Zwangsstrafe (Nichtabgabe Einkommensteuererklärung)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des VN BW, Anschrift_BW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Susanne Fischer, vom betreffend die Festsetzung der mit Bescheid vom angedrohten Zwangsstrafe zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2010.
1 Chronologie
Die Strafe wurde unbestrittenermaßen mit dem Bescheid vom in Höhe von EUR 200,00 angedroht, mit dem der Berufungswerber zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 aufgefordert und ihm eine Frist bis gesetzt wurde.
Darauf reagierte die Gattin des Berufungswerbers in dessen Name mit Schreiben vom (Akt Bl. 2010/5). Sie verwies auf die beim Finanzamt befindliche Vertretungsvollmacht und teilte wörtlich mit:
"... dass mein Gatte seit krank, arbeits- und dispositionsunfähig ist. Deshalb ist er derzeit nicht in der Lage die obgenannte St-Erkl bis zu erstellen u. einzureichen. Eine ärztl. Bestätigung kann vorgelegt werden. Mein Gatte wird nach seiner Genesung die obgen. St-Erkl. Erstellen und einreichen.
Die Nebeneinkünfte für 2010 sind so gering, dass nach Abzug der Werb-Kosten, div. Afa Beträge, Sonderausgaben, außergew. Belastungen, Freibetrag für Nebeneinkünfte u. Freibetrag für Kosten des auswärtigen Studium des Sohnes VN_Sohn BW kein steuerpflichtiger Betrag für sonstige Einkünfte übrig bleibt. Es wird sich sogar ein Steuerguthaben aus den Pensionsbezügen ergeben.
Deshalb bitte ich Sie höflich um Nachsicht und entsprechende Fristverlängerung zur Erstellung u. Einreichung der obigen St-Erkl. 2010. Ebenso ersuche ich Sie höflich die obgenannte Zwangsstrafe nicht vorzuschreiben, wegen unbilliger Härte u. weil sich ein St-Guthaben zu Gunsten meines Gatten ergeben wird.
Mein Gatte hat bereits mehrfach bei Ihnen beantragt, dass sämtliche Eink-St-Vorschreibungen für 2010, 2011 u. Folgejahre zur Gänze aufgehoben werden sollen, weil sich kein steuerpflichtiges Zusatzeinkommen ergibt u. somit keine Eink-St-VZ bezahlt werden muß. Leider haben Sie bis dato diese Anträge nicht berücksichtigt u. ersuche Sie deshalb höflich um Stattgabe. ..."
Das Finanzamt wartete daraufhin vorerst zu. Nachdem der Berufungswerber nicht weiter reagierte setzte die Abgabenbehörde die Zwangsstrafe mit Bescheid vom in Höhe von EUR 200,00 fest.
Dagegen ergriff der Berufungswerber per Telefax vom , 22:44 Uhr Berufung. Dazu kopierte er den bekämpften Bescheid und ergänzte ihn handschriftlich mit dem Hinweis auf die Berufung sowie folgender Textierung (Formatierungdurch den Unabhängigen Finanzsenat):
"Die Eink-St-Erkl. 2010 habe ich, wie Ihnen bereits mitgeteilt und lt. Beilage, bereits 2011 eingereicht. Deshalb ist die obgenannte Abgabenerklärung bereits lange vor dem bei Ihnen eingelangt und noch nicht bearbeitet, berücksichtigt worden. Die Zwangsstrafe € 200 ist deshalb zu Unrecht erfolgt und muß komplett aufgehoben werden. Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung € 200 bis zur Erledigung der Berufung. Eine weitere Androhung und eine weitere Zwangsstrafe ist unzulässig. Der Stattgabe dieser Eingaben entgegen sehend zeichnet Hochachtungsvoll ...
3 Beilagen""
Die erwähnten Beilagen wurden laut handschriftlichem Vermerk des Finanzamts mit diesem Fax nicht mitübermittelt.
1.1 Fax vom
Nachdem die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und der Berufungswerber davon mit Schreiben vom in Kenntnis gesetzt worden war, übermittelte dieser das Deckblatt dieser Verständigung mit folgenden handschriftlichen Vermerken per Fax vom , 04:14 Uhr, an den Unabhängigen Finanzsenat (Formatierung durch den Unabhängigen Finanzsenat) und verwies auf 4 Beilagen:
"Aufgrund dieser Verständigung und meiner vorherigen Berufung erlaube ich mir, lt. Beilage, nochmals die Kopie der am für 2010 eingereichten Eink-St-Erklärung vorzulegen und beantrage nochmals höflich die Berücksichtigung sowie Stattgabe der vorherigen Berufung und Aufhebung der zu Unrecht verhängten Zwangsstrafe von € 200".
