Liquiditätsbedingte vorsätzliche Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Ehegattin des Unternehmers als Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen.
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Miterledigte GZ: |
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FSRV/0027-L/05 |
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0008 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
FSRV/0026-L/05-RS1 | Der Vorsitzende eines Spruchsenates ist auch nach vorläufigem Abschluss der mündlichen Verhandlung berechtigt, diese wieder zu eröffnen und die Vertagung zwecks Aufnahme weiterer Beweise iSd § 127 Abs. 1 FinStrG anzuordnen. |
FSRV/0026-L/05-RS2 | Sind in einer Geschäftsverteilung ohne diesbezüglich nähere Ausführungen für den Fall der Verhinderung einzelner Senatsmitglieder Ersatzmitglieder vorgesehen, so beschränkt sich deren Zuständigkeit auf die Dauer der Verhinderung des ursprünglich zuständigen Organwalters. Dies schon deshalb, weil die Ausnahme der Durchbrechung der ursprünglichen Zuständigkeit im Falle der Verhinderung des Senatsmitgliedes als Schmälerung des Rechtsanspruches des Beschuldigten auf ein Verfahren vor seinen dafür vorgesehenen Richtern zu seinen Gunsten eng auszulegen ist.
Daraus folgt, dass bei Vorliegen einer derartigen Geschäftsverteilung im Falle einer vertagten Spruchsenatsverhandlung, bei welcher sich ein Senatsmitglied infolge seiner Verhinderung durch ein nächstgereihtes Senatsmitglied vertreten lassen musste, und einer daraufhin erfolgten Fortsetzung der Verhandlung, bei welcher das vorgereihte Senatsmitglied wiederum zur Verfügung gestanden ist, auch letzteres wieder zur Teilnahme an der fortgesetzten Verhandlung zuständig gewesen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Christian Nemeth als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen HP und CP, beide vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftstreuhänder in 4650 Lambach, Marktplatz 2, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNrn. 050/2001/00012-001 und 050/2003/00001-001, nach der am in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidigers, des Amtsbeauftragten OR Dr. Johannes Stäudelmayr sowie der Schriftführerin Klaudia Sibertschnig durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Erstbeschuldigten HP wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates betreffend seine Person dahingehend abgeändert, dass das gegen ihn beim Finanzamt Braunau Ried Schärding unter der StrNr. 050/2001/00012-001 wegen des Verdachtes, er habe als Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume März, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März, April 2000 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 447.700,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren im Zweifel zugunsten für den Erstbeschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt wird.
II. Der Berufung der Zweitbeschuldigten CP wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates betreffend ihre Person wie folgt abgeändert:
CP ist schuldig, sie hat als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen ihres Ehegatten HP im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding vorsätzlich
a.) betreffend die Voranmeldungszeiträume März, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März und April 2000 selbst zu berechnende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 345.828,-- (03/99 ATS 62.366,-- + 05/99 ATS 951,-- + 06/99 ATS 42.526,-- + 07/99 ATS 20.646,-- + 08/99 ATS 31.865,-- + 10/99 ATS 41.079,-- + 11/99 ATS 33.143,-- + 12/99 ATS 36.761,-- + 01/00 ATS 7.024,-- + 02/00 ATS 25.734,-- + 03/00 ATS 23.850,-- + 04/00 ATS 19.883,--) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, sowie
b.) betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni, Juli, August und September 2000 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 101.872,-- (06/00 ATS 44.066,-- + 07/00 ATS 28.673,-- + 08/00 ATS 25.278,-- + 09/00 ATS 3.855,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem sie zumindest bedingt vorsätzlich die Einreichung der Voranmeldungen und wissentlich die Entrichtung der Vorauszahlungen bis jeweils zu den Fälligkeitsterminen unterlassen hat
und hiedurch betreffend die Fakten zu Pkt. a.) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und betreffend die Fakten zu Pkt. b.) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen,
weswegen über sie gemäß §§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 3.500,--
(in Worten: Euro dreitausendfünfhundert)
und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
neun Tagen
verhängt werden.
Gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG werden ihr der Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von € 350,-- und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges auferlegt, wobei deren Höhe durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden würde.
III. Im Übrigen wird die Berufung der Zweitbeschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates VII (Vorsitzender: Dr. A, Berichterstatterin: OR Dr. S, Laienbeisitzer: Dr. O) als Organ des Finanzamtes Schärding (nunmehr Braunau Ried Schärding) als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNrn. 050/2001/00012-001 und 050/2003/00001-001, wurden die Ehegatten HP und CP schuldig gesprochen, im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für März 1999 in Höhe von ATS 62.366,--, für Mai 1999 in Höhe von ATS 951,--, für Juni bis August 1999 in Höhe von ATS 95.038,--, für Oktober bis Dezember 1999 in Höhe von ATS 110.982,--, für Jänner bis April 2000 in Höhe von ATS 76.491,--, sowie für Juni bis September 2000 in Höhe von ATS 101.972,--, sohin in Höhe von insgesamt ATS 447.700,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen zu haben, weshalb über sie gemäß § 33 Abs.5 FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe von jeweils € 5.000,-- sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils zwei Wochen verhängt wurden.
Überdies wurde beiden Beschuldigten gemäß § 185 FinStrG der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten von jeweils € 363,-- und der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.
Laut den der Entscheidung des Erstsenates zugrunde liegenden Feststellungen [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer] wurde über das Vermögen des erstbeschuldigten Tischlermeisters HP am der Konkurs eröffnet. Derzeit ist HP wiederum selbständig und betreibt ein Handelsunternehmen.
Die zweitbeschuldigte CP, von Beruf gelernte Tischlerin, führt seit Mai 2002 den Tischlereibetrieb des HP. Zuvor war sie im Betrieb ihres Gatten angestellt und für die buchhalterischen Belange zuständig. Sie wäre dafür jedoch nicht allein verantwortlich gewesen.
HP und CP hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als steuerpflichtiger [Unternehmer] bzw. im Betrieb [für dessen steuerlichen Angelegenheiten] Verantwortliche, die zur Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen verpflichtet gewesen wären, für die Monate März, Mai bis August 1999, Oktober 1999 bis April 2000 und Juni bis September 2000 weder (rechtzeitig) Voranmeldungen abgegeben [beim Finanzamt eingereicht] noch die spruchgegenständlichen Vorauszahlungen geleistet, obwohl ihnen die Verpflichtung hiefür bekannt gewesen wäre. Letztmals für Februar 1999 gaben sie Umsatzsteuervoranmeldungen ab mit Ausnahme betreffend die Monate September 1999, Mai und Oktober 2000, bezüglich welche ein Überschuss [Umsatzsteuerguthaben] ausgewiesen war [Umsatzsteuerakt zu StNr. 130/7086].
