Aussetzung der Einhebung anlässlich einer Berufung gegen einen Bescheid, mit welchem ein Antrag auf Abänderung der Festsetzung einer bereits rechtskräftig festgesetzten Grunderwerbsteuer abgewiesen wurde.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/2792-W/10 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
RV/3406-W/10-RS1 | Bei einer dem Begehren auf Abänderung der bereits rechtskräftig festgesetzten Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG Rechnung tragenden Abänderung kommt es zu keiner Herabsetzung der Höhe, der seinerzeit mit Bescheid festgesetzten Grunderwerbsteuer, sondern zu einem selbstständigen, pro futuro wirkenden Anspruch auf Rückvergütung.
Weiters ist auf einen Bescheid über die Abweisung eines solchen Antrages keine Nachforderung zurückzuführen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der AG als Rechtsnachfolgerin der WAG, Adr., vertreten durch Prof Dr Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom und vom , ErfNr.StNr. jeweils betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:
Die Berufung gegen den Bescheid vom wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.), Rechtsnachfolgerin der WAG, gemäß § 17 GrEStG 1987 die Abänderung (Herabsetzung auf € 0) der ua. unter der oa. Erfassungsnummer gegenüber der WAG auf Grundlage einer elektronischen Abgabenerklärung und des dazu nachgereichten Kaufvertrages mit Grunderwerbsteuerbescheid vom rechtskräftig festgesetzten Grunderwerbsteuer in Höhe von € 136.500,00.
Mit an die Bw. als Rechtsnachfolgerin der WAG gerichtetem Bescheid vom wurde der Antrag gemäß § 17 GrEStG 1987 vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien abgewiesen, wogegen die Bw. eine Berufung einbrachte.
In einem Schriftsatz mit dieser Berufung vom beantragte die Bw. die Aussetzung der Einhebung der "durch die Erledigung der gegenständlichen Berufung zum Wegfall kommenden Beträge an Grunderwerbsteuer" in Höhe von € 136.500,00.
Mit Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom wurde der Antrag vom [richtig: vom ] auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen.
Gegen die Abweisungen dieses Antrages brachte die Bw. am eine Berufung ein und beantragte die Aufhebung des Bescheides und die Stattgabe des Aussetzungsantrages.
Begründend führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass eine mittelbare Abhängigkeit der Höhe von Abgaben von der Erledigung einer Berufung auch dann gegeben sei, wenn diese im Falle einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen sei oder die Festsetzung überhaupt aufzuheben sei. Dies sei bei Erledigungen im Sinne des § 17 GrEStG 1987 der Fall.
Im selben Schriftsatz, jedoch inhaltlich gesondert von der Berufung, brachte die Bw. neuerlichen einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Grunderwerbsteuer in Höhe von € 136.500,00 ein, welcher mit Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom ebenfalls vom Finanzamt abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. wiederum eine - im Wesentlichen gleichlautende - Berufung ein.
Die anlässlich der Berufung gestellten Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates wurden zurückgezogen.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Auf Grund des § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Voraussetzung für die Aussetzung der Einhebung der für den lt. Ansicht der Bw. rückgängig gemachten Kaufvertrag bereits rechtskräftig festgesetzten Grunderwerbsteuer wäre daher ua., dass die Höhe der mit Bescheid vom festgesetzten Grunderwerbsteuer unmittelbar oder mittelbar von der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Abänderung (Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf € 0) abhängig wäre, und dass die Nachforderung an Grunderwerbsteuer unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid zurückzuführen wäre, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt.
Auch wenn gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG 1987 die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auf € 0 abzuändern wäre, würde entgegen der Ansicht der Bw. die bereits rechtskräftige Grunderwerbsteuerfestsetztung auch bei Stattgabe der Anträge nach § 17 Abs. 4 GrEStG 1987 nicht "wegfallen".
Über in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsanträgen (so auch nach § 17 GrEStG 1987) ist nach Maßgabe des Vorliegens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erstattung bescheidmäßig zu entscheiden. Dieser Bescheid bildet die Grundlage für die Verrechnung (§ 213 BAO) und führt zunächst zu einer entsprechenden Gutschrift. Der Anspruch auf Rückvergütung nach § 17 GrEStG 1987 entsteht nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes, sondern wird erst nach Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens festgestellt. Sein Entstehungsgrund ist also der bescheidmäßige Abspruch im Sinne des § 17 GrEStG 1987, weshalb der Anspruch auf Rückvergütung dieser Gesetzesstelle nicht vor der Erlassung des entsprechenden Bescheides entstehen kann. Denn ein Bescheid, durch den die Rückvergütung der Grunderwerbsteuer im Sinne des § 17 GrEStG 1987 verfügt wird, ist ein konstitutiver Rechtsakt und wirkt grundsätzlich nur pro futuro (siehe ).
Bei den Ansprüchen nach § 17 GrEStG 1987 auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Abänderung der Steuerfestsetzung handelt es sich um selbstständige (gegenläufige) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die den ursprünglichen Steueranspruch unberührt lassen (Fellner, Grunderwerbsteuer - Kommentar Rz. 63 zu § 17 GrEStG 1987 unter Hinweis auf BFH vom , II R 120/89).
Nur wenn die Grunderwerbsteuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist, ist ein Antrag nach § 17 GrEStG 1987 im Grunderwerbsteuerverfahren des rückgängig gemachten Rechtsvorganges zu berücksichtigen.
Bei einer dem Begehren der Bw. Rechnung tragenden Abänderung der bereits rechtskräftigen Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs. 4 GrEStG 1987 käme es zu keiner Herabsetzung der Höhe der mit Bescheid vom festgesetzten Grunderwerbsteuer, sondern entsprechend der oa. Rechtsprechung zu einem selbstständigen, pro futuro wirkenden Anspruch auf Rückvergütung.
Weiters ist zu sagen, dass auf den mit Berufung angefochtenen Bescheid über die Abweisung des Antrages nach § 17 GrEStG 1987 keine Nachforderung zurückzuführen ist, sodass auch aus diesem Grund eine Aussetzung der Einhebung der Grunderwerbsteuer nicht möglich war. Ungeachtet der Frage, ob die Nachforderung, die auf den Grunderwerbsteuerbescheid vom zurückzuführen ist, hier überhaupt relevant ist, wird bemerkt, dass diesem Bescheid eine Grunderwerbsteuererklärung zu Grunde liegt und der Grunderwerbsteuerbescheid vom von keinem Anbringen abweicht.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Grunderwerbsteuer war daher abzuweisen.
Der neuerliche Antrag vom war zurückzuweisen, da das Antragsrecht verbraucht war. In der Sach- und Rechtslage ist seit dem Antrag vom keine Änderung eingetreten und über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung war inhaltlich in der Entscheidung über die Berufung vom abzusprechen. Eine Berufungsvorentscheidung ist im bezughabenden Berufungsverfahren betreffend den Antrag nach § 17 GrEStG nicht ergangen.
Eine neuerliche inhaltliche Entscheidung außerhalb der Entscheidung über die in der unveränderten Sache bereits zuvor anhängige Berufung vom , ohne entsprechenden Verfahrenstitel, wäre in jedem Fall unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 12/2012, 459 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at