Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.06.2012, RV/0376-L/12

Die Erkrankung eines Kindes während eines Studiums führt zu keiner Beihilfengewährung über sein 24. Lebensjahr hinaus.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom beantragte die Berufungswerberin (kurz Bw.) die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter B. (geb. 0.0.1987). In dieser Eingabe führt die Bw. im Wesentlichen aus, dass ihre Tochter weiterhin ein Studium an einer in § 3 Studienförderungsgesetz genannten Einrichtung besuche. Während dieser Ausbildung sei jedoch B. schwer erkrankt, wodurch sie für den Zeitraum WS 2008 und SS 2009 ihr Studium unterbrechen musste. Diese Unterbrechung habe jedoch nicht dazu geführt, dass die Tochter der Bw. dadurch die vorgesehene Studienzeit um mehr als ein Semester in diesem Studienabschnitt überschritten hätte. Der Gesetzgeber regle im § 2 Abs. 1 lit i) FLAG, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind u.a. dann bestehe, wenn dieses in dem Monat in dem es das 24. Lebensjahr vollendet, schwanger sei und sich in einer Berufsausbildung befinde. Diese gewählte Formulierung könne nur so interpretiert werden, dass es dem Gesetzgeber auf die mit einer Schwangerschaft verbundenen zusätzlichen Belastungen und nicht auf die Belastungen aufgrund eines bereits lebenden Kindes angekommen sei. Es sei eine weltweit anerkannte Tatsache, dass es sich bei einer Schwangerschaft und die damit verbundenen Belastungen um ein Krankheitsbild - auch im Sinne der internationalen Klassifikation der WHO (Klassifizierung ICD-10, Kapitel XV Notationen 000-099) - handle. Nach Ansicht der Bw. stehe ihr aus diesem Grund die Beihilfe bis zur Vollendung des 25. Lj. ihrer Tochter - in Anwendung des § 2 Abs. 1 lit i) FLAG - zu. Zum Wortlaut dieser Bestimmung wird von der Bw. weiters angemerkt, dass sofern die genannte Gesetzesbestimmung einschränkend ausschließlich auf den Fall einer Schwangerschaft - im Regelfall über den Zeitraum von 9 Monaten - zu verstehen sei, der Gesetzgeber eine andere Formulierung gewählt hätte. Diesbezüglich wäre ein Abstellen auf eine bereits erfolgte Geburt oder zukünftige Geburt eines Kindes zielführender, da letztendlich nicht jede Schwangerschaft zur Geburt eines Kindes führe. Der Gesetzgeber stelle demnach klar, dass bereits eine Schwangerschaft von einem Tag und ein darauf folgender Schwangerschaftsabbruch zum Bezug einer Beihilfe nach § 2 Abs. 1 lit i) FLAG berechtige. Dies gründe sich wiederum auf die mit einer Schwangerschaft zusätzlich verbundene medizinische Belastung. Folglich beziehe sich diese Gesetzesbestimmung auf kein spezielles Krankheitsbild, eine andere Sichtweise wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Auch führe eine enge Auslegung dieser Gesetzesbestimmung - diese würde nur weibliche Kinder umfassen - zu einer Differenzierung aufgrund des Geschlechts, wodurch ebenfalls eine Verfassungswidrigkeit vorläge.