Nach Ankündigung [einer Umsatzsteuervoranmeldungs (UVA)-Prüfung am ] gab CP - laut Spruchsenat im Auftrag des Erstbeschuldigten - mit Schreiben vom die Umsatzsteuervoranmeldungsdaten für die ausständigen Monate März, Mai bis August 1999, Oktober 1999 bis April 2000 bekannt [, nämlich ATS 62.366,-- (März 1999) + ATS 951,-- (Mai 1999) + ATS 42.526,-- (Juni 1999) + ATS 20.646,-- (Juli 1999) + ATS 31.865,-- (August 1999) + ATS 41.079,-- (Oktober 1999) + ATS 33.143,-- (November 1999) + ATS 36.761,-- (Dezember 1999) + ATS 7.024,-- (Jänner 2000) + ATS 25.734,-- (Februar 2000) + ATS 23.850,-- (März 2000) + ATS 19.883,-- (April 2000) (Finanzstrafakt betreffend HP, Bl.3, bzw. Arbeitsbogen zu ABNr. 201039/00)].
Laut Meinung des Spruchsenates hätten die Beschuldigten am Beginn der UVA-Prüfung unter Hinweis auf die schriftlich bekannt gegebenen Umsatzsteuerzahllasten eine Selbstanzeige erstattet, wobei der Erstsenat auf Blatt 2 "des Strafaktes" verweist.
[Weder im Finanzstrafakt betreffend den Erstbeschuldigten, noch im Finanzstrafakt betreffend die Zweitbeschuldigte oder allenfalls im Arbeitsbogen findet sich jedoch tatsächlich ein Hinweis auf ein zu Beginn der Prüfung am - von wem auch immer - nochmals bzw. über den Inhalt des Schreibens vom hinausgehendes Anbringen in Richtung einer Selbstanzeige: Blatt 2 der Finanzstrafaktes betreffend CP ist ein Textteil der Stellungnahme des Amtsbeauftragten im Finanzstrafverfahren gegen HP. Als Blatt 2 des Finanzstrafaktes betreffend HP ist eine Ablichtung des diesbezüglichen Auftrages zur Prüfung nach § 99 Abs.2 FinStrG eingeordnet, welche auf der Rückseite (mit dem Original im Arbeitsbogen übereinstimmend) im Kästchen "keine Selbstanzeige im Sinne des § 29 Finanzstrafgesetz ..." eine Markierung des Prüfers enthält.
Rechts vom Kästchen ist lediglich - offenbar vom Prüfer - angemerkt: "bzw. Schreiben v. ". Diese Anmerkung stimmt überein mit einem Vermerk des Prüfers, wonach ihm u.a. vorgelegt worden sei eine USt-Zusammenstellung (genannter Arbeitsbogen, Bl. 14), bzw. mit dem Umstand, dass sich im Arbeitsbogen auch eine Kopie des obgenannten Schreibens vom findet (Arbeitsbogen, Bl. 2).
Tatsächlich wurde also vor Prüfungsbeginn dem Prüfer von CP lediglich eine Kopie ihres Schreibens vom übergeben, ohne dass von ihr allenfalls mündlich oder schriftlich ein zusätzliches Anbringen getätigt worden wäre.]
Mit Bescheiden vom wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen in der bekannt gegebenen Höhe festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte jedoch nicht [siehe auch die Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des Erstbeschuldigten vom ].
Im Februar [Jänner] 2001, nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des HP, fand eine Betriebsprüfung [samt einer UVA-Nachschau] statt, bei welcher - laut Spruchsenat - weitere Fehlverhalten des Erstbeschuldigten festgestellt worden wären.
[Unter anderem für die Voranmeldungszeiträume Juni bis September 2000 waren nämlich wiederum weder Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen eingereicht worden (Umsatzsteuerakt, genannte Buchungsabfrage).
Eine Selbstanzeige wurde zu Prüfungsbeginn nicht erstattet (Arbeitsbogen zu ABNr. 101008/01).
Die im Unternehmen von CP korrekt berechneten Voranmeldungen für Juni 2000 (ATS 44.066,--) + Juli 2000 (ATS 28.673,--) + August 2000 (ATS 25.278,--) + September 2000 (ATS 3.855,--) wurden anlässlich der Nachschau überprüft (Arbeitsbogen zu ABNr. 101008/01, Bl. 14) und bescheidmäßig (am ) festgesetzt (Buchungsabfrage).]
Die Beschuldigten hätten "dadurch, dass sie es unterließen, Umsatzsteuervoranmeldungen im Sinne des § 21 UStG abzugeben, gewusst, dass sie eine Verpflichtung verletzen und dass sie durch die Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung in der aus dem Erkenntnis ersichtlichen Höhe bewirken."
Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die finanziellen Engpässe, die für die Nichtabgabe der Anmeldungen ausschlaggebend gewesen seien, zwischen den Verantwortlichen des Unternehmens erörtert worden seien und die weitere Vorgangsweise abgesprochen worden sei. Dem Erstbeschuldigten seien aufgrund seiner jahrelangen Unternehmereigenschaft seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen bewusst gewesen. Die Verantwortung der CP, ihr Gatte sei nicht involviert gewesen, widerspreche den Gepflogenheiten eines Familienbetriebes. Im Übrigen seien die Beschuldigten bis Anfang 1999 ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen.
Der Selbstanzeige [gemeint offenbar das Schreiben vom ] komme keine strafaufhebende Wirkung zugute, weil die Beschuldigten es unterlassen hätten, zugleich einen Zahlungsaufschub und innerhalb angemessener Frist die Eröffnung eines Konkurses zu beantragen. Die Beschuldigten hätten den Liquiditätsengpass lediglich als Zahlungsstockung und nicht als Zahlungsunfähigkeit angesehen.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat betreffend beide Beschuldigte als mildernd den bisherigen untadeligen Lebenswandel, als erschwerend keinen Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis haben beide Beschuldigte durch ihren Verteidiger Berufung erhoben, wobei vorerst bemängelt wird, dass das bekämpfte Erkenntnis durch einen nicht gehörig zusammengesetzten Spruchsenat gefällt worden sei. Statt des Dr. O hätte Mag. H als Laienbeisitzer an der Entscheidungsfindung mitwirken müssen. Auch die Zuständigkeit des Dr. A hätte sich danach gerichtet, zu welchem Datum die Stellungnahme des Amtsbeauftragten beim Finanzamt Linz bzw. Ried (als Verwaltungshilfsstelle für den Vorsitzenden) eingelangt sei. Darüber hinaus hätte der Spruchsenat am nicht seine Vertagung beschließen und der Vorsitzende dieses "Erkenntnis" nicht verkünden dürfen, nachdem CP als Zeugin im Verfahren gegen ihren Ehegatten die finanzstrafrechtliche Verantwortung auf sich genommen hatte. Der Vorsitzende hätte vielmehr die Einstellung des Verfahrens gegen den Erstbeschuldigten verkünden müssen. Dieser Umstand hätte sich auch auf die Zuständigkeit des Spruchsenates im Finanzstrafverfahren gegen die Zweitbeschuldigte ausgewirkt. Das Finanzstrafverfahren gegen den Erstbeschuldigten sei daher einzustellen, das Finanzstrafverfahren gegen die Zweitbeschuldigte jedoch an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuweisen.
