Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 19.07.2010, FSRV/0073-L/10

Nichtabgabe von Abgabenerklärungen eines im Werbe- und Messewesen tätigen Unternehmers wegen angeblicher Depression/Dysthymie

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen MQ, geb. 19XX, zuletzt whft. in L, vertreten durch Mag. Roman Schmied, Rechtsanwalt, 4782 St. Florian, St. Florian 50, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2009/00206-001, dem Beschuldigten zugestellt am ,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 052-2009/00206-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass der Genannte im Amtsbereich des bezeichneten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Jänner bis Dezember 2007 und Jänner bis November 2008 iHv. insgesamt 51.552,16 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und hiermit (ein) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen habe.

Begründend wies die erkennende Behörde im Wesentlichen darauf, dass (zur StrNr. 12) für 01/2007 eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) am eingereicht worden sei, ohne dass die Zahllast von 2.815,19 € bisher entrichtet worden sei; dass für 04/2007 eine berichtigte UVA eingereicht und der Nachforderungsbetrag von 1.541,67 € (Differenz aus bisher geltend mittels UVA gemachter Gutschrift und nunmehriger Zahllast) bisher nicht entrichtet worden sei; weiters, dass für 2007 keine Umsatzsteuer(jahres)erklärung eingereicht worden sei, sodass die entsprechenden Bemessungsgrundlagen im Zuge einer Betriebsprüfung im Schätzungsweg ermittelt und iHv. 23.507,86 € (= strafrelevanter Verkürzungsbetrag) festgesetzt werden mussten sowie, dass im Zuge der genannten Außenprüfung festgestellt worden sei, dass für die Zeiträume Jänner bis November 2008 weder Vorauszahlungen entrichtet, noch UVAs eingereicht worden seien, sodass die Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg zu ermitteln und Umsatzsteuernachforderungen von 23.687,44 € (= strafrelevanter Verkürzungsbetrag) festzusetzen gewesen seien. Ein entsprechender subjektiver Tatverdacht ergäbe sich daraus, dass der Beschuldigte seine umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen hinreichend gekannt habe und ihm insbesondere auch bekannt gewesen sei, dass er bei Verletzung dieser Pflichten eine entsprechende Abgabenhinterziehung bewirken würde.

Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen an der (bisher) aktenkundigen Zustellanschrift des Beschuldigten (vgl. §§ 56 Abs. 3, 83 Abs. 2 FinStrG) wurde der Bescheid am dem nunmehrigen Bf. zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die (somit) fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom (vgl. § 150 Abs. 2 FinStrG), in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung werde gerügt, dass dem Bf. eine vorsätzliche Begehung nicht vorgeworfen werden könne, da er aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen sei, die angesprochenen Voranmeldungen abzugeben bzw. eine allfällige Umsatzsteuer abzuführen.

Darüber hinaus werde die im Schätzungsweg festgelegte Bemessungsgrundlage von 23.507,86 € bestritten (Beweis: Einvernahme des Bf., Einholung eines medizinischen Gutachtens, Urkunden).

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen.

Weiters beantragte der Bf. unter Hinweis darauf, dass er sich derzeit in der Justizanstalt Linz aufhalte und daher nicht in der Lage sei, mit seinem Steuerberater die entsprechenden Unterlagen aufzuarbeiten, um so eine exakte Bemessungsgrundlage nachzuweisen, sondern dies und die Aufbringung sämtlicher, auch über seinen Gesundheitszustand Auskunft gebender medizinischer Unterlagen erst nach der Haftentlassung (in ca. zwei Wochen) möglich sein werde, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der oa. Beschwerde.

Mit Bescheid vom wies die Finanzstrafbehörde den Antrag gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG als unbegründet ab.

Am gleichen Tag erstattete der im vorgenannten gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG in die Spruchsenatszuständigkeit fallenden Finanzstrafverfahren bestellte Amtsbeauftragte (vgl. § 124 Abs. 2 FinStrG) eine entsprechende Stellungnahme.