Diesen Antrag der Bw. wies das Finanzamt mit Bescheid vom "ab Juli 2011" ab. Begründend führt darin die Abgabenbehörde zusammengefasst aus, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 die Altersgrenze für ein beihilfenanspruchsvermittelndes Kind - so auch für Studierende - auf das 24. Lj. herabgesetzt worden sei. Im anhängigen Verfahren wäre ohnedies der Bw. eine Beihilfe bis einschließlich Juni gewährt worden, da die Gesetzesänderung erst mit in Kraft gesetzt wurde, obwohl das Kind der Bw. bereits im April 2011 ihr 24. Lj. vollendet habe. Dass ihre Tochter vor Vollendung ihres 24. Lj. schwanger gewesen wäre oder davor ein Kind geboren hätte, werde jedoch selbst im bisherigen Verfahren von der Bw. nicht vorgebracht. Folglich würden die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Altersgrenze für einen Beihilfenbezug, somit bis zur Vollendung des 25. Lj. der Tochter nicht vorliegen. Auch könne jener Interpretation, dass § 2 Abs. 1 lit i) FLAG generell auch Krankheiten umfasse nicht gefolgt werden und sei entgegen der Ausführung der Bw. nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen. Vielmehr würden Krankheiten im Rahmen eines Studiums etwa eine Studienbehinderung nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG darstellen können, welche eventuell zu einer Verlängerung der Studienzeit eines Studienabschnittes führen. Es sei jedoch unzulässig nach dieser Bestimmung eine Beihilfe über das 24. Lj. hinaus, zu gewähren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom eingebrachte Berufung. Die Bw. bringt darin vor, dass das Finanzamt völlig zu Recht darauf verwiesen habe, dass ihre Tochter weder vor Vollendung ihres 24. Lj. ein Kind geboren hätte, noch dass sie mit dem Erreichen der genannten Altersgrenze schwanger gewesen wäre. Vielmehr sei sie während ihres Studiums schwer erkrankt und habe sich auch mehrmals über einen längeren Zeitraum, tlw. sogar in stationärer Behandlung befunden. Dies habe dazu geführt, dass die Tochter der Bw. ihr Studium nicht bis zum 24. Lj. abschließen habe können. Die Behörde verweise zwar in ihrer abweisenden Entscheidung darauf, dass § 2 Abs. 1 lit b) FLAG eine Verlängerung infolge einer Krankheit für einen Studienabschnitt zulasse jedoch eine Beihilfengewährung über die Vollendung des 24. Lj. des Kindes ausgeschlossen sei. Eine Rechtfertigung der von der Bw. bereits aufgezeigten Ungleichbehandlung lasse sich der Bescheidbegründung jedoch nicht entnehmen. Wiederholt stellt somit die Bw. dar, dass nach ihrer Ansicht eine Verfassungswidrigkeit vorliege. Auch würde das FLAG in diesem Zusammenhang der Menschenrechtskonvention, sowie eventuell auch Art. 157 AEUV widersprechen. Abschließend beantragt daher die Bw. eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in der Sache eine neue Entscheidung zu treffen und zwar, dass ihr für ihre Tochter bis einschließlich April 2012 die Beihilfe gewährt werde.

Das Finanzamt legte den gegenständlichen Aktenvorgang, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor. Der UFS brachte der Bw. den nach der Aktenlage gegebenen Sachverhalt sowie das vorliegende Ermittlungsergebnis mit Vorhalt vom zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung langte keine Stellungnahme von der Bw. beim UFS ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dem anhängigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Tochter der Bw. begann im Oktober 2005 an der Universität C. das Studium der D.. Die gesetzliche Studienzeit für diese Ausbildung umfasst 8 Semester. Im April 2011 vollendete die Tochter der Bw. ihr 24. Lebensjahr befindet sich jedoch weiterhin über diese Altersgrenze hinaus in ihrer bereits bezeichneten Ausbildung an einer im § 3 Studienförderungsgesetz genannten Einrichtung. Der Grund warum ihre Tochter ihr Studium noch nicht abschließen habe können liegt nach den Ausführungen der Bw. darin, dass es durch mehrmalige Erkrankungen während dieser Ausbildung zu Verzögerungen gekommen sei. Die Bw. vertritt daher die Ansicht, dass dadurch vom beihilfenanspruchsvermittelnden Kind ein Verlängerungstatbestand erfüllt werde und ihr in der Folge die Abgabenbehörde bislang zu Unrecht die Weitergewährung der Beihilfe von Juli 2011 bis April 2012 verwehrt habe.

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl 111/2010 auszugsweise wie folgt:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

...

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

.....