In der Berufungsverhandlung wurde der strafrechtliche Sachverhalt nochmals ausführlich erörtert, wobei beide Beschuldigte ihre bisherige Verantwortung aufrecht gehalten haben:
CP bekräftigte, durch die Aussage des HP bestätigt, als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen des Unternehmens für die Buchhaltung des Betriebes, die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben bzw. die Erstellung und Einreichung der Voranmeldungen alleine verantwortlich gewesen zu sein. Dabei wäre sie jedoch in Unkenntnis ihrer Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage für den Fall der Nichtentrichtung der Vorauszahlungen gewesen, wiewohl ihr die Verpflichtung zur Entrichtung der Zahllasten sehr wohl bekannt gewesen sei.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Eine sachliche Unzuständigkeit führt zum Entzug des Rechtes auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art 83 Abs.2 B-VG (vgl. , ).
Schreitet daher in erster Instanz ein sachlich unzuständiger Spruchsenat ein, wurde in dieses verfassungsrechtlich geschützte Recht des Beschuldigten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingegriffen (FSRV/0005-K/06 vom ).
Eine nicht gehörige Zusammensetzung eines Spruchsenates führt dazu, dass dieser in seiner unrichtigen Zusammensetzung zur Entscheidungsfindung sachlich nicht zuständig gewesen ist.
Schreitet solcherart eine an sich zuständige, aber unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde ein, wird ebenfalls das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (z.B. , , B 1682/95, , B 2874/96, , B 2025/99).
Die Finanzstrafbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Für die Zuständigkeit ist jener Zeitpunkt maßgebend, in dem der Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassen wird. War die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung des Bescheides nicht zuständig, müsste dieser im Rechtsmittelverfahren wegen Unzuständigkeit aufgehoben werden, auch wenn dieser Umstand im Rechtsmittel nicht geltend gemacht worden wäre (FSRV/0032-I/03 vom ).
Mit anderen Worten, für die Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses eines Spruchsenates ist es entscheidend, ob der Senat zum Zeitpunkt der Willensbildung (anlässlich der geheimen Beratung) und des Wirksamwerdens des Erkenntnisses (anlässlich der Verkündung der Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. im Falle einer nichtöffentlichen Sitzung anlässlich der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung) gehörig zusammengesetzt gewesen ist. Eine allenfalls - im Falle einer vertagten mündlichen Verhandlung - bei anfänglichen Tagsatzungen unrichtige Zusammensetzung des Spruchsenates schadete nicht, wäre der Senat nur bei seiner Entscheidungsfindung gehörig zusammengesetzt. Dies ergibt sich in logischer Konsequenz ja gerade aus dem Umstand, dass die Richtigstellung einer ursprünglichen Besetzung eines Senates mit unzuständigen Senatsmitgliedern nur diejenige sein kann, die Zusammensetzung des Senates zu berichtigen.
Im Falle eines Wechsels in der Besetzung eines Senates darf aber auch ein später hinzutretendes Senatsmitglied nicht in seinen Möglichkeiten zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung beeinträchtigt werden; diesfalls wären im Rahmen der Verhandlung bereits zuvor unmittelbar aufgenommene Beweise, wie z.B. Zeugeneinvernahmen - soweit möglich - zu wiederholen. Fühlte sich ein später hinzutretendes Senatsmitglied durch den Umstand, dass einzelne Beweise bereits in seiner Abwesenheit aufgenommen worden waren, nicht beeinträchtigt, ist aber an sich auch eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht erforderlich, da im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eine grundsätzliche Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vorgesehen ist. Soweit als Beweismittel lediglich die Einsichtnahme in schriftliche Unterlagen bzw. Aussagen der Beschuldigten zur Verfügung stehen, wäre eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfindung für das später hinzutretende Senatsmitglied auch nur bei Vorliegen - im gegenständlichen Fall auch nicht behaupteter - besonderer Umstände denkbar, weil das Senatsmitglied vor seiner Entscheidung nach seinem Belieben in die Akten Einsicht nehmen und den / die Beschuldigte/en befragen konnte. Aus der Sicht des Beschuldigten wiederum wären diesem die Möglichkeit entsprechender Beweisanträge bzw. eines entsprechenden Schlussvortrages offen gestanden, um allfällige Erkenntnisdefizite später hinzutretender Senatsmitglieder zu beseitigen.
Sind in einer Geschäftsverteilung ohne diesbezüglich nähere Ausführungen für den Fall der Verhinderung einzelner Senatsmitglieder Ersatzmitglieder vorgesehen, so beschränkt sich deren Zuständigkeit auf die Dauer der Verhinderung des ursprünglich zuständigen Organwalters. Dies schon deshalb, weil die Ausnahme der Durchbrechung der ursprünglichen Zuständigkeit im Falle der Verhinderung des Senatsmitgliedes als Schmälerung des Rechtsanspruches des Beschuldigten auf ein Verfahren vor seinen dafür vorgesehenen Richtern zu seinen Gunsten eng auszulegen ist.
Daraus folgt, dass bei Vorliegen einer derartigen Geschäftsverteilung im Falle einer vertagten Spruchsenatsverhandlung, bei welcher sich ein Senatsmitglied infolge seiner Verhinderung durch ein nächstgereihtes Senatsmitglied vertreten lassen musste, und einer daraufhin erfolgten Fortsetzung der Verhandlung, bei welcher das vorgereihte Senatsmitglied wiederum zur Verfügung gestanden ist, auch letzteres wieder zur Teilnahme an der fortgesetzten Verhandlung zuständig gewesen ist. Ist das vorgereihte Senatsmitglied bei einer Amtshandlung verhindert, wird es - so der Zweck einer Vertretungsregelung in einer Geschäftsverteilung - durch seinen Vertreter vertreten.
Im gegenständlichen Fall zeigte sich der Verteidiger in seiner Berufungsschrift durch den Umstand irritiert, dass an den Tagsatzungen des Spruchsenates in der Finanzstrafsache gegen den Erstbeschuldigten HP am als Laienbeisitzer Dr. O (Finanzstrafakt betreffend HP, Bl. 40), am Mag. H (Finanzstrafakt betreffend HP, Bl. 59), am jedoch wiederum Dr. O (Finanzstrafakt betreffend HP, Bl. 82) teilgenommen haben. Ebenso wäre nicht ersichtlich, warum Dr. A als Spruchsenatsvorsitzender eingeschritten sei (Finanzstrafakt betreffend HP, Bl. 40, 59, 82).
Laut Verfügung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , GZ. FS 810/1-10/2001, war in den Jahren 2001 und 2002 als Laienbeisitzer im Spruchsenat VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz Mag. H vorgesehen. Im Falle seiner Verhinderung hatte in den Senat als erstgereihter Vertreter Dr. O einzutreten (siehe die im Auszug vorgelegte diesbezügliche Verfügung).