Per Fax übermittelte er - neben dem dreiseitigen Vorlagebericht - als Beilage auch das Deckblatt einer "Einkommensteuererklärung für 2010"
Dieses Deckblatt weist links oben einen Eingangsstempel des Gemeinsamen Infocenters Finanzamt Salzburg-Stadt und Finanzamt Salzburg-Land vom -5. MAI 2011 auf und ist eindeutig auf Basis der am beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung für 2006 (Bl. 2006/1) zusammenkopiert. Das Kalenderjahr wurde handschriftlich ausgebessert und der Teil ab dem Mehrkindzuschlag wegkopiert. Ganz unten wurde der Unterschriftsteil der letzten Seite samt Unterschrift aus der Originalerklärung vom (Bl. 2006/6 Rückseite) dazu kopiert. Das Datum "" wurde wegkopiert und durch ersetzt.
Im verbleibenden Leerraum findet sich der handschriftliche Vermerk "Kopien davon am eingereicht an Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg, Senat-Sbg-13, zu Handen Herrn ... zur Berücksichtigung".
1.2 Vorhalt vom und Antwort vom
Der Unabhängige Finanzsenat reagierte darauf mit Schreiben vom und hielt vorerst den bisherigen Verfahrensgang fest. Er wies darauf hin, dass der Berufungswerber wiederholt vorgebracht hatte, die Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009 rechtzeitig beim Finanzamt eingebracht zu haben ohne diese Behauptungen jemals zu beweisen (Verweis auf u.a.). Tatsächlich seien die Erklärung 2007 und 2008 erstmals im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat eingereicht worden, die Erklärung 2009 erstmals per Fax vom .
Die Berufungsbehörde forderte den Berufungswerber auf, die Originaldurchschrift der vollständigen Originalerklärung 2010 mit sämtlichen Beilagen mit dem Originaleinlaufstempel des Finanzamts vorzulegen sowie zu erläutern, wer diese Unterlagen bei welcher Stelle eingebracht haben soll.
Die Reaktion bestand in einem 4-seitigen, per Hand verfassten und eingeschriebenen Schreiben des Berufungswerbers mit 4 Beilagen. Er gab - sinngemäß - an, dass er die Einkommensteuererklärung 2010 bereits mit im Finanzamt Salzburg-Stadt eingereicht habe. Am habe seine Gattin diese Tatsache übersehen und das damalige Fristverlängerungsansuchen irrtümlich und ohne Notwendigkeit gestellt.
Der Berufungswerber gab an, er habe die Originaleinkommensteuererklärung am mit einem Begleitschreiben in den Finanzamt-Salzburg-Stadt-Briefkasten gegeben, weil er aufgrund des Verkehrsstroms leider nicht vor 15:30 Uhr zum Finanzamt kam. Deshalb habe er schriftlich mitgeteilt, dass die Kopien am Freitag () nach 7:30 Uhr am Finanzamt Salzburg-Stadt samt dem Eingangsstempel vom abgeholt würden.
Er habe am gemeinsam mit seiner Gattin alle Unterlagen für 2005 bis 2010 mitsamt den Kopien der Einkommensteuererklärungen in fünf Kuverts verpackt und an den Unabhängigen Finanzsenat gesendet. Vorher habe er von den Kopien der Einkommensteuererklärungen mit dem Originaleinlaufstempeln Kopien angefertigt und dann versendet. Aufgrund seines Antrages vom seien ihm die Belege 2005 bis 2008 in vier Kuverts per Post retour gesendet worden. Diese habe er am erhalten. Die weiteren (im Kuvert Nr. 5 befindlichen) Unterlagen für 2009 und 2010 habe er - ohne die Kopien der Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 mit den Originaleinlaufstempeln - am per Post vom Finanzamt Salzburg-Stadt retour erhalten.
Der Berufungswerber beantragte die Aufhebung der Zwangsstrafe, da er die Einkommensteuererklärung am eingereicht habe und da sie - wegen der widerrechtlichen Zurechnung von Einkünften in den Jahren 2005 bis 2008 - eine unbillige Härte darstelle.
1.3 Persönliche Vorsprache
Am erschien der Berufungswerber um 14:45 Uhr unangekündigt beim Unabhängigen Finanzsenat. Den Inhalt dieses Gespräch hielt der Referent in einer Niederschrift fest.
Zu den genauen Umständen der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2010 sowie des Zustandekommens des Eingangsstempels vom ergänzte der Berufungswerber, er habe ein Exemplar einer vollständigen Einkommensteuererklärung (3 Blätter mit 5 Seiten) sowie 1 Blatt mit den ersten zwei Seiten der Einkommensteuererklärung und ein halbformatiges Blatt mit handschriftlichen Vermerken in einem Kuvert in den großen Briefkasten bei der Tiefgaragenabfahrt eingeworfen. Am nächsten Tag nach 7.30 Uhr sei er zur Posteinlaufstelle gegangen, um die gestempelte Kopie abzuholen. Diese sei ihm ausgefolgt worden. Der zuständige Herr habe ihm gesagt, dies sei eine Ausnahme und würde in Zukunft nicht mehr erfolgen.