Im anhängigen Verfahren steht außer Streit, dass die Tochter der Bw. die Voraussetzungen für eine Anspruchsvermittlung der Beihilfe nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG - durch die Vollendung ihres 24. Lj. - nicht erfüllt. Dies wird auch im Berufungsverfahren selbst von der Bw. nicht behauptet. Vielmehr vermeint jedoch die Bw., dass die Bestimmung des lit i) leg cit vom Finanzamt bislang zu eng ausgelegt wurde und nach ihrer Ansicht bei richtiger Interpretation dieser Tatbestand auch eine Verlängerung bis zum 25. Lj - nämlich, wenn es durch Erkrankungen während einer Ausbildung zu Verzögerungen käme - zulasse. Der UFS stellt dazu fest, dass nach dem klaren Wortlaut im § 2 Abs. 1 lit i) FLAG dieser weiten Auslegung dieser Bestimmung - wie die Bw. vermeint - nicht gefolgt werden kann. Der Gesetzgeber knüpft diesen Verlängerungstatbestand ausschließlich daran, dass sich die Kinder in jenem Monat in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden in einer Berufsausbildung befinden, diese vor Vollendung des bereits genannten Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag an dem sie das 24. Lj. vollenden, schwanger sind. Eine durch Krankheit bedingte Verzögerung einer Ausbildung über das 24. Lj. eines Kindes hinaus, ist mit diesem Wortlaut keinesfalls umfasst. Hätte der Gesetzgeber diese Ausweitung beabsichtigt ist vielmehr davon auszugehen, dass dies explizit im FLAG zum Ausdruck gebracht worden wäre bzw. zumindest mit dem bereits im § 2 Abs. 1 lit b) leg cit verwendeten Begriff "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" umschrieben worden wäre. Unstrittig liegen im anhängigen Verfahren auf Grund der gesetzlichen Studiendauer des von der Tochter der Bw. betriebenen Studiums auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Altersgrenze auf 25 Jahre beim beihilfenanspruchsvermittelnden Kind nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit j) FLAG nicht vor.

Die übrigen Einwendungen der Bw. nehmen ausschließlich darauf Bezug, dass - sofern die Abgabenbehörde der Auslegung der Bw. nicht folge - sich die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit i) FLAG als verfassungswidrig erweise. Zu diesem Vorbringen wird vom UFS auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerte Legalitätsprinzip verwiesen. Demzufolge bilden die bestehenden Gesetze - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln. Ist daher eine, einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, in der das Höchstgericht wiederholt ausgesprochen hat, dass dem Gesetzgeber im Bereich der Familienpolitik im Allgemeinen und bei der Regelung von Beihilfen im Besonderen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. z.B. VfGH G28/11 vom ). Weiters ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, vielmehr ist es diesem gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht für sich allein eine Regelung nicht unsachlich ().

Dem Vorbringen der Bw., dass § 2 Abs. 1 lit i) FLAG auch der Menschrechtskonvention (MRK) widersprechen würde, ist zu entgegnen, dass diese nach Lehre und Rechtsprechung nur auf zivile Rechte und strafrechtliche Angelegenheiten, aber nicht auf das verwaltungsbehördliche Abgabenverfahren Anwendung findet. Abgabenangelegenheiten zählen zum öffentlichen Recht und sind daher nicht Bestandteil der civil rights (vgl. z.B. ; ). Auch kann die Bw. mit ihrem Verweis auf Art. 157 AEUV für das anhängige Verfahren nichts für sich gewinnen, da diese Bestimmung lediglich eine Gleichbehandlung für Männer und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit sicherstellt. Unter "Entgelt" ist iS dieser Bestimmung jedoch ausschließlich jenes zu verstehen, welches ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auf Grund eines Dienstverhältnisses unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Die Familienbeihilfe zählt demnach nicht zu diesen Leistungen.

Abschließend ist daher festzustellen, dass die Tochter der Bw. die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsvermittlung für die Beihilfe nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit i) FLAG nicht erfüllt. Dass ihre Tochter einen anderen Tatbestand als lit i) leg cit erfüllen könnte ergibt sich weder aus der Aktenlage noch behauptet dies die Bw. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Linz, am

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