Diese Regelung blieb für 2003, 2004 und 2005 mit der Maßgabe der Umwandlung der Finanzstrafbehörde erster Instanz (vom Finanzamt Schärding in das Finanzamt Braunau Ried Schärding) und der Übernahme der Aufgabe der Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes durch den Vorstand des Finanzamtes Linz ab 2005 überdies unverändert (Verfügungen der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom und vom , GZn. FS 810/1-6/2003 und FS 810/4-6/2003, vorgelegte Auszüge, Angaben in der Berufung, Aktenvermerk im Verfügungsbogen).
Gemäß Verfügung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , GZ. FS 810/1-10/2001, waren in den Jahren 2001 und 2002 als Vorsitzende im Spruchsenat VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz Dr. A, Dr. L und Dr. R vorgesehen, welche eine Zuständigkeit abwechselnd nach dem Datum des Einlangens der Stellungnahme des Amtsbeauftragten beim Finanzamt Linz (in der Geschäftsstelle der Spruchsenate beim Finanzamt Linz) bzw. Finanzamt Ried im Innkreis (als Verwaltungshilfsstelle für Spruchsenatsvorsitzende) in der Reihenfolge ihrer obigen Nennung erlangten. Laut fernmündlicher Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin war das Einlangen der Stellungnahme des Amtsbeauftragten in der zu diesem Zwecke geführten Datenbank ordnungsgemäß erfasst worden und ergab sich aus der Reihung dieser Aktenvorlage eine Zuständigkeit des Dr. A als Senatsvorsitzender (genannte Verfügung der Finanzlandesdirektion, Aktenvermerk des Vorsitzenden).
Ab betreffend den Zeitraum 2003 war die Zuständigkeit der Vorsitzenden Dr. A, Dr. L und Dr. R für den Spruchsenat VII dermaßen geregelt, dass Dr. A Fälle zugeordnet waren, bei welchen der Familienname des Beschuldigten mit den Buchstaben A bis G beginnt. Fälle, bei welchen der Familienname des Beschuldigten mit den Buchstaben H bis R beginnt, waren Dr. L als Vorsitzenden zugeordnet (Verfügungen der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom und vom , GZn. FS 810/1-6/2003 und FS 810/4-6/2003, vorgelegte Auszüge, Aktenvermerk im Verfügungsbogen).
Ebenfalls aber enthielten die Geschäftsverteilungspläne jeweils den Passus, dass für die zuvor (hier relevant: bis zum ) vom Spruchsenat VII bereits zur Verhandlung ausgeschriebenen Fälle - der Finanzstraffall HP wurde am durch Dr. A erstmals zur Verhandlung am ausgeschrieben (Finanzstrafakt betreffend HP, Bl. 28) - die bisherige Geschäftsverteilung, also diejenige für 2002, weiterhin gelten solle, soweit die Funktionsträger wie im gegenständlichen Fall ihre Aufgabe in der Funktionsperiode 2000 bis 2005 beibehalten haben (Verfügungen der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom und vom , GZn. FS 810/1-6/2003 und FS 810/4-6/2003, vorgelegte Auszüge, Aktenvermerk im Verfügungsbogen).
Daraus folgt, dass für die Finanzstrafsache HP Dr. A als Spruchsenatsvorsitzender und Mag. H als Laienbeisitzer zuständig gewesen sind, wobei Dr. O der erstgereihte Vertreter des Mag. H gewesen ist.
Laut Aktenvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin N vom ist Mag. H für die Verhandlung des Spruchsenates am dienstlich verhindert gewesen, weshalb an seiner Stelle sein Vertreter Dr. O als Laienbeisitzer eingeschritten ist (siehe die vorgelegten Unterlagen, genannter Aktenvermerk).
Laut Aktenlage hat der Erstsenat am nach bereits erfolgter Verfügung des Abschlusses der mündlichen Verhandlung in der Beratung unter dem Vorsitz des Dr. A den Entschluss gefasst, doch das Verfahren gegen HP nicht abzuschließen, sondern lediglich zu vertagen, um dann in einem auch gegen CP geführten, verbundenen Verfahren das Erkenntnis hinsichtlich des Erstbeschuldigten zu fällen. Diese Entscheidung über den weiteren Handlungsablauf wurde vom Vorsitzenden übernommen und in der Folge den Parteien auch bekannt gegeben (Finanzstrafakt betreffend HP, Bl. 62 f).
Anordnungen über den Abschluss des Beweisverfahrens, Ersuchen um Erstattung der Schlussvorträge, die Entscheidung, dass sich der Senat zur Beratung zurückzieht, aber auch diejenige, noch nicht über die Entscheidungsfindung zu beraten, sondern gemäß § 127 Abs.1 FinStrG zur ergänzenden Beweisaufnahme in Form einer Befragung der Ehegattin als Beschuldigte das Verfahren lediglich zu vertagen, sind verfahrensleitende Verfügungen des Spruchsenatsvorsitzenden und als solche nicht unzulässig. Sie erzeugen keine materielle Rechtskraft in Bezug auf den Inhalt einer späteren abschließenden Entscheidung des Spruchsenates.
Es steht dem Vorsitzenden auch frei, derartige Verfügungen wieder rückgängig zu machen, weil ihm - wie im gegenständlichen Fall offenbar - aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vertiefung der Beweislage eine gemeinsame Verhandlung gegen den Erstbeschuldigten und die sich selbst - vorerst - aus freien Stücken selbst belastende Zeugin vorschwebt, beispielsweise weil er vermeiden möchte, dass diese in der Folge nach rechtskräftiger Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen ihren Ehegatten allenfalls ihre vormals gemachten Einlassungen widerruft, der vormals beschuldigte HP aber eine neuerliche, nunmehr zeugenschaftliche Aussage im Finanzstrafverfahren gegen CP verweigert, sohin eine zur Beweisfindung möglicherweise zweckdienliche unmittelbare Gegenüberstellung beider Beschuldigter im weiteren Verfahren nicht oder nur - zu Lasten der Beschuldigten - mit großem Aufwand durchgeführt werden könnte.
Zu guter Letzt ist anzumerken, dass der Spruchsenatsvorsitzende in der gegenständlichen Verfahrenslage ja gar keine andere Wahl gehabt hat, als die Verhandlung des Spruchsenates zu vertagen, weil ja in der Beratung des Senates keine abschließende Entscheidung über das Finanzstrafverfahren gegen den Erstbeschuldigten getroffen worden ist. Der Vorsitzende ist aber gemäß § 134 FinStrG lediglich berechtigt, das aufgrund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung getroffene Erkenntnis öffentlich zu verkünden. Wurde in der Beratung keine das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen, vermag er eine solche logischerweise auch nicht zu verkünden.