Auf die Frage nach dem Aussehen dieses Herrn gab der Berufungswerber an, er habe sich an Frau FA_Bedienstete_A gewendet, die er von früher kenne. Sie habe ihn an einen Herrn im Nebenzimmer verwiesen, der immer den Briefkasten ausleert. Dieser Herr sei leicht körperlich behindert und habe ihm die Kopie ausgefolgt.
Zum Verbleib der Kopie der Einkommensteuererklärung 2010 mit dem Originaleinlaufstempel vom fasste der Berufungswerber zusammen:
Diese sei gemeinsam mit der Erklärung 2009 sowie den Originalbelegen 2009 in einem fünften Kuvert an den Unabhängigen Finanzsenat geschickt worden sei. Dieses fünfte Kuvert sei am in einem braunen Kuvert an ihn zurückgesandt worden. Als Absender dieses Kuverts sei das Finanzamt Salzburg-Stadt aufgeschienen.
Auf Befragen durch den Referenten gab der Berufungswerber an, dass er diese (braune) Umverpackung des fünften Kuverts nicht aufbewahrt habe. Seine Frau dürfte es weggeschmissen haben. Das innen befindliche fünfte Kuvert sei geöffnet gewesen. In diesem fünften Kuvert hätten sich ursprünglich die Originalkopien der Erklärungen 2009, 2010 mit dem Original Finanzamtstempel befunden. Beim Rücklangen habe es nur mehr die Originalbelege 2009 nicht aber die Steuererklärungen enthalten. Die Frage, warum er die Umverpackung des fünften Kuverts mit dem Absender Finanzamt Salzburg-Stadt nicht aufbewahrt habe, gab der Berufungswerber an, es sei schon beschädigt gewesen und hätte keinen Aufgabestempel enthalten. Die Frage des Referenten, ob das nicht ungewöhnlich ist, verneinte der Berufungswerber und brachte vor, einen Poststempel erhielten nur RSb-Sendungen, nicht aber gewöhnliche Postsendungen. Auf die Frage des Referenten, ob er das fünfte (Innen)Kuvert aufbewahrt habe, sagte er zu, dies überprüfen zu wollen.
Auf die Frage, wann die Einkommensteuererklärung 2009 beim Finanzamt eingereicht worden sei, erklärte der Berufungswerber, er glaube im Oktober 2010 eine Kopie davon der Einkommensteuererklärung 2010 beigelegt und gleichzeitig mit ihr in den Briefkasten eingeworfen zu haben. Auf die Frage, warum die Einkommensteuererklärung 2010 sowie die Kopie der Einkommensteuererklärung 2009 gemeinsam abgegeben worden seien, erklärte der Berufungswerber, er sei zur Abgabe der beiden Erklärungen aufgefordert worden. Wann wisse er nicht mehr genau.
Die Frage des Referenten, ob ihm bewusst sei, dass Steuererklärungen auf dem amtlichen Vordruck zu erstellen sind, verneinte der Berufungswerber und gab an, er glaube, das sei auch formlos möglich. Nachdem er für mehrere Jahre keine Vordrucke zugeschickt bekommen habe, habe er die Einkommensteuererklärung 2005 oder 2006 jeweils entsprechend für die Folgejahre adaptiert.
Die Frage des Referenten, warum auf der ersten Seite (der Steuererklärung 2010) ein Teil abgedeckt bzw. der Unterschriftsblock dazu kopiert worden sei, gab der Berufungswerber an, das wisse er nicht mehr und er sie sich dessen nicht bewusst. Das Aussehen der Einkommensteuererklärung 2010 erklärte der Berufungswerber damit, dass er die ursprüngliche Erklärung 2006 nur insoweit kopiert habe, als sie für ihn von Interesse gewesen sei. Deshalb habe er das Deckblatt nur bis zur Anzahl der Kinder kopiert und den Unterschriftenblock der letzten Seite zur ersten Seite hinzugefügt. Auch die weiteren Seiten seien nur insofern kopiert worden, als sie für ihn relevant gewesen seien.
