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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.10.2008, RV/1265-L/07

Aufenthaltstitel eines Fremden im Sinn des NAG während laufendem Verlängerungsverfahren.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1265-L/07-RS1
Hat ein Fremder einen Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) und stellt er rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Verlängerung, bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen auch noch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin bestehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerberin wurde mit Bescheid vom die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Gleichzeitig erhielten auch ihre vier Kinder A, geboren am xx, R, geboren am x, B, geboren am yy, und M, geboren am y, die österreichische Staatsbürgerschaft. Zuvor waren die Berufungswerberin und ihre Kinder serbisch-montenegrinische Staatsbürger und verfügten über Niederlassungsbewilligungen nach § 13 Abs. 2 bzw. § 20 Abs. 1 Fremdenrechtsgesetz 1997 (FRG). Die Niederlassungsbewilligungen der Berufungswerberin und der Tochter M liefen im Februar 2007 ab, die von A und R im Juni 2006 und von B im Oktober 2005. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag auf (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe für die vier Kinder für die jeweils zwischen Ablauf der Niederlassungsbewilligungen und August 2007 liegenden Zeiträume ab.

In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Sie ersuche um Gewährung der Familienbeihilfe auch für die Monate laut Abweisungsbescheid. Sie hätte lediglich aus Kostengründen keine Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt, da sie bereits um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht habe. Diese sei im März 2006 beantragt worden und sie hätte sie mit August 2007 erhalten.

Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens teilte die Berufungswerberin dem Unabhängigen Finanzsenat über Anfrage nach dem Aufenthaltstitel für die streitgegenständlichen Zeiträume mit, dass die Unterlagen über ihre Aufenthaltsberechtigung bzw. die ihrer Kinder beim Magistrat z aufliegen würden, bei dem das Verfahren betreffend Verleihung der Staaatsbürgerschaft abgewickelt wurde.

In der Folge wurde daher an die zuständige Magistratsabteilung die Anfrage gerichtet, auf Grund welchen Aufenthaltstitels sich die Berufungswerberin in der fraglichen Zeit in Österreich aufhalten konnte. Seitens der Magistratsabteilung wurde hierauf mitgeteilt, dass sowohl die Berufungswerberin als auch ihre Kinder rechtzeitig, vor Ablauf ihrer jeweiligen Aufenthaltsbewilligungen, Verlängerungsanträge gestellt hatten und auf Grund dieser Anträge rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren. Eine Bearbeitung der Anträge sei deshalb unterblieben, da auch die Staatsbürgerschaft beantragt worden war. Nach Verleihung der Staatsbürgerschaft konnten die Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen eingestellt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

In den §§ 8 und 9 NAG sind somit alle Aufenthaltstitel aufgezählt, die bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen zu einem Bezug von Familienbeihilfe berechtigen.

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) trat mit in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sind in § 81 NAG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Gesetzesstelle sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

§ 81 Abs. 2 NAG besagt, dass vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter gelten, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgestzes entsprechen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.

In diesem Sinn wurde im 5. Abschnitt der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II 451/2005, die Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen geregelt. Danach gelten laut § 11 NAG-DV unter anderem Niederlassungsbewilligungen nach § 13 Abs. 2 FrG und nach § 20 Abs. 1 FrG als "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach NAG. Die Berufungswerberin und ihre Kinder hielten sich daher zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes unbestrittenermaßen auch nach den Bestimmungen des NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf und bezogen aus diesem Grund zunächst weiterhin die Familienbeihilfe. Für den Zeitraum nach Ablauf ihrer Niederlassungsbewilligungen gilt Folgendes:

§ 24 NAG regelt das Verfahren im Fall von Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Derartige Anträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach Absatz 2 letzter Satz ist nach Stellung eines Verlängerungsantrages der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

In den Materialien zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket (BGBl. 100/2005) wird zum § 24 NAG ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung in einer Zusammenschau von Abs. 1 und 2 Vorsorge für jene Fälle getroffen werden soll, wo das Ende des Aufenthaltsrechtes nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels und die Erledigung des Verlängerungsantrages auch bei rechtzeitiger Antragstellung zeitmäßig auseinanderfallen können, sodass eine Lücke im Aufenthaltsrecht bestehen würde. Die Regierungsvorlage schlägt daher vor, zu normieren, dass der Fremde weiterhin niedergelassen bleibt, bis über den Antrag entschieden wird oder fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt werden. Darüber hinaus ist der Regierungsvorlage nichts zu entnehmen, wonach sich in der Zeitspanne zwischen Ablauf des Aufenthaltstitels und der rechtskräftigen Entscheidung am Aufenthaltsstatus etwas ändern sollte.

Diese Bestimmung ähnelt in ihrem Wortlaut und dem damit zum Ausdruck gebrachten Inhalt ihrer Vorgängerbestimmung im § 31 Abs. 4 FrG. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2004/08/0276, ausgesprochen, dass sich Fremde, die vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und sie ihren Status vorläufig beibehalten.

Die Erhebungen im Berufungsverfahren haben ergeben, dass die Berufungswerberin noch rechtzeitig vor Ablauf ihrer Niederlassungsbewilligung einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat und das diesbezügliche Verfahren bis zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft offen war. Im Sinn der oben zitierten Regelung war die Berufungswerberin damit weiterhin nach den Bestimmungen des NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat die in § 3 Abs. 1 FLAG 1967 geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Die gleichen Feststellungen konnten auch bezüglich ihrer Kinder getroffen werden, weshalb auch diese die in Absatz 2 der maßgeblichen Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen im Zeitraum vor Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllt haben.

Dem Berufungsbegehren konnte daher gefolgt werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Aufenthaltstitel
Niederlassungsberechtigung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at