Der Aktenlage ist für den weiteren Geschehensverlauf zu entnehmen, dass tatsächlich gegen CP mit Bescheid vom das gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist und nach diversen Beschwerdeverfahren auch die Finanzstrafsache gegen CP mit Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom dem Spruchsenat VII zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses vorgelegt worden ist. Dabei schreibt der Amtsbeauftragte: "Es wird daher angeregt, das neue Verfahren mit dem bisherigen gemäß § 61 Abs.1 FinStrG zu verbinden, wobei auf den Vorlagebericht zu HP vom verwiesen werden darf." (Finanzstrafakt betreffend CP, Bl. 61 f). Gemeint ist offensichtlich der Vorlagebericht vom , abgelegt in Kopie im Finanzstrafakt betreffend CP, Bl. 1 ff.
Eine derartige Verbindung der Finanzstrafverfahren gegen HP und CP hat offensichtlich auch stattgefunden, weil am unter dem Vorsitz des Dr. A eine beide Finanzstrafsachen betreffende gemeinsame mündliche Verhandlung abgehalten und eine beide Beschuldigten betreffende abschließende Entscheidung getroffen wurde (Finanzstrafakt betreffend HP, Bl. 82 f, 89 ff; Finanzstrafakt betreffend CP, Bl. 69 f, 72 ff).
Die Verfügung über eine derartige Verbindung ist eine verfahrensregelnde Anordnung und hat keinen Bescheidcharakter. Sie ist gemäß § 56 Abs.2 FinStrG iVm § 89 BAO mittels Vermerk in den Akten festzuhalten.
Ein formgerechter Aktenvermerk über die diesbezügliche Verfügung eines Organwalters ist den genannten Finanzstrafakten aber nicht zu entnehmen. Insoweit erweist sich die Kritik des Verteidigers als durchaus berechtigt.
Gemäß § 61 Abs.1 FinStrG hat aber tatsächlich die Finanzstrafbehörde (hier das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz) zwei bei ihr anhängige Finanzstrafverfahren zu verbinden, wenn - wie im gegenständlichen Fall laut den Einleitungsbescheiden bzw. Stellungnahmen des Amtsbeauftragten - die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten in einem engen Zusammenhang stehen (weil den beiden miteinander verheirateten Beschuldigten vorgeworfen wird, dieselben Umsatzsteuervorauszahlungen in einem offenbar gemeinsam geführten Familienbetrieb hinterzogen zu haben). Von einer derartigen Verbindung hätte gemäß Abs.2 der Gesetzesstelle lediglich u.a. dann abgesehen werden können, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens (solches wurde nicht behauptet und liegt auch nicht vor) dienlich erschienen wäre.
Rein theoretisch wäre auch eine Verbindung der beiden Finanzstrafverfahren dergestalt in Betracht gekommen, dass die Finanzstrafsache gegen HP an einen Senat unter dem Vorsitz des Dr. L abgetreten worden wäre, was aber sich in Anbetracht der bereits unter dem Vorsitz des Dr. A getätigten Beweisaufnahmen offenkundig als unökonomisch erwiesen hätte.
Grundsätzlich wäre im Finanzstrafverfahren gegen CP vorerst der Amtsvorstand bzw. der das Untersuchungsverfahren gegen CP führende Organwalter des Finanzamtes berufen gewesen, eine derartige Verbindung vorzunehmen. Es ist aber dem Strafreferenten und späteren Amtsbeauftragten auch freigestanden, diese seine Kompetenz zur Verbindung auf einen anderen Organwalter der Finanzstrafbehörde zu übertragen.
Tatsächlich hat Frau NUßBAUMER als Bedienstete des Finanzamtes Braunau Ried Schärding die Verbindung vorgenommen und die Finanzstrafsache gegen CP derjenigen gegen HP beigefügt, sodass sich nunmehr eine Zuständigkeit des Dr. A als Spruchsenatsvorsitzender ergeben hatte (vgl. den Umstand, dass die Genannte in der von ihr geführten Verhandlungsliste nach Nr. 91, dem Verfahren gegen HP, und Nr. 92, dem nächstgereichten Verfahren mit Dr. L als Vorsitzenden das Verfahren gegen CP mit Dr. A als Vorsitzenden eingereiht hatte, siehe die vorgelegte Zusammenstellung).
Diese Willensbildung der Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Verbindung der beiden Finanzstrafverfahren wurde den Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger spätestens anlässlich der am fortgesetzten Verhandlung des Spruchsenates bekannt gegeben und findet seinen faktischen Ausdruck auch darin, dass der Senat in weiterer Folge gegen beide Beschuldigte gemeinsam verhandelt hat (Finanzstrafakt betreffend HP, Bl. 82 f; Finanzstrafakt betreffend CP, Bl. 69 f).
Gegen eine bloße Zufälligkeit des Vorganges dahingehend, dass etwa die Zuständigkeit des Dr. A als Vorsitzender im Finanzstrafverfahren gegen CP nicht durch eine auch gegenüber den Parteien eröffnete willentliche Verbindung der Finanzstrafverfahren herbeigeführt worden wäre und Dr. A lediglich irrtümlich eingeschritten wäre, spricht, dass der Amtsbeauftragte auf die erforderliche Entscheidung zur Verbindung in seiner Stellungnahme ja ausdrücklich hingewiesen hat, dass die Sachbearbeiterin bei der Einordnung der Finanzstraffälle nicht, wie es der Routine entsprochen hätte, den Finanzstraffall CP als neuen Fall an das Ende ihrer Liste, sondern offenbar in bewusster Abweichung von der normalen Vorgangsweise unmittelbar nach dem Finanzstraffall gegen HP gereiht hat, sowie dass eben die beiden Finanzstrafsachen nicht hintereinander, sondern gleichzeitig verhandelt worden sind, wobei der anwesende Verteidiger laut Protokoll keine Bedenken geäußert hat.
Der Berufungssenat geht daher in Würdigung dieser Aspekte davon aus, dass vom Strafreferenten und späteren Amtsbeauftragten die Befugnis übertragen wurde, in das Finanzstrafverfahren gegen CP einzugreifen und nach dem Ermessen mittels Verfügung im Sinne des § 61 Abs.1 FinStrG dieses mit dem unter seinem Vorsitz gegen HP geführten Finanzstrafverfahren zu verbinden, was auch geschehen ist.
Der Spruchsenat war daher gehörig zusammengesetzt.
In der Sache selbst ist anzumerken:
Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. Wahrnehmende der steuerlichen Interessen derselben (wie CP) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen des Unternehmens (also hier CP) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung).
Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärung abzugeben hat.
Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß § 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren. Mit anderen Worten, das "Bewirken" einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung bestand bzw. besteht darin, dass der Täter die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet, was er - zur Erfüllung des Tatbestandes - für gewiss halten muss.
Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er unrichtige Jahressteuererklärungen einreicht und das Finanzamt eine erklärungsgemäße Veranlagung durchführt), oder indem infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches (beispielsweise überhaupt für ein dem Finanzamt nicht bekanntes Unternehmen) die Jahresumsatzsteuer nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnte.
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise eine falsche Steuererklärung beim Finanzamt einreicht in der Hoffnung, die Abgaben würden wie beantragt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat hingegen zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine wissentliche Nichtentrichtung und / oder eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich ist).