Der Referent konfrontierte daraufhin den Berufungswerber mit dem Fax seines Sohnes VN_Sohn BW vom (Akt Bl. 2009+Vz 2010/24), in dem dieser vorbrachte, dass für 2009 bereits die vollständig eingereichte Einkommensteuererklärung beim Finanzamt vorliege. Der Berufungswerber erklärte dazu, dass die Erklärung 2009 bereits vorher, glaublich im Oktober 2010 und glaublich von seiner Frau in den großen Briefkasten bei der Tiefgaragenabfahrt eingeworfen worden sei. Nachdem der Referent dem Berufungswerber das Exemplar der Einkommensteuererklärung 2009 vorlegte, das dem Unabhängigen Finanzsenat von ihm per Fax vom übermittelt worden war und das im unteren Viertel ebenfalls einen Einlaufstempel des gemeinsamen Infocenters vom aufweist, gab der Berufungswerber an: Er könne sich die ungewöhnliche Stelle für diesen Einlaufstempel nur damit erklären, dass dort freie Fläche vorhanden war. Er wies darauf hin, dass diese Erklärung den Vermerk "eingereicht am " trage und korrigierte seine vorherigen Aussagen dahingehend, dass die Erklärung erstmals im Dezember 2010 eingereicht worden sei. Der Berufungswerber gab über Befragung an, den Text neben dem Einlaufstempel habe er am geschrieben. Er habe den Text geschrieben, bevor er das Schriftstück in den Postkasten eingeworfen habe und habe den Platz für den Eingangstempel bewusst frei gelassen.
Zu seinem Gesundheitszustand gab der Berufungswerber an, es gehe ihm zur Zeit besser, es bestehe aber die Möglichkeit, dass sich sein Gesundheitszustand wieder verändere.
1.4 Stellungnahme des Finanzamts vom
Der Unabhängigen Finanzsenat übermittelte eine Kopie dieser Niederschrift und der angesprochen Unterlagen an das Finanzamt. Er forderte dieses auf, zu erheben, welche Bediensteten der Einlaufstelle dazu Auskünfte erteilen könnten und die Ermessensübung bei der Verhängung der Zwangsstrafe zu begründen.
Die Abgabenbehörde schlug daraufhin vor, Frau FA_Bedienstete_A und Herrn FA_Bediensteter_B als Zeugen einzuvernehmen. Diese Zeugeneinvernahmen wurden vom Unabhängigen Finanzsenat am 4. September durchgeführt.
Die Verhängung und Höhe der Zwangsstrafe begründete das Finanzamt im Kern mit der Tatsache der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2010 sowie dem Verhalten des Berufungswerbers in der Vergangenheit. Es wies daraufhin, dass auch für 2007 bis 2009 keine Einkommensteuererklärungen eingereicht worden seien, sodass die Bemessungsgrundlagen jeweils geschätzt werden mussten.
1.5 Zeugeneinvernahmen vom
Der Unabhängige Finanzsenat vernahm daraufhin zwei Zeugen und hielt deren Aussagen niederschriftlich fest. Im Kern gaben diese an:
1.5.1 Zeugin A*** FA_Bedienstete_A
Frau FA_Bedienstete_A gab an, den Berufungswerber in der ehemaligen Einlaufstelle des Finanzamts Salzburg-Stadt kennengelernt zu haben. Sie könne sich an ihn deshalb so genau erinnern, weil mit ihm immer wieder besondere Situationen - vor allem was die Frage der Rechtzeitigkeit von Einreichungen betrifft - aufgetreten seien. Dieses Problem habe sich ab 2004 nicht mehr gestellt, weil im September dieses Jahres das Infocenter eröffnet wurde und die Einlaufstelle ab diesem Zeitpunkt keinen Kundenkontakt mehr gehabt habe.
Konfrontiert mit den Behauptungen des Berufungswerbers bestritt die Zeugin deren Richtigkeit und gab an, seit es das Infocenter gibt habe sie den Berufungswerber nicht mehr gesehen. Selbst wenn er sich aber an sie gewendet hätte, hätte sie ihn nicht zu ihrem Kollegen geschickt, weil der für die Post für das Finanzamt Salzburg-Land zuständig war. Für die Post des Finanzamts Salzburg-Stadt sei sie zuständig gewesen.
Mit dem Kollegen könne der Berufungswerber nur Herrn FA_Bediensteter_B gemeint haben, dessen Hand leicht beeinträchtigt sei.
Die Zeugin schloss aus, dass sie diesen Stempel angebracht habe.
Zum Einlaufstempel auf der Einkommensteuererklärung 2009, der im rechten unteren Bereich angebracht ist, erklärte die Zeugin, sie könne ausschließen, dass der Einlaufstempel rechts unten angebracht werde. Es würde immer im obersten Bereich gestempelt.
1.5.2 Zeuge B*** FA_Bediensteter_B
Herr FA_Bediensteter_B gab an, er kenne keinen VN BW. Er könne aber ausschließen, dass er ihm eine gestempelte Kopie ausgefolgt habe. Schriftstücke die - auch doppelt oder dreifach - in den Briefkasten eingeworfen wurden, seien von ihm nicht abgestempelt und wieder ausgefolgt worden.
