Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 19.07.2010, FSRV/0012-I/08

Verdachtsmomente für Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides in Pkt. a) insoweit abgeändert, als der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich der Einkommensteuer für 2002 bis 2004 von € 3.827,04 auf € 3.257,35 reduziert wird.

II. Weiters wird der angefochtene Bescheid in Pkt. b) hinsichtlich der Zeiträume 07/2005 und 10/2005 sowie 04/2006, 05/2006, 09/2006, 10/2006 und 12/2006 aufgehoben.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als verantwortliche Unternehmerin im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich a) unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2002 bis 2004 in Höhe von € 4.538,55 und an Einkommensteuer für 2002 bis 2004 in Höhe von € 3.827,04 bewirkt habe, indem innergemeinschaftliche Erwerbe nicht versteuert und kein Privatanteil bei den PKW-Ausgaben festgesetzt worden seien, sowie b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 01-12/2005 und 01-12/2006 Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 6.274,19 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Sie habe hiemit Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Einleitung des Strafverfahrens sei zu Unrecht erfolgt. Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG sei zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben seien.

Zu Pkt. a) des Bescheides würde keine Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorliegen. Dass innergemeinschaftliche Erwerbe nicht versteuert worden seien, würde ausschließlich an der Durchführung und Handhabung der Buchhaltung liegen. Diese Buchhaltung sei durch eine Angestellte der Beschwerdeführerin ausgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben verlassen können, da es sich um eine langjährige und erfahrene Mitarbeiterin handeln würde.

Dass kein Privatanteil für den PKW ausgeschieden worden sei, sei aus den Buchhaltungsunterlagen und den Jahresabschlüssen ersichtlich und somit offen gelegt gewesen.

Zu Pkt. b): Die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sei nicht nachvollziehbar. Umsatzsteuervoranmeldungen seien abgegeben worden. Die Verletzung dieser Pflicht könne allenfalls nur in Verbindung mit dem Vorwurf nach Pkt. a) des Einleitungsbescheides hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Erwerbe stehen. In diesem Fall läge eine Doppelbestrafung vor. Es sei bereits zu Pkt. a) dargelegt, dass dies ein Versehen der Buchhaltung gewesen sei.

Außerdem sei die Abgabenverkürzung von € 6.274,19 nicht nachvollziehbar, da die nachträglich vorgeschriebenen Umsatzsteuerbeträge für das Jahr 2006 € 454,54 und für das Jahr 2005 € 818,17, insgesamt sohin € 1.272,71 betragen würden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Beschwerdeführerin war seit 1975 unternehmerisch tätig und hat in Innsbruck eine XY-Handlung betrieben. Im Jahr 2008 hat sie ihre Geschäftstätigkeit beendet.

Bei der Beschwerdeführerin wurden zu AB-Nr. Y eine Außenprüfung für die Zeiträume 2002 bis 2004 sowie eine Umsatzsteuernachschau für bis durchgeführt. Dabei wurde - soweit für das gegenständliche Finanzstrafverfahren von Relevanz - Folgendes festgestellt:

Für die von der F-S.r.l., bezogenen Waren wurde trotz Vorliegens innergemeinschaftlicher Erwerbe keine Erwerbsteuer abgeführt. Die Erwerbsteuer wurde den Zeitraum 2002 mit € 2.123,10, für 2003 mit € 1.383,66, für 2004 mit € 1.031,80, für 2005 mit € 818,18 und für 2006 mit € 454,55 festgesetzt (Tz. 4 des Berichtes vom zu AB-Nr. Y).

Weiters wurden die geltend gemachten Aufwendungen für das Kfz um einen Privatanteil in Höhe von 30% gekürzt. Zudem wurden bis dato keine Leasing-Aktivposten angesetzt (Tz. 7 des Berichtes vom zu AB-Nr. Y). Die sich daraus ergebenden Auswirkungen stellen sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2002
2003
2004
Konto 7725 Kfz 0%
9.351,43
8.145,31
7.748,38
abzügl. Versicherung Iveco
3.126,76
3.078,13
3.875,32
Bemessungsgrundlage Privatanteil
6.224,67
5.067,18
3.873,06
Konto 7440 Leasingraten
2.774,07
3.192,76
3.136,44
 
 
8.998,74
8.259,94
7.009,50
Privatanteil 30%
2.699,62
2.477,98
2.102,85
Aktivposten
236,20
236,20
236,20
abzüglich 30% Privatanteil
70,86
70,86
70,86
165,34
165,34
165,34

In der Folge wurden die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer für 2002 bis 2004 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und der Beschwerdeführerin die sich aus den in der Außenprüfung getroffenen Feststellungen resultierenden Nachforderungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2002 bis 2004 - ebenso wie die Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2005 und 2006 - mit Bescheiden vom vorgeschrieben. Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren wurden gegen diese hier gegenständlichen Feststellungen der Außenprüfung Einwände erhoben. Es besteht daher auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben in den Abgabenerklärungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2002 bis 2004 und an Einkommensteuer für 2002 bis 2004 bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.

Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, es sei aus den Buchhaltungsunterlagen und den Jahresabschlüssen ersichtlich und somit offen gelegt gewesen, dass kein Privatanteil für den PKW ausgeschieden worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass die unrichtige bzw. unvollständige Bekanntgabe eben gerade dadurch erfolgte, dass keine Privatanteile angesetzt wurden, obwohl tatsächlich solche anzusetzen gewesen wären.

Die Vorinstanz ermittelte hinsichtlich der Einkommensteuer den strafbestimmenden Wertbetrag für 2002 mit € 1.245,38, für 2003 mit € 1.186,26 und für 2004 mit € 1.395,40, insgesamt sohin mit € 3.827,04. Ausgehend von den sich aus den Einkommensteuerbescheiden für 2002 bis 2004 ergebenden Progressionssätzen ergibt sich tatsächlich ein strafbestimmender Wertbetrag für die Einkommensteuer für 2002 von € 1.174,63, für 2003 von € 1.083,76 und für 2004 von € 998,96. Der strafbestimmende Wertbetrag für die Einkommensteuer für 2002 bis 2004 war daher auf € 3.257,35 herabzusetzen, der strafbestimmende Wertbetrag für die Umsatzsteuer für 2002 bis 2004 beläuft sich - wie schon von der Vorinstanz festgestellt - auf € 4.538,56.

Weiters wurden der Beschwerdeführerin aufgrund der in Tz. 4 des Berichtes vom zu AB-Nr. Y dargestellten Prüfungsfeststellung Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch Verkürzung von Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2005 und 01-12/2006 vorgeworfen.

Dazu ist zu bemerken, dass nach den Prüfungsfeststellungen Erwerbsteuer für 01-05/2005, 08/2005, 11-12/2005 und 01-03/2006 von jeweils € 90,91 monatlich sowie für 06/2005, 09/2005, 06-08/2006 und 11/2006 von jeweils € 45,45 monatlich nicht erklärt wurde (vgl. Bl. 80f des Arbeitsbogens zu AB-Nr. Y). Es besteht demnach der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zeiträume 01-06/2005, 08-09/2005, 11-12/2005, 01-03/2006, 06-08/2006 und 11/2006 durch Nichterklärung der Erwerbsteuer Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.272,73 bewirkt und so die objektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Für die Zeiträume 07/2005 und 10/2005 sowie 04/2006, 05/2006, 09/2006, 10/2006 und 12/2006 liegen hingegen keine Anhaltspunkte vor, dass hier (ebenfalls) Erwerbsteuer unrichtig bzw. unvollständig erklärt worden wäre. Hinsichtlich dieser Zeiträume war der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Einleitungsbescheid insoweit aufzuheben.

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ). Da zum Zeitpunkt der Außenprüfung noch keine Jahresumsatzsteuererklärungen für 2005 und 2006 eingebracht worden sind, kommen für die in den Jahren 2005 und 2006 gelegenen Zeiträume hinsichtlich der Erwerbsteuer (auch nur versuchte) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht in Betracht. Die Einleitung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) erfolgte daher zu Recht.

Weiters wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für 02/2006 (Zahllast € 2.081.54) am und jene für 03/2006 (Zahllast € 2.919,74) am eingebracht wurde. Da gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 Umsatzsteuervoranmeldungen spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates einzureichen sind, wurden diese beiden Voranmeldungen verspätet eingebracht.

Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mwN).

Es besteht demnach auch der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin durch die verspätete Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 02/2006 und 03/2006 Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.001,28 bewirkt und damit die objektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Auch hier kommen - aufgrund der letztlich doch erfolgten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen - (versuchte) Begehungen des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht in Betracht; die Einleitung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte daher auch hier zu Recht.

Eine von der Beschwerdeführerin gerügte "Doppelbestrafung" kann nicht eintreten, weil die bereits vor der Außenprüfung eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für 02/2006 und 03/2006 nicht nur verspätet eingebracht, sondern zudem unrichtig waren. Der hier gegenständliche Verdacht richtet sich damit auf die verspätete Einbringung der Voranmeldungen (welche keine Angaben zur Erwerbsteuer enthielten), und zudem betrifft er die im Zuge der Außenprüfung festgestellte, zuvor in den (verspätet eingebrachten) Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erklärte Erwerbsteuer.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG Vorsatz vorausgesetzt wird: Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt.

Gemäß § 186 Abs. 2 FinStrG dürfen getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden und der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. Allerdings kann auch eine getilgte Vorstrafe zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden (vgl. ; ).