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Laut Aktenlage hat HP seine Tischlerei am eröffnet (Veranlagungsakt, Dauerakt, Fragebogen Verf 24).
Dieses Unternehmen hat in den letzten Jahren eine äußerst ungünstige Entwicklung genommen. So erzielte er bei einem Jahresumsatz von ATS 3,471.989,-- (1993), ATS 3,757.918,25 (1994), ATS 5,358.590,47 (1995), ATS 4,935.559,45 (1996), ATS 5,817.548,90 (1997), ATS 4,168.192,41 (1998), ATS 2,964.588,25 (1999), ATS 2,052.568,27 (2000) mit Ausnahme betreffend das Veranlagungsjahr 1997 mit einem Gewinn von ATS 154.620,-- lediglich Verluste in Höhe von ATS -646.008,-- (1993), ATS -261.959,-- (1994), ATS -436.754,-- (1995), ATS -607.308,-- (1996), ATS -252.872,63 (1998), ATS -817.586,-- (1999) und ATS -320.735,88 (2000), bis schließlich am über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden war (Veranlagungsakt betreffend HP).
Dabei verweisen die mit den Akten vorgelegten Schriftstücke betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Umsatzsteuerguthaben auf ein Wirken der CP: Die im Umsatzsteuerakt befindlichen Voranmeldungen für Jänner, Februar, April, Mai, August 1996, Jänner, August 1997 und April 1998, mit welchen Guthaben geltend gemacht wurden, tragen ihr Handzeichen. Ebenfalls trägt die Voranmeldung für November 1996, persönlich eingereicht am , mit welcher eine Umsatzsteuerzahllast offen gelegt wurde, das Handzeichen der Zweitbeschuldigten (Umsatzsteuerakt).
Der Erstbeschuldigte hat aber auch eine Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung vom zu ABNr. 201054/98 unterfertigt, in welcher der Prüfer folgende Feststellung getroffen hat: "Die bis zur Prüfungsanmeldung nicht vorangemeldeten Umsatzsteuern der Zeiträume Mai bis August 1998 wurden mittels UVA bis zum Prüfungsbeginn angemeldet und sind zwischenzeitlich auf dem Abgabenkonto gebucht. Durch die BP ergeben sich keine Änderungen der vorangemeldeten USt-Daten." (Umsatzsteuerakt).
Im strafrelevanten Zeitraum wurden - wie ausgeführt - die am , am , am , am , am , am , am , am , am , am , am und am fällig gewesenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume März, Mai bis August, Oktober bis Dezember 1999, Jänner bis April 2000 in der oben angeführten Höhe bis zum Ablauf der Fälligkeitstage und auch in weiterer Folge nicht entrichtet (Buchungsabfrage, Arbeitsbogen zu ABNr. 201039/00).
Ebenso wurden nach erfolgter UVA-Prüfung wiederum die am , am , am und am fälligen obgenannten Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni bis September 2000 bis zum Ablauf der Fälligkeitstage und auch in weiterer Folge nicht entrichtet (Buchungsabfrage, Arbeitsbogen zu ABNr. 101008/01).
Nach Annahme eines Zwangsausgleiches mit einer Quote von 30 % (davon 15 % zahlbar binnen 30 Tagen, 5 % inner von 12 Monaten und 10 % innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Ausgleiches) wurde der Konkurs über das Vermögen des HP am wiederum aufgehoben und nach Bezahlung der Quote auch der 70%ige Rest am Abgabenkonto des HP abgeschrieben (Buchungsabfrage).
Das in sich schlüssige und mit der Aktenlage übereinstimmende Vorbringen der zweitbeschuldigten CP, welches in der Gesamtschau in die Feststellung mündet, dass sie im Unternehmen des HP als diesbezüglich Wahrnehmende dessen steuerlichen Interessen sich mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten des Unternehmens beschäftigt hat und auch dafür verantwortlich gewesen ist, gibt keinen Anlass für Zweifel.
Die Zweibeschuldigte räumt ein, im strafrelevanten Zeitraum in Kenntnis der Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten gewesen zu sein. Sie hat - so die Einschätzung des Berufungssenates - aber aufgrund von Liquiditätsengpässen offenkundig anderweitig disponiert und in dem Bestreben, die Liquidität des Unternehmens aufrecht zu halten, vorerst die aus ihrer Sicht dringlicheren Aufwendungen des Unternehmens und nicht die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen beglichen.
Die Zweitbeschuldigte bestreitet jedoch, im strafrelevanten Zeitraum in Kenntnis über ihre Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum Ablauf der diesbezüglichen jeweiligen Fälligkeitstage gewesen zu sein.
Wenngleich derartiges an sich steuerliches Basiswissen darstellt, CP im Übrigen notgedrungen beständig mit den diesbezüglichen Voranmeldungsformularen hantiert hat, welche eine entsprechende Rechtsbelehrung aufweisen, ist zumal für die ersten Voranmeldungszeiträume, bezüglich welcher CP sich zur Nichtzahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen entschieden hatte, mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit der Nachweis nicht zu führen, dass die Zweitbeschuldigte es zumindest ernstlich für möglich gehalten hätte, eine derartige zusätzliche Pflichtverletzung zu begehen und sich damit abgefunden hätte:
Es ist möglich, dass sie keine Veranlassung gesehen hat, sich mit der Frage, ob nicht die nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen zumindest dem Fiskus zu melden wären, näher auseinanderzusetzen, und auch zeitnah zu den nunmehr strafrelevanten Verkürzungen kein äußeres Ereignis eingetreten ist, welches sie dazu verhalten hätte.
Möglichweise hat sie die näheren Details bezüglich der von ihr unterfertigten und persönlich am eingereichten Voranmeldung für November 1996, in welcher sie eine Zahllast von ATS 4.046,-- offen gelegt hatte, vergessen. Möglicherweise hat sie auch die näheren Details zur erwähnten UVA-Prüfung vom Oktober 1998 vergessen, deren Anlass eben die Nichteinreichung der Voranmeldungen ab Mai 1998 gewesen ist, oder - was doch eher unwahrscheinlich wäre - ihr Ehegatte, der die Niederschrift unterfertigt hat, hätte ihr davon nicht berichtet.
Je länger sich die Zweitbeschuldigte aber mit der Wahrnehmung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Aufgabe beschäftigt hat, je mehr Ereignisse sie zu einer inhaltlichen Beschäftigung mit ihren diesbezüglichen Pflichten verhalten haben, umso unwahrscheinlicher wird es, dass sie - wie von ihr behauptet - nicht gewusst hätte, dass für den Fall der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Vorauszahlung die Abgabenschuld bis zum Ablauf des Fälligkeitstages mittels Voranmeldung offen zu legen gewesen ist.