Aufgrund des links oben angebrachten Einlaufstempels mit dem Aufdruck "Gemeinsames Info-Center" schloss der Zeuge darauf, dass es sich niemals um ein Schriftstück gehandelt haben kann, dass persönlich in den Briefkasten bei der Tiefgarageneinfahrt eingeworfen wurde. Solche Schriftstücke seien mit einem blauen Stempel versehen worden, der den Aufdruck "Finanzamt Salzburg-Land" getragen hätte. 2011 seien solche Stempel, wie er sich auf der Einkommensteuererklärung 2010 findet, nur für Schriftstücke verwendet worden, die auf dem Postwege einlangten oder persönlich im Infocenter abgegeben wurden.
Dieser Stempel könne nur dann in der Einlaufstelle angebracht worden sein, wenn die Erklärung mit der normalen Post eingelangt wäre.
Bezüglich der Einkommensteuererklärung 2009 gab der Zeuge an, er könne absolut ausschließen, einen Stempel an dieser Stelle angebracht zu haben. Er stemple immer nur am obersten Rand.
Ein Stempel mit diesem Aussehen sei in Salzburg sonst nur noch im Infocenter zur Anwendung gelangt. In Frage komme dabei die Farbe "Schwarz" für die per Post einlangenden Schriftstücke, die Farbe "Rot" für die persönlich im Infocenter abgegebenen Schriftstücke und die Farbe "Grün" für die von den Kunden persönlich in den frei zugänglichen Briefkasten im Infocenter eingeworfenen und vorher selbst gestempelten Schriftstücke. Der grüne Stempel sei bis Jänner 2012 frei zugänglich im Infocenter gestanden und sei dort mit einer Kette fixiert gewesen. Das Datum dieses grünen Stempels sei zwar von einem Mitarbeiter des Infocenters täglich aktuell eingestellt worden, dies ist aber jederzeit und für jeden veränderbar gewesen.
1.6 Vorhalt vom und Antwort vom 5. bzw.
Der Unabhängige Finanzsenat übermittelte daraufhin Kopien der Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen (vgl. Pkt. 1.5) und der Stellungnahme des Finanzamts (vgl. Pkt. 1.4) mit der Aufforderung zur Stellungnahme an den Berufungswerber.
Er forderte ihn weiters auf, das "Kuvert Nr. 5" vorzulegen, mit dem seinen Angaben zufolge die Unterlagen am an den Unabhängigen Finanzsenat übermittelt wurden. Da er angegeben hatte, es sei in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen, dass von ihm an die Finanzverwaltung übermittelte Unterlagen dort nicht einlangten, wurde er zusätzlich aufgefordert, anzugeben, warum die sensiblen Unterlagen (Einkommensteuererklärung 2009 und 2010 sowie in der Folge das "Kuvert Nr. 5") nicht "eingeschrieben" und damit mit Zustellnachweis bei der Post aufgegeben bzw. persönlich mit Bestätigung durch einen Originaleinlaufstempel abgegeben worden waren.
Darauf reagierte der Berufungswerber mit Fax vom (23:56 Uhr) bzw. (05:08 Uhr).
1.6.1 Zu den Zeugenaussagen
Er bekräftigte seine Angaben in der Niederschrift vom . Zu den Aussagen der Zeugin FA_Bedienstete_A brachte er im Kern vor, dass diese ihn nur flüchtig von früher kenne und dass sie sich seit Jahren nicht mehr gesehen hätten, weil er seine Steuererklärung jeweils in den großen Briefkasten vor der Tiefgarageneinfahrt eingeworfen habe. Er gab an, er sei sich sicher, dass die Zeugin ihn mit jemand anderen verwechselt bzw. sich geirrt habe. Es habe - entgegen den Angaben der Zeugin - nie außergewöhnliche Diskussionen in der Einlaufstelle gegeben. Er wies alle Aussagen der Zeugin strikt zurück, weil ihr offensichtlich ungewollt eine Verwechslung unterlaufen sei. Für den Fall dass sie nicht alle genannten Aussagen komplett widerrufe, sehe er sich veranlasst gegen sie eine Ruf-, Kredit•, und Verleumdungsklage einzubringen.