Laut Vorlagebericht vom (vgl. § 156 Abs. 3 FinStrG) wurde mittlerweile in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit für eine (mündliche) Spruchsenatsverhandlung (§§ 125 ff FinStrG) anberaumt.

Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Finanzstrafakt betreffend den Bf. ist ua. ersichtlich, dass dieser vom bis zum in der Justizanstalt Linz eine zur StrNr. 052-34 (Schuld- und Strafausspruch wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vom ) ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (Blatt 187 des Strafaktes betreffend die zuletzt angeführte StrNr.).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres beispielsweise in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Straf- bzw. Untersuchungsverfahrens oder die im Zuge dessen vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden.

Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Betroffene könnte ein derartiges Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in seinen groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", dh. schon in einer für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Unterlässt der Unternehmer pflichtenwidrig die Einreichung einer Voranmeldung oder stellt sich diese als unvollständig bzw. die durchgeführte Selbstberechnung als nicht richtig heraus, hat das Finanzamt gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 - unter Aufrechterhaltung des in Abs. 1 genannten Fälligkeitstages - die betreffende Umsatzsteuer (bescheidmäßig) festzusetzen.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Bundesabgabenordnung (BAO) bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgaben-hinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

Eine Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB , vom , 2004/13/0101; , EvBl. 1992/26).

Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, zB nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der falschen Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch keine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (vgl. zB -L/06). Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise die Erstellung der unrichtigen Abgabenerklärung.

Gemäß §§ 21 Abs. 4 UStG 1994 und § 133 f BAO hat der Abgabepflichtige bis zum Ende des Monates April, bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende des Monates Juni, eine Jahres-Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (auch nur vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach für gewiss hält, und sich jeweils mit dieser Möglichkeit abfindet.

Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt betreffend den Bf. insbesondere aus der StNr. 12 (einschließlich den ABNrn. 56 und 78) sowie der StrNr. 052-34 (Strafverfahren gegen den Bf. wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) erschließenden Aktenlage ist für die hinsichtlich des Verdachtsausspruches zu treffende Beschwerdeentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Der seit 2002 als selbständiger Unternehmer iSd UStG 1994 (Betriebsgegenstand: Geschäftsvermittlung in Form der Vermittlung von Dienstleistungen zwischen befugten Gewerbetreibenden und Privatpersonen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, beschränkt auf die Namhaftmachung und Zusammenführung der Vertragspartner) tätige, im Abgabenverfahren (vor dem zuständigen Finanzamt) von einem Steuerberater vertretene, und ua. dem Regelungsbereich des UStG 1994 und insbesondere dem angeführten § 21 leg.cit. verpflichtete Bf. (StNr. 12; vgl. dazu insbesondere die rechtzeitig bzw. mit einer geringfügigen Verspätung eingereichten UVAs zB für 12/2003; 03, 06/2004; 05/2005 und 06/2006 sowie die Vorauszahlungen zu 02, 03 und 04/2003 laut Buchungsabfrage) reichte am für Jänner 2007 die, eine Umsatzsteuerzahllast von 2.815,19 € (Fälligkeit: ) ausweisende UVA beim Finanzamt ein. Eine Entrichtung der angeführten Zahllast erfolgte laut Gebarungskonto (vgl. Buchungsabfrage) nicht. Für April 2007 wurde, nachdem vorerst mit UVA vom eine Gutschrift von 222,26 € geltend gemacht worden war, am (mittels "berichtigter" UVA) eine Zahllast von 1.319,67 € (Fälligkeit: ) bekannt gegeben (Festsetzung gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 für 04/2007 vom ; Nachforderung: 1.541,67 €; ebenfalls keine Entrichtung laut Buchungsabfrage). Für die Zeiträume 02 - 03 bzw. 05 - 08/2007 wurden (mittels beim Finanzamt am 22. Juni und am eingereichter UVAs) jeweils Gutschriften bekannt gegeben. Für die Zeiträume September bis Dezember 2007 wurden vom Bf. bzw. dessen Vertreter weder UVAs bei der Abgabenbehörde eingereicht, noch sich anhand der Selbstberechnung ergebende Vorauszahlungen entrichtet.