Aus diesem Grund vermag ihre Behauptung für die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume nach der UVA-Prüfung im Juli 2000 jedenfalls nicht mehr zu gelten:
Schließlich hat sie laut eigenen Angaben von ihrer Nichte die entsprechenden Zahllasten errechnen lassen und hat am folgendes Schreiben an die Abgabenbehörde übermittelt bzw. übermitteln lassen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
"{Logo des HP} | HP {Anschrift, Telefon- und Faxnummer des HP} |
{Firmensitz}, am | |
An das Finanzamt Schärding Umsatzsteuerstelle 4780 Schärding | |
UMSATZSTEUERVORANMELDUNG: | |
3/99 | S 62.366,-- |
5/99 | S 951,-- |
6/99 | S 42.526,-- |
7/99 | S 20.646,-- |
8/99 | S 31.865,-- |
10/99 | S 41.079,-- |
11/99 | S 33.143,-- |
12/99 | S 36.761,-- |
Kammerumlage 4. Qu. 99 | S 288,-- |
1/00 | S 7.024,-- |
2/00 | S 25.734,-- |
3/00 | S 23.850,-- |
4/00 | S 19.883,-- |
Kammerumlage 1 Qu. 00 | S 159,-- |
Mit freundlichen Grüssen HP Tischlerei Betriebsanschrift Telefon- und Faxnummer des Betriebes Handzeichen | |
{Bankverbindung, UID-Nummer des Unternehmens}" |
Auch wenn sich die Zweitbeschuldigte laut ihren Angaben nicht mehr erinnern kann, wodurch sie zu der Übersendung dieses Schreibens veranlasst worden ist, unzweifelhaft wird damit - noch vor Prüfungsbeginn - offenbar etwas der Abgabenbehörde übermittelt, nämlich - komprimiert - eine "Voranmeldung" hinsichtlich der vorerst nicht bekannt gegebenen Umsatzsteuerzahllasten. Offenbar hat CP sich in Zusammenhang mit der angekündigten Prüfung mit dem Thema der Voranmeldungen der Umsatzsteuern (neuerlich) auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gelangt, dass solches zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde mitzuteilen wäre.
Bedenkt man, wie sehr es eine im Übrigen redliche und mit den rechtlichen Werten des Staates verbundene Bürgerin belasten muss, in einer bestimmten, aber entscheidenden Angelegenheit aufgrund einer Notlage ihren Rechtspflichten nicht zu entsprechen, bedenkt man, wie einfach es für sie gewesen ist, sich über ihre in diesem Zusammenhang entstehende Pflicht zur Meldung der nicht entrichteten Selbstbemessungsabgaben zu informieren (es reichte das Lesen der diesbezüglichen, Monat für Monat verfügbaren und vorhandenen Voranmeldungsformulare), bedenkt man weiters, dass in Tz.2 der von ihr unterfertigten Niederschrift über das Ergebnis der UVA-Prüfung vom vom Prüfer vorgeworfen wird, dass die Voranmeldungen der Umsatzsteuer für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume bisher unterlassen worden sei, weshalb 10%ige Verspätungszuschläge festgesetzt werden würden (Umsatzsteuerakt), ist der Schluss zulässig, dass jedenfalls nach dieser UVA-Prüfung die Zweitbeschuldigte in Kenntnis der diesbezüglichen Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen gewesen ist, aber zeitnah auch in der Folge (sodass dies nicht allenfalls wieder in Vergessenheit geraten konnte) entgegen ihrem Wissen die Einreichung dieser Abgabenerklärungen unterlassen hat.
Unterstellt man CP die Zielsetzung, dem Unternehmen einen rechtswidrigen vorübergehenden Abgabenkredit zu verschaffen, war es nicht in ihrem Sinne, die geschuldeten Abgaben zu melden, weil die mit der Meldung der Abgabenschulden verbundene Erhöhung des Rückstandes am Abgabenkonto des Unternehmens so gesehen auch ein vermehrtes Andrängen des Abgabengläubigers, zumindest aber dessen vermehrte Aufmerksamkeit auslösen hätte können - Vorgänge, welche für das angestrebte Ruhigbleiben des Abgabengläubigers trotz einlangender Umsatzsteuerzahllasten nicht zweckdienlich gewesen wären.
Die Zweitbeschuldigte wendet letztendlich ein, sie habe (zu ergänzen: nach der Prüfung) noch immer nicht gewusst habe, dass die Einreichung der Voranmeldungen so dringend gewesen sei und genau (spätestens) am 15. (des zweitfolgenden Monats) erfolgen hätte müssen.
Mit diesem Vorbringen aber kann von ihr nicht aufgeklärt werden, warum die Voranmeldungen denn dann nicht allenfalls einige Tage nach Fälligkeit, sondern vielmehr überhaupt nicht eingereicht worden sind, obwohl sie laut den Feststellungen des Betriebsprüfers in der Buchhaltung des Unternehmens tatsächlich vorhanden gewesen sind (Tz.1 der Niederschrift vom über das Ergebnis der UVA-Nachschau zu ABNr. 101008/01).
Bedenkt man die oben dargelegten Argumente, ist im Zweifel zugunsten für die Zweitbeschuldigte ihr Fehlverhalten in Bezug auf ihre vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März und April 2000 bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage bzw. bis zum Ablauf des jeweils fünften Tages nach Fälligkeit lediglich als bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu werten.
Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Juni, Juli, August und September 2000 hat CP hingegen neben der wissentlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zumindest bedingt vorsätzlich auch gegen ihre Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen bis zum Ablauf der diesbezüglichen Fälligkeitstage verstoßen, weshalb insoweit der Vorwurf des Erstsenates, die Zweitbeschuldigte habe Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, zu bestätigen ist.
Wollte man das Schreiben vom als Selbstanzeige qualifizieren, würde dieses Anbringen in Bezug auf die Zweitbeschuldigte keine strafaufhebende Wirkung entfalten können:
Abgesehen davon, dass eine gemäß § 29 Abs.2 FinStrG geforderte Entrichtung der strafrelevanten Abgaben nicht erfolgt ist (siehe die Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des HP), ist im Schreiben auch keinerlei Hinweis auf die Zweitbeschuldigte zu entdecken. Gemäß § 29 Abs.5 FinStrG wirken Selbstanzeigen jedoch nur für Personen, für die sie erstattet werden.
Eine Bestrafung der CP wegen zumindest versuchter Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG kommt deswegen nicht in Betracht, weil ja einerseits die Zweitbeschuldigte mittels des Schreibens vom die Tatsache sowie die Höhe der nicht entrichteten Zahllasten für die Monate bis einschließlich April 2000 selbst gegenüber dem Fiskus offen gelegt hat und andererseits die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die Nichteinreichung der Voranmeldungen betreffend Juni bis September 2000 bereits im Jänner 2001 entdeckt worden ist, wobei der Zweitbeschuldigten der diesbezügliche Bericht am zugesandt worden ist (Aktenvermerk, Veranlagungsakt, Veranlagung 2001) - dies auch weit vor dem Zeitpunkt der Einreichung der im Übrigen ordnungsgemäßen Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 am und am (Veranlagungsakt, Veranlagung 2000 und 2001).