Er sei nach 7:30 Uhr bei der Zeugin gewesen, um die gegenständlichen Kopien abzuholen. Sie habe ihn zu "Hrn. FA_Bediensteter_B" geschickt, weil sie damit nichts zu tun habe und nur dieser den Briefkasten leere. Ihm sei damals am ein Herr am Gang begegnet, der ihn erst nachdem er ihm gesagt habe, dass ihn die Zeugin ins Nebenbüro zum Herrn der den Briefkasten leert geschickt habe, passieren ließ. Herr FA_Bediensteter_B habe ihm gleich gesagt, dies sei eine Ausnahme. Er sei "extra nach vorne gegangen, um seine Einreichungen abzustempeln" und habe ihm die gestempelten Kopien sehr freundlich ausgefolgt. Der Berufungswerber gab an, mittlerweile glaube er, Hr. FA_Bediensteter_B habe mit dem "extra nach vorne gehen" gemeint, dass er ausnahmsweise für ihn im Infocenter die Unterlagen und Kopien abgestempelt habe.
Den rechts unten angebrachten Eingangsstempel "" auf der Kopie der Einkommensteuererklärung 2009 erklärte der Berufungswerber damit, dass er oben den handschriftlichen Zettel lt. Beilage mit der Heftmaschine festgeklammert habe und dadurch der obere Teil der Einkommensteuererklärung zugedeckt worden sei.
Der Berufungswerber gab an, er erinnere sich genau, dass die Eingangsstempel auf seinen Kopien blau gewesen seien. Die Stempel auf den Kopien seien logischerweise schwarz. Der übermittelte Musterstempel Gemeinsame Eingangsstelle Finanzamt Salzburg Stadt, Finanzamt Salzburg Land in grün sei offensichtlich im Nachhinein irrtümlich mit der derzeitigen grünen Farbe angefertigt worden und der Unabhängige Finanzsenat könne anhand unzähliger anderer Einreichungen von sonstigen Steuerpflichtigen feststellen, dass die Stempelfarbe am blau und keinesfalls grün gewesen sei.
Zur Niederschrift über die Zeugenvernehmung des Herrn FA_Bediensteter_B hielt der Berufungswerber fest, dass dieser sich aufgrund seiner nunmehrigen detaillierten Angaben an die Fakten erinnern können werde. Der Berufungswerber bestand auf einer Gegenüberstellung mit den beiden Zeugen.
1.6.2 Zu "Kuvert Nr. 5"
Zur Umverpackung des rückübermittelten Kuverts Nr. 5 gab der Berufungswerber an, diese sei erheblich beschädigt gewesen. Auch das geöffnete Kuvert Nr. 5, von dem ein großer Teil dort weggeschnitten war, wo er die Sonder-Briefmarken für die Postbeförderung aufgeklebt hatte, sei beschädigt gewesen. Seine Gattin habe beide Kuverts mit dem Altpapier entsorgt. Diese sei gerne zur einer diesbezüglichen eidesstattlichen Erklärung bereit.
Er habe alle 5 Kuverts im Beisein seiner Gattin und des Herrn X*** am im Postamt #### kurz vor 20:30 Uhr aufgegeben und der Postabholer sei bereits zur Abfahrt bereitgestanden. Deshalb sei keine Zeit mehr übrig geblieben. Die Postbediensteten seien bereits beim Kassaschluss gewesen und es sei keine Zeit für die Annahme aller 5 Kuverts per Einschreiben gewesen, da ansonsten seine bereits mit Sondermarken frankierten 5 Kuverts nicht mehr mit befördert worden wären. Das Datum wurde im Anschluss daran mit dem zweiterwähnten Fax vom (05:08 Uhr) auf korrigiert.
1.7 Mündliche Verhandlung bzw. Gegenüberstellung mit den Zeugen
Der Unabhängige Finanzsenat lud daraufhin die Verfahrensparteien für den zur Gegenüberstellung des Berufungswerbers mit den beiden Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Auf Bitte des Berufungswerbers per Fax vom wurde die Verhandlung vertagt.
Nachdem die Zeugin längere Zeit gesundheitsbedingt nicht zur Verfügung stand, lud der Referent neuerlich zu einer mit geplanten mündlichen Verhandlung. Mit Fax vom beantragte der Berufungswerber wieder eine Terminverschiebung, weil er zu einer stationären Behandlung ins Krankenhaus müsse. Dazu faxte er eine mit selben Tag datierte "Überweisung" einer Allgemeinmedizinerin an die Ambulanz der Zentralen Notaufnahme mit dem Hinweis:
"Diagnose - Fragestellung: Herzstechen und Herzdruck, fachärztliche Begutachtung höflichst erbeten!"
Der Unabhängige Finanzsenat forderte den Berufungswerber daraufhin mit Schreiben vom und Fristsetzung bis auf, folgende Unterlagen vorzulegen:
Originalüberweisung
Originalbestätigung des Krankenhauses, aus der die exakte Dauer des stationären Aufenthaltes und die genaue Diagnose hervorgehen
Falls er sich am nicht in Anstaltspflege befunden haben sollte, eine ärztliche Bestätigung, aus der hervorgeht, warum es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, an diesem Tag an der Verhandlung teilzunehmen.