Trotz entsprechender Aufforderungen bzw. Erinnerungen (der Erklärungsversendung am folgten die abgabenbehördlichen Erinnerungen vom und vom bzw. am die Festsetzung einer Zwangsstrafe) erfolgte, wie bereits für 2006 (Jahresumsatzsteuerbescheid nach Schätzung infolge nicht erfolgter Erklärungsabgabe vom ), für 2007 keine Abgabe der entsprechenden Jahresumsatzsteuererklärung, und wurde im Zuge bzw. in Folge einer im Februar 2009 beim Bf. durchgeführten Außenprüfung ABNr. 124014/09 (betreffend ua. die Umsatzsteuer 2007), mangels Vorlage von Buchhaltungsunterlagen, ausgehend von einer vorliegenden Ausgangsrechnung vom Jänner 2007, unter Anwendung eines 10 %igen Sicherheitszuschlages, eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO durchgeführt und mit Bescheid vom die Jahresumsatzsteuer 2007 mit 28.771,71 €; Nachforderung: 26.438,75 € (ohne Sicherheitszuschlag: 23.507,86 €; vgl. Blatt 4 des Strafaktes StrNr. 052-2009/00206-001), festgesetzt.

Für die Zeiträume Jänner bis November 2008 wurden bis zum Zeitpunkt der mit der oa. Außenprüfung durchgeführten (abgabenbehördlichen) Nachschau zur StNr. 12 betreffend die Umsatzsteuer 01 - 11/2008, weder Vorauszahlungen entrichtet noch UVAs eingereicht und kam es in weiterer Folge im Zuge einer auf Grundlage der Vorjahreswerte angestellten Schätzung der Bemessungsgrundlagen (inklusive einem 10 %igen Sicherheitszuschlag) am zu einer Zahllastfestsetzung von 26.374,06 € (ohne Sicherheitszuschlag: 23.687,44 €; vgl. Blatt 5 des oa. Strafaktes).

Infolge Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuerklärung für 2008 (Aufforderungen vom 5. August bzw. vom ) erging schließlich der Abgabenbescheid vom (Schätzung gemäß § 184 BAO und Festsetzung der Jahresumsatzsteuer entsprechend dem Festsetzungsbescheid vom ).

Wenngleich die dargestellte Aktenlage zur angeführten StNr. bisher offen lässt, wie sich die im Abgabenverfahren sowohl für 2007 als auch 2008 festgesetzten Umsatzsteuerzahllasten auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume verteilen und die entsprechenden Beträge im Zuge abgabenbehördlicher Schätzung gemäß § 184 BAO ermittelt wurden (vgl. zB , vom , 111 Os 127/00; ), so kann insbesondere mangels derzeit vorliegender anderer Anhaltspunkte bzw. auch eines diesbezüglichen konkreten Beschwerdevorbringens, dennoch daraus zumindest mit der in dem jetzigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine objektive Tatbildverwirklichung im Sinne des bei der unter Vernachlässigung des sich aus der Anwendung eines abgabenbehördlichen Sicherheitszuschlages ergebenden Verkürzungsbetrages entsprechend dem Einleitungsbescheid (vgl. zB ) geschlossen werden, wohingegen sich Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. (darüber hinaus) Ausführungs- bzw. ausführungsnahe -Handlungen iSd §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG gesetzt hat, derzeit nicht ergeben.

Für einen entsprechenden subjektiven Tatverdacht (zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der Verletzung des § 21 UStG 1994 bzw. Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung) spricht neben dem Umstand, dass es sich beim Bf. um einen bereits jahrelang tätigen, bisher zumindest teilweise den einschlägigen umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechend agierenden Unternehmer (siehe oben), der insbesondere am gegenüber der Abgabenbehörde darauf bestanden hatte, über den Umstand, dass er die am fällige Umsatzsteuer für 12/2001 nicht rechtzeitig bezahlen könne, da er den Erlagschein verloren habe und er seinen Steuerberater vorübergehend nicht erreichen könne, einen entsprechenden amtlichen Vermerk anzufertigen (vgl. Aktenvermerk zur StNr. 12), handelt.Daraus(für die Zeiträume 01 - 12/2001 wurden keine UVAs eingereicht, sondern erfolgten entsprechende Zahlungen am ) erschließt sich insgesamt die begründete Vermutung, dass ihm wohl auch die Folgewirkungen der Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt hinlänglich bekannt waren.