Hinsichtlich des Erstbeschuldigten HP ist der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens bzw. zumindest eines vorsätzlichen Beitrages zu den abgabenrechtlichen Verfehlungen seiner Ehegattin CP im Zweifel zu seinen Gunsten nicht zu führen:
Es mag zwar üblicherweise eine unternehmensstrategische Entscheidung im Familienbetrieb, zumal zwischen Eheleuten, die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen an den Fiskus einzustellen, erörtert und von beiden Ehegatten mitgetragen werden, ein konkreter sicherer Beweis in diese Richtung betreffend die spruchgegenständlichen Verfehlungen war aber nicht zu erbringen. Dazu vermag auch die Tatsache, dass HP das erwähnte Protokoll vom , in welchem die nicht rechtzeitige Einreichung der Voranmeldungen für Mai bis August 1998 beanstandet worden war, unterfertigt hat, nicht auszureichen. Einerseits hat sich diese Protokollierung sieben Monate vor der ersten spruchrelevanten Verfehlung zugetragen und andererseits mag gerade eben der Umstand, dass HP mit der Wahrnehmung seiner diesbezüglichen steuerlichen Interessen seine Ehegattin, also keinen Fremden, sondern eine ihm nahe stehende Person, beauftragt hatte, dazu geführt haben, dass er sich trotz der aufgedeckten Verfehlungen um diese Angelegenheiten dennoch nicht weiter gekümmert hat.
Es war daher hinsichtlich des Erstbeschuldigten spruchgemäß mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
Zur Ausmessung der Strafe bezüglich der Zweitbeschuldigten ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld der Täterin.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Täterin zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten der CP in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) der Zweitbeschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, weshalb allenfalls die (teilweise) Vollziehung der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe drohen könnte, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, solche Sanktionsübel entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. 926/65; ).
Im Vergleich zu dem ursprünglichen, vom Erstsenat gegenüber CP erhobenen mit dem nunmehr verbleibenden Vorwurf ist erkennbar, dass das Schwergewicht des gegenüber der Zweitbeschuldigten erhobenen Vorwurfes im Wesentlichen darin besteht, dass diese geradezu in falltypischer Weise dem Fiskus in Phasen eines unternehmerischen Liquiditätsengpasses die diesbezüglichen Umsatzsteuern vorenthalten hat, wobei die mangelnde Einreichung der Voranmeldung zumal der Nachmeldung und nachträglichen Offenlegung nur eine Begleiterscheinung gewesen ist und nunmehr großteils nicht als strafrelevant vorgeworfen wird. Die Reduzierung der Geldstrafe (im Vergleich zu derjenigen vom Erstsenat ausgesprochenen) hat daher nicht rein rechnerisch proportional zur Verringerung des Strafrahmens zu erfolgen, zumal eine Verringerung einer Geldstrafe auf einen (relativ) niedrigen Wert eine überproportionale Reduzierung des Sanktionsübels zur Folge hat: So bedeutet eine empfindliche Geldstrafe durchaus einen Eingriff in die wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten, ein Umstand, der bei einer Verringerung auf einen (relativ) niedrigen Wert in Wegfall gerät oder abgeschwächt wird.
Abgabenhinterziehungen werden gemäß § 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG werden gemäß § 49 Abs.2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet, wobei gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen nicht rechtzeitig entrichteten Beträgen nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 345.828,-- und den Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 101872,-- die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 345.828,-- : 2 = ATS 172.914,-- zuzüglich ATS 101872,-- X 2 = ATS 203,744,--, ergibt insgesamt ATS 376.658,--, umgerechnet € 27.372,80.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Zweitbeschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall ATS 67.914,66,--, umgerechnet € 4.935,55, was einen Rahmen von etwa € 22.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 11.000,-- zu verhängen gewesen.
Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der CP, ihre teilweise geständige Verantwortung, der Umstand, dass die Verfehlungen durch ihre Offenlegung vom bzw. unter Verwendung der mit den übrigen Unterlagen übergebenen Voranmeldungen aufgedeckt worden sind, die erfolgte teilweise Schadensgutmachung, wobei der Fiskus auf 70 % seiner strafrelevanten Abgabenforderungen infolge des Zwangsausgleiches verzichtet hat (siehe oben), sowie der Umstand, dass CP offensichtlich durch die schlechte Finanzlage des Unternehmens zu ihren Verfehlungen verleitet worden ist.
Als erschwerend zu bedenken ist aber die Vielzahl ihrer Pflichtverletzungen über zwei Jahre hinweg.
Auch die erforderliche Generalprävention (siehe oben) geböte an sich eine strenge Bestrafung von CP.
Das Vorliegen der massiven mildernden Umstände rechtfertigt jedoch in Abwägung dieser Argumente eine Reduzierung dieses Betrages auf € 8.000,--.
Hinsichtlich ihrer derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation hat die Zweitbeschuldigte vor dem Berufungssenat angegeben, keinerlei privates aktives Vermögen, aber auch keine privaten Schulden oder Sorgepflichten zu haben. Aus den Einnahmen des von ihr nunmehr geführten Tischlereibetriebs kann offensichtlich nur der notwendige Lebensunterhalt bestritten werden. Diese schlechte finanzielle Lage der Zweitbeschuldigten ist mit einer weiteren Verringerung des Sanktionsbetrages auf € 5.000,-- zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist auch durch den Zeitablauf seit der Tatbegehungen durch die Zweitbeschuldigte der gebotene Präventionsaspekt in den Hintergrund getreten bzw. der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt worden, was mit einem zusätzlichen Abschlag von 30 % zu Buche schlägt, weshalb in der Gesamtschau nunmehr sich eine Geldstrafe von lediglich € 3.500,-- (das sind lediglich 12,78 % des neuen Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa 20 Tagen gerechtfertigt gewesen.
Der Erstsenat hat aber bei einer Geldstrafe von € 5.000,-- lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen ausgesprochen.
Mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten ist das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten, weshalb eine Reduktion der Geldstrafe auch eine angemessene Verringerung der vom Erstsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge haben muss.
Unter Abwägung dieser Aspekte ist auch die über die Zweibeschuldigte verhängte Ersatzfreiheitsstrafe daher spruchgemäß anteilig zu verringern gewesen, sodass sich zugunsten für CP eine gerundete Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen ergibt.
Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach die pauschalen Verfahrenskosten mit 10 % der verhängten Geldstrafe auszumessen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht den Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die der Zweitbeschuldigten vorgeschriebene Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 61 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 68 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 127 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 89 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Sachliche Zuständigkeit Spruchsenat Spruchsenatsvorsitzender Vorsitzender Verhinderung Vertretung Dauer der Vertretung Geschäftsverteilung Vertagung verfahrensleitende Verfügung Verbindung Aktenvermerk Abgabenhinterziehung Umsatzsteuervorauszahlung Umsatzsteuervoranmeldung Voranmeldung Finanzordnungswidrigkeit Selbstanzeige Täterbenennung Strafbemessung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAD-13590