Was die subjektive Tatseite betreffend die aus den Feststellungen der Außenprüfung zu AB-Nr. Y sich ergebenden Tatvorwürfe betrifft, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den hier gegenständlichen Zeiträumen bereits über langjährige einschlägige unternehmerische Erfahrungen verfügte.

Dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verpflichtung zur Erklärung innergemeinschaftlicher Erwerbe bekannt war, ergibt sich schon aus ihren Abgabenerklärungen (vgl. etwa die am eingebrachte Umsatzsteuererklärung für 2002). Es war ihr daher bekannt, dass sie auch für die von der F-S.r.l., bezogenen Waren Erwerbsteuer hätte erklären bzw. abführen müssen.

Nach dem Beschwerdevorbringen wäre es ausschließlich an der Durchführung und Handhabung der Buchhaltung gelegen, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht versteuert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben durch eine erfahrene Mitarbeiterin verlassen können. Allerdings wurde diese Erwerbsteuer über einen Zeitraum von rund fünf Jahren (2002, 2003, 2004, 01-06/2005, 08-09/2005, 11-12/2005, 01-03/2006, 06-08/2006, 11/2006) nicht erklärt. Bedenkt man, dass eine Unternehmerin ihrer Buchhaltung erfahrungsgemäß schon aus ihrem ureigensten Interesse heraus eine gewisse Aufmerksamkeit schenkt, so kann dieses Beschwerdevorbringen den Vorsatzverdacht nicht beseitigen. Vielmehr besteht im Hinblick auf diesen langen Begehungszeitraum der Verdacht, die Beschwerdeführerin habe diese Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden und damit (bedingt) vorsätzlich gehandelt.

Zu den in Tz. 7 des Berichtes vom zu AB-Nr. Y getroffenen Feststellungen betreffend Kfz-Aufwand ist festzuhalten, dass - neben den einschlägigen Erfahrungen der Beschwerdeführerin - konkrete Anhaltspunkte für Vorsatzverdacht vorliegen: Bereits im Einleitungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrlNr.1, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG dadurch begangen zu haben, indem sie Kfz-Privatanteile unrichtig erklärt habe. Mit Teil-Einstellungsbescheid vom wurde das Strafverfahren zu StrlNr.1 (unter anderem) hinsichtlich dieses Tatvorwurfes eingestellt, weil Verschulden nicht nachgewiesen werden konnte. Durch die Thematisierung der Kfz-Privatanteile war der Beschwerdeführerin aber jedenfalls bekannt, dass solche anzusetzen sind, was sie aber - wie sich aus den Feststellungen der Außenprüfung zu AB-Nr. Y ergibt - für die hier gegenständlichen Zeiträume 2002 bis 2004 unterlassen hat. Ergänzend ist festzustellen, dass auch bei der für die Zeiträume 1998 bis 2000 durchgeführten Betriebsprüfung zu AB-Nr. Z ein Privatanteil für Pkw-Kosten für 2000 festgesetzt werden musste (vgl. Tz. 16. 1. des Berichtes von zu AB-Nr. Z).

Der Vorsatzverdacht betreffend die Nichtansetzung der Aktivposten Leasing für die Jahre 2002 bis 2004 stützt sich auf ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben der Leasinggesellschaft vom , mit dem die Notwendigkeit der Aktivpostenbildung erläutert und die Höhe des für das Kfz anzusetzenden Aktivpostens mit € 236,20 brutto bekannt gegeben wurde (vgl. Bl. 119f des Arbeitsbogens zu AB-Nr. Y). Die Einkommensteuererklärung für 2002 wurde erst danach, nämlich am eingebracht. Es besteht demnach der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass durch die Unterlassung des Ansatzes dieser Aktivposten eine Abgabenverkürzung bewirkt wird; somit besteht auch hier Verdacht auf vorsätzliches Handeln.

Zum Tatvorwurf betreffend die verspätete Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen für 02/2006 und 03/2006 ist zu bemerken, dass es in Unternehmerkreisen allgemein bekannt ist und keines steuerlichen Spezialwissens bedarf, dass zeitgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Dass dies auch der Beschwerdeführerin bekannt war, ist schon daraus ersichtlich, dass sie ihren diesbezüglichen Verpflichtungen - in anderen Zeiträumen - entsprechend nachgekommen ist. Da sie zweifelsfrei von den in hier den gegenständlichen Zeiträumen erzielten Umsätzen wusste, war ihr auch bewusst, dass durch diese Verletzungen der sie treffenden Verpflichtungen Abgabenverkürzungen bewirkt werden. Darüber hinaus ist auf das Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrlNr.2, zu verweisen, womit die Beschwerdeführerin wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft wurde. Damit liegen auch hinreichende Verdachtsmomente zur subjektiven Tatseite diesen Tatvorwurf betreffend vor.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at