer AHS und BHS - ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (Lenneis in Csaszar/Lenneis/ Wanke, FLAG, § 2 Rz 39 ff).

Im vorliegenden Berufungsfall besuchten Sohn und Tochter der Bw. seit 2008 bzw. seit 2007 die Maturaschule X (20 Wochenstunden). Seit Juli 2012 nehmen sie laut Angaben der Bw. aus Kostengründen nicht mehr am Unterricht teil.

J. trat zu 13 Prüfungen an und legte bis Mai 2012 drei Prüfungen positiv ab (: Musik, : Bildnerische Erziehung, : Geographie). N. trat zu 13 Prüfungen an und legte davon zwei Prüfungen positiv ab (: Musik, : Geographie).

Nach den Angaben der Bw. ist N. am zur Prüfung aus Bildnerischer Erziehung angetreten, hat diese nicht bestanden und ist für Deutsch am 18. und , Wahlpflichtfach Geschichte am sowie Informatik am angemeldet.

J. ist für Deutsch am 18. und , Wahlpflichtfach Geschichte am sowie Informatik angemeldet.

J. und N. waren laut Sozialversicherungsauszug im Zeitraum 2009 bis dato wie folgt beschäftigt:

J.:


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bis
geringfügig besch.
bis
Arbeiter
bis
geringfügig besch.
Arbeiter
Arbeiter
laufend
geringfügig besch.

N.:


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geringfügig besch.
geringfügig besch.
bis
geringfügig besch.
laufend
geringfügig besch.

Es mag durchaus sein, dass die Kinder der Bw. durch persönliche Umstände in ihren schulischen Leistungen stark beeinträchtigt worden sind. Sachverhaltsmäßig steht allerdings fest, dass N. von Juni 2012 bis Februar 2013 zu keiner einzigen Prüfung angetreten ist. Erst am hat sie die Prüfung aus Bildnerischer Erziehung (negativ) abgelegt. J. ist von Juni 2012 bis zu Beginn seines Zivildienstes am zu keiner einzigen Prüfung angetreten.

Bei diesem Sachverhalt kann von einer Berufsausbildung iSd FLAG jedenfalls nicht ausgegangen werden. Die Bw. hat auch nicht behauptet, dass die Vorbereitung auf die Zulassungsprüfungen die volle Zeit ihrer Kinder, den obigen Ausführungen zufolge also zumindest 30 Wochenstunden, in Anspruch genommen hat. Dies ist auch schon deshalb so gut wie ausgeschlossen, da die Kinder keine Maturaschule mehr besuchen und damit allein die häusliche Vorbereitungszeit diesen Umfang hätte erreichen müssen. Auch der lange Zeitraum zwischen den Prüfungsanmeldungen spricht eindeutig gegen die erforderliche intensive Prüfungsvorbereitung.

Hingewiesen sei im Übrigen darauf, dass sich auf der Internetseite http://www.roland.at/uploads/media/AHS_FU_Prospekt_01.pdf zur Frage "Wie lange braucht man bis zur Matura?" folgende Ausführungen finden:

"Mit der Prüfungsvorbereitung kann man als Fernschüler jederzeit beginnen. Wie lange es dann bis zum Abschluss dauert, hängt natürlich sehr von den Vorkenntnissen, von der verfügbaren Freizeit sowie vom Einsatz und "Kampfgeist" des Studierenden ab. Normalerweise dauert der Fernunterricht 36 Monate, das heißt, wir haben den ganzen Lehrstoff - unter Bedachtnahme auf die jeweils fälligen Prüfungen - auf 36 Monatspakete verteilt. Es hat sich erwiesen, dass es einem berufstätigen Fernschüler auch ohne überdurchschnittliche Begabung möglich ist, in dieser Zeit alle vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abzulegen, sodass man nach dem 36. Monat in der Lage ist, gründlich vorbereitet den letzten Schritt zur Hauptprüfung (der eigentlichen Matura) zu wagen.

Die erste Zulassungsprüfung ist in unserem Studienplan bereits für den 3. Unterrichtsmonat vorgesehen, könnte aber durch volle Konzentration auf nur dieses Prüfungsfach noch früher abgelegt werden. Diesen Weg empfehlen wir vor allem jenen Fernschülern, die noch unschlüssig sind und ihre eigenen Fähigkeiten durch eine Art "Testprüfung" möglichst rasch erproben wollen. Fernschüler, die wegen einer großen Entfernung zum Prüfungsort mehrere Zulassungsprüfungen auf einmal ablegen wollen, haben auch dazu Gelegenheit.

Mindest- oder Höchstfristen sind für die Vorbereitung nicht vorgesehen.

Es liegt also ausschließlich am Fernschüler selbst, wann und in welchen Abständen er die Zulassungsprüfungen ablegt."

Aus diesen Ausführungen geht somit hervor, dass der Fernunterricht normalerweise drei Jahre dauert. J. und N. bereiten sich nunmehr seit November 2008 bzw. Dezember 2007, also nunmehr seit 5 bzw. 6 Jahren auf die Externistenreifeprüfung vor.

Angemerkt wird allerdings in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch ist. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (sh. ). Sollte also in Hinkunft tatsächlich eine genügend zeitintensive Vorbereitung auf die Ablegung von Prüfungen gegeben sein, könnte für den jeweiligen Monat ein Familienbeihilfenanspruch bestehen.

Da die Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst ferner jede Ausbildung unterbricht (sh. ), steht für diesen Zeitraum jedenfalls keine Familienbeihilfe zu.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at