Dass sich der Bf. zu den in der Zeitspanne vom bis zum gelogenen jeweiligen Tatzeitpunkten, wie nunmehr in der Beschwerde vorgebracht, als Folge seines ebendort dargestellten Krankheitsbildes (bereits) in einem die Schuldhaftigkeit ausschließenden Zustand der Unfähigkeit das Unrecht der Tat(en) einzusehen (Diskretionsunfähigkeit) bzw. gemäß dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsunfähigkeit; vgl. dazu § 7 FinStrG), befunden hat, und somit der angefochtene Bescheid in Ansehung des § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG rechtswidrig wäre, erweist der bisher vorliegende Ermittlungsstand nicht. Abgesehen davon, dass nämlich noch im November 2007 der Bf. UVAs eingereicht (ua. Geltendmachung einer Gutschrift für August iHv. 327,95 €) hat, und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Bf. zumindest bis August des angeführten Jahres durchaus in der Lage war, seinen unternehmerischen Geschäften ohne wesentlichen Einschränkungen nachzugehen bzw. auch - bis November 2007 - seine steuerlichen Angelegenheiten entsprechend zu verfolgen, und selbst in dem von ihm zur StrNr. 052-34 eingebrachten Gnadengesuch gemäß § 187 FinStrG (vgl. Bl. 145 des Strafaktes zu genannter StrNr.) von einem "Nervenzusammenbruch" erst im Jänner 2009 die Rede ist, geht nämlich aus der dem Gnadenanbringen beigelegten fachärztlichen Bestätigung (Bl. 159 des Strafaktes) lediglich hervor, dass der "ursprünglich ... nicht in Behandlung ..." beim gefertigten Facharzt stehende Bf. "... mit höchster Wahrscheinlichkeit seit Anfang 2006 an Depression/Dysthymie ..." leidet. Weiters, so das ärztliche Gutachten, erscheine es plausibel, dass der Bf. "... im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ab ungefähr Jänner 2009 zunehmend Fehlentscheidungen getroffen hat ...". Ganz abgesehen davon, dass eine derartige Formulierung gar nicht erkennen lässt, ob das (offenbar erst ab Jänner 2009 beim Bf. voll aufgetretene) Krankheitsbild geeignet ist bzw. war, beim Bf. einen (schuldausschließenden) Zustand iSd § 7 FinStrG (vgl. zB § 23 Abs. 2 FinStrG iVm. § 34 Abs. 1 Z 1 StGB) zu begründen, ergibt sich aus der Aktenlage kein hinreichendes Indiz, das dazu im Hinblick auf die (vorläufige) Beurteilung des Tatverdachtes weitere Erhebungen im Sinne der Beschwerdeausführungen erforderlich machte. Dies insbesondere auch deshalb, da ja ua. auch die Frage der Schuldfähigkeit des Bf. bzw. die Frage der eventuellen Erforderlichkeit weiterer Beweisaufnahmen dazu (vgl. § 114 FinStrG) in dem hier bereits konkret in die Wege geleiteten weiteren, vor dem zuständigen Spruchsenat durchzuführenden Verfahren zu beurteilen sein werden.

Darauf, dass, entsprechend der gängigen Praxis die nachträgliche Einreichung der UVAs für die Monate Jänner 2007 (UVA vom ) und April 2007 ("berichtigte" UVA vom ) Selbstanzeigen iSd § 29 FinStrG darstellen, denen jedoch mangels (zeitgerechter) Entrichtung der betreffenden Abgabenbeträge keine strafbefreiende Wirkung zukommt, wird ergänzend hingewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Schätzung
Zurechnungsfähigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at