Für den Fall, dass er nach wie vor nicht in der Lage sein sollte, an der von ihm beantragten Gegenüberstellung mit den Zeugen teilzunehmen, gab ihm die Rechtsmittelbehörde Gelegenheit, aktuelle Fotos sowie die Farbkopie eines aktuellen Lichtbildausweises (Pass, Personalausweis) vorzulegen. Für diesen Fall kündigte der Referent die Verifizierung des Sachverhaltes anhand dieser Beweismittel an.
Der Berufungswerber reagierte darauf nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
2 Rechtsgrundlagen
Zu beurteilen ist die Zulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2010.
Gem. § 42 EStG 1988 in Verbindung mit § 133 BAO hat jeder unbeschränkt Steuerpflichtige für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) jedenfalls dann eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Abgabepflicht tatsächlich besteht (vgl. ).
Für die Einkommensteuererklärung 2010 erfolgte eine solche Aufforderung - unabhängig von der Höhe allfälliger Einkünfte - jedenfalls spätestens in Verbindung mit der Androhung der Zwangsstrafe vom .
Die Übermittlung der Einkommensteuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kommt eine "körperliche Übermittlung der Steuererklärung" in Frage. In diesem Fall ist die Verwendung des amtlichen Vordrucks der Einkommensteuererklärung gesetzlich vorgeschrieben (§ 42 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 und § 133 Abs. 2 BAO).
Der Verpflichtung, die Einkommensteuererklärung 2010 einzureichen, kann deshalb nur dadurch entsprochen werden, dass diese entweder auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg (FinanzOnline) oder aber unter Verwendung des amtlichen Vordruckes eingebracht wird.
§ 111 BAO berechtigt die Abgabenbehörden, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen. Ihre tatsächliche Höhe steht im freien Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensübung sind Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen anzustellen. Im Rechtsmittelverfahren sind dabei nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die bei der erstinstanzlichen Festsetzung der Behörde bekannt waren, sondern auch alle im Berufungsverfahren bekannt gewordenen Umstände (vgl. Ritz, BAO4, § 111 Tz 11).
Zu berücksichtigten sind etwa das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen (vgl. ; , RV/1288-W/08; , RV/0649-G/08; , RV/0806-K/07), die Höhe der Abgabennachforderungen (z.B. ; , RV/1288-W/09; , RV/2885/W/09), die wirtschaftliche Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (siehe auch Ritz, BAO4, § 111 Tz 10).
3 Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
§ 167 BAO bestimmt, dass nur Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises bedürfen. Im Übrigen hat der Unabhängige Finanzsenat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Als Beweismittel kommt gem. § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. Ritz, BAO4, § 167 Tz 8 mit vielen weiteren Nachweisen).
Die Beweislast für das (rechtzeitige) Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (vgl. Ritz, BAO4, § 108 Tz 10; ).
Der Berufungswerber brachte zwar widerholt vor, dass er die Erklärung beim Finanzamt eingereicht hätte, er legte aber keine (Original)Beweismittel vor, die diese Tatsache beweisen und verstrickte sich bei seinen Angaben immer wieder in gravierende Widersprüche. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Darstellungen sind in sich nicht schlüssig, sondern so widersprüchlich, dass ihnen in freier Beweiswürdigung kein Glauben geschenkt werden kann.
Diese Ungereimtheiten ergeben sich aus:
3.1 Einkommensteuererklärung 2010
Fest steht, dass der Berufungswerber bis zu dieser Entscheidung keine Einkommensteuererklärung 2010 eingereicht hat. In den Akten findet sich überhaupt keine Originalsteuererklärung für 2010 und auch die vorgelegten Kopien entsprechen nicht dem amtlichen Vordruck für 2010 (E1).
Der Berufungswerber kam deshalb bis heute - trotz Aufforderung und Androhung einer Zwangsstrafe (Bescheid vom ) - seiner Pflicht zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2010 nicht nach. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 111 BAO sind deshalb hier jedenfalls erfüllt.
Der nachstehend noch einmal ausführlich dargestellte Sachverhalt, die fehlenden Beweismittel und die fehlende Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Berufungswerber erlauben in freier Beweiswürdigung nur die Schlussfolgerung, dass der Berufungswerber vor Verhängung der Zwangsstrafe für das Jahr 2010 überhaupt kein Einkommensteuererklärung abgegeben hatte. Selbst die immer wieder in Kopie vorgelegte, mit dem Einlaufstempel versehene und durch Reduktion und Veränderung der Einkommensteuererklärung für 2006 vom Berufungswerber selbst kreierte Erklärung für 2010 war bis dahin nicht beim Finanzamt eingelangt.
