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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.11.2007, RV/2945-W/06

Säumniszuschlag wegen verspätetem Zahlungserleichterungsansuchen für EVZ

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Frau D.L., vertreten durch Dr. Jakob Schmalzl Schwechater Buchprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 2320 Schwechat, Bruck Hainburgerstraße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom wurde über die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 714,60 festgesetzt, da die Einkommensteuervorauszahlungen 04-06/2006 in Höhe von € 35.730,00 nicht fristgerecht entrichtet worden seien.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom wurde ersucht, den Säumniszuschlag mit einem Teilbetrag von € 400,00 dem Abgabenkonto wieder gutschreiben zu wollen, da die Bw. fristgerecht einen Betrag von € 20.000,00 zu Gunsten der Einkommensteuer 2. Quartal bezahlt habe.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2006 von € 38.606,00 am fällig gewesen sei. Zum Teil von € 2.876,00 sei eine Herabsetzung am erfolgt, sodass ein Restbetrag von € 35.730,00 verblieben sei. Da die Entrichtung einesteils von € 20.000,00 durch die Überweisung vom um 11 Tage verspätet und andernteils durch die Überweisung vom über € 18.000,00 um 37 Tage verspätet erfolgt sei, sei der Säumniszuschlag von € 714,60 gemäß § 217 Abs. 1 BAO festzusetzen gewesen. Ein Zahlungserleichterungsansuchen sei erst am beim Amt eingebracht worden, sodass die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht hinausgeschoben werden habe können. Eine ausnahmsweise Säumnis entsprechend der Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO liege nicht vor, da bereits die Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Quartal 2006 mit Fälligkeitstag verspätet am entrichtet worden sei.

Im Vorlageantrag vom weist die Bw. darauf hin, dass sie nach einem falschen Bescheid zu Ungunsten des Finanzamtes diesen selbst berichtigt habe. Sie ersuche daher aus Kulanzgründen von der Forderung von Nebengebühren in Höhe von € 714,60 absehen zu wollen. Da der Bw. von Seiten des Finanzamtes ein Guthaben ausgezahlt worden sei, habe auch sie zunächst geglaubt, dass die Steuerprüfung dies bewirkt hätte. Bei genauerer Durchsicht habe sie den Irrtum bemerkt und dies bekannt gegeben.

Mit Eingabe vom ergänzte die Bw. zur "Ratenzahlung nach Steuerprüfung", dass sie eine Betriebsprüfung durch Frau U.M. von Dezember 2005 bis März 2006 gehabt habe. Durch ein Versehen der Prüferin sei es zu einem irrtümlichen Resultat gekommen, nämlich zu ihren Gunsten. Nach genauerer Durchsicht durch die Bw. sei ein Fehler sichtbar geworden, der das Gegenteil angezeigt habe. Mehrmalige Versuche, die Steuerprüferin zu erreichen, seien erfolglos geblieben. So sei die Bw. beim Finanzamt im Team vorstellig geworden und habe dies gemeldet. Die Bw. habe ein Gespräch mit Herrn S. und Herrn K. geführt, die ihr aus Kulanzgründen eine zinsenlose Ratenzahlung zugesichert hätten. Eine Ratenzahlung von monatlich € 18.000,00 sei vereinbart worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, alsa) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Dem Berufungsvorbringen, wonach die Bw. fristgerecht einen Betrag von € 20.000,00 zu Gunsten der Einkommensteuer 2. Quartal bezahlt hätte, ist zu erwidern, dass - wie von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt - die Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2006 in Höhe von € 38.606,00 am fällig gewesen ist. Nach am erfolgter Herabsetzung um den Betrag von € 2.876,00 wäre noch ein Restbetrag von € 35.730,00 zu entrichten gewesen. Die Überweisung der angeführten € 20.000,00 ist jedoch erst am , somit um 11 Tage verspätet erfolgt. Auch die Überweisung vom von € 18.000,00 ist um 37 Tage verspätet erfolgt. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in seiner Rechtsprechung ausführt, ist die Festsetzung eines Säumniszuschlages eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit - unabhängig von deren Rechtmäßigkeit (). § 217 Abs.1 BAO macht den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Es werden somit die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist, nicht berücksichtigt.

Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt gemäß § 217 Abs. 4 lit. c BAO vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes ein Rückstandsausweis ausgestellt wird (). Aus dem Abgabenakt ist jedoch ersichtlich, dass der damalige steuerliche Vertreter der Bw. erst am ein Ratenansuchen eingebracht hat, das in der Folge auch bescheidmäßig bewilligt wurde. Ein zeitlich vor diesem Datum eingebrachtes Ansuchen ist nicht zu ersehen.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Nach Abs. 3 des § 85 BAO hat die Abgabenbehörde mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, (a) wenn dies in den Abgabenvorschriften vorgesehen, oder (b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder (c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personena) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oderb) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oderc) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Gemäß § 92 Abs. 2 BAO bedürfen Bescheide der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Entgegen der von der Bw. vertretenen Meinung wurde am ein Zahlungserleichterungsansuchen eingereicht, über welches laut Aktenlage auch entschieden wurde. Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO und daher in der Regel schriftlich einzubringen. Dass und aus welchem Grunde das Finanzamt das mündliche Anbringen der Bw. anlässlich deren Vorsprache beim Finanzamt nicht nach Maßgabe der Bestimmung des § 85 Abs. 3 BAO entgegengenommen hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht ausschlaggebend. Auch die Möglichkeit, dass die Bw. allenfalls eine anders lautende Auskunft vom Finanzamt erhalten haben könnte, vermag am gesetzlichen Erfordernis der Schriftlichkeit nichts zu ändern. Diese präzisen Formvorschriften räumen der Behörde keinen Ermessensspielraum ein. Die Bw. übersieht im Zusammenhang mit der behaupteten Zusage bzw. Gewährung einer zinsenlosen Zahlungserleichterung anlässlich der Vorsprache beim Finanzamt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz mit rechtsmittelfähigem Bescheid über das Ansuchen abzusprechen gehabt hätte (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 212 Tz. 5). Nur dadurch wäre sie auch in den Genuss einer Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 BAO gekommen.

Selbst wenn der Bw. von Mitarbeitern des Finanzamtes aus Kulanzgründen eine zinsenlose Ratenzahlung zugesichert worden sein sollte, ist festzuhalten, dass Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten gemäß § 217 Abs. 4 lit. c BAO nur insoweit nicht zu entrichten sind, als ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt. Um die Folgen eines Säumniszuschlages zu vermeiden, hätte der Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO für diese Zwecke bescheidmäßig bewilligt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt ist.

Unabhängig davon ist die erste Zahlung in der beantragten bzw. laut Bw. ihr zugesicherten Höhe von € 18.000,00 erst am - wie im Ansuchen vom angekündigt - erfolgt.

Soweit die Bw. in ihrer ergänzenden Eingabe vom darauf hinweist, dass es nach der Betriebsprüfung durch ein Versehen der Prüferin zu einem irrtümlichen Resultat gekommen ist, nämlich zu ihren Gunsten, nach genauerer Durchsicht durch die Bw. ein Fehler sichtbar geworden sei, der das Gegenteil angezeigt habe und sie nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen, die Steuerprüferin zu erreichen, beim Finanzamt im Team vorstellig geworden sei und dies gemeldet habe, sie ein Gespräch mit Herrn S. und Herrn K. geführt habe, die ihr aus Kulanzgründen eine zinsenlose Ratenzahlung von monatlich € 18.000,00 zugesichert hätten, ist festzuhalten, dass die Rückzahlung des Guthabens am Abgabenkonto von € 29.967,04 (resultierend aus der Einkommensteuerveranlagung 2002) am erfolgte. Der Bescheid über die Berichtigung der Einkommensteuer 2002 wurde jedoch erst am erlassen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Zahlungsfrist für die Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2006 von € 38.606,00 am (in der Folge auf € 35.730,00 herabgesetzt) endete. Die Überweisung der € 20.000,00 ist erst am (um 11 Tage verspätet) erfolgt. Das erst am eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen vermochte daher die Einbringung gemäß § 230 Abs. 3 BAO nicht zu hemmen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 1 BAO erfüllt sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Falls der Bw. anlässlich ihrer Vorsprache beim Finanzamt hinsichtlich der zinsenlosen (und damit verbunden auch ohne bescheidmäßige Bewilligung erfolgten) Ratenvereinbarung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt worden sein sollte, könnte diesem möglichen Mangel an grobem Verschulden nach entsprechender Antragstellung durch die Bw. in einem Verfahren gemäß § 217 Abs. 7 BAO nach allfälliger Prüfung durch die Abgabenbehörde erster Instanz Rechnung getragen werden. Der Berufungsbehörde war es im vorliegenden Verfahren mangels entsprechender Antragstellung verwehrt, von Amtswegen tätig zu werden.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung nicht an die Partei selbst rechtwirksam zugestellt werden kann, die Zustellung vielmehr an den Zustellbevollmächtigten zu erfolgen hat, eine Zustellung an den Vertretenen selbst unwirksam ist (), war - auch wenn die Bw. den Vorlageantrag persönlich verfasst hat - aufgrund der aufrechten Vollmacht an den steuerlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigten zuzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Zahlungserleichterungsansuchen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at