Der Berufungswerber blieb jeden Beweis dafür schuldig, dass es sich bei diesem niemals im Original vorgelegten Einlaufstempel um einen Originalaufdruck des Finanzamts gehandelt hat. Alle Beweise und Indizien sprechen gegen diese Tatsache. Wie die dem Berufungswerber mit Schreiben vom übermittelten Stempelproben (Niederschrift FA_Bedienstete_A vom ) beweisen, wurden Stempel mit dem auf der selbst erstellten "Einkommensteuererklärung 2010" befindlichen Text "GEMEINSAMES INFOCENTER" nur in der Einlaufstelle und am Schalter des Infocenters verwendet.
Bei Verwendung in der Einlaufstelle wurde er schwarz eingefärbt und bedeutete, dass das Schriftstück per Post eingereicht wurde.
Bei Verwendung am Schalter des Infocenters wurde er rot eingefärbt und nur bei der persönlichen Übernahme verwendet.
Das beweist, dass die Angaben des Berufungswerbers in der Vorhaltsbeantwortung vom nicht stimmen können:
a) Er behauptete, sich "ganz genau" daran zu erinnern, dass die Stempelfarbe blau gewesen sei. Das ist unmöglich. Die Stempelfarbe blau wurde nur von der Einlaufstelle verwendet, wenn die Post in den Postkasten bei der Tiefgarageneinfahrt eingeworfen wurde (siehe). Dabei wurde aber ein Stempel verwendet, der ein anderes Aussehen hatte. Der Stempeltext lautete in diesem Fall nicht "GEMEINSAMES INFOCENTER", sondern "Finanzamt Salzburg-Stadt".
b) Der Berufungswerber behauptete weiters, er glaube mittlerweile, Hr. FA_Bediensteter_B habe die Kopien im Infocenter abgestempelt. In diesem Fall würde zwar das Aussehen des Stempels übereinstimmen, die Farbe wäre aber rot gewesen.
Die Angaben des Berufungswerbers sind also nicht glaubwürdig. Der behauptete Sachverhalt hat sich so nicht zugetragen.
Im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides über die Zwangsstrafe lag der Behörde damit nach fester Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenats keine wie immer geartete Abgabenerklärung 2010 vor.
3.2 Einkommensteuererklärungen 2007, 2008 ( RV/0749-S/10 u.a.)und 2009 ( RV/0751-S/10 )
Wie auch im aktuellen Verfahren behauptete der Berufungswerber schon mehrfach in den Einkommensteuerverfahren 2007 bis 2009 Abgabenerklärungen eingereicht zu haben. Der Unabhängige Finanzsenat sprach in seiner Berufungsentscheidungen vom aus, dass keine Erklärung für 2009 vorlag. Die Bemessungsgrundlagen für 2007 und 2008 wurden erst im Rechtsmittelverfahren und nach Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat bekannt gegeben. Die hier zitierten Berufungsentscheidungen wurden vom Berufungswerber beim VwGH bekämpft. Das Höchstgericht hat diese Verfahren mittlerweile eingestellt (, 2012/15/0060 und 2012/15/0118).
Der Unabhängige Finanzsenat bestätigte die Einkommensteuerfestsetzungen 2006 bis 2009 mit folgenden nicht unerheblichen Beträgen:
Daraus ergibt sich, dass in den Vorjahren jedenfalls eine Verpflichtung zur Einreichung von Einkommensteuererklärungen gegeben war. Schon aufgrund der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) und mangels Hinweisen auf eine Betriebseinstellung, war es naheliegend, dass eine solche Verpflichtung auch 2010 existieren würde.
3.3 Schreiben Gattin vom
Die Gattin des Berufungswerbers teilte aufgrund der Androhung der Zwangsstrafe mit Schreiben vom mit, dass ihr Gatte seit krank, arbeits- und dispositionsunfähig sei. Deshalb sei er nicht in der Lage die Steuererklärung zu erstellen und einzureichen. Ihr Gatte werde sie nach seiner Genesung erstellen und einreichen.
Unbestritten ist, dass eine weitere Reaktion des Berufungswerbers in der Folge unterblieb.
Die nunmehrige Erklärung des Berufungswerbers, es habe sich dabei um einen Irrtum der Gattin gehandelt, überzeugt nicht, weil davon ausgegangen werden muss, dass der Berufungswerber sich sofort nach seiner Gesundung einen Überblick über den Stand der Dinge verschafft hat. Wäre die Einkommensteuererklärung 2010 tatsächlich schon vor September 2011 eingereicht gewesen, hätte der Berufungswerber die Behörde ohne große Belastung auf diese Tatsache hinweisen bzw. eine Kopie vorlegen können. Beides ist nicht erfolgt.
3.4 Vorbringen in der Berufung vom
In der Berufung stellte der Berufungswerber die Behauptung auf, die Abgabenerklärung sei schon lange vor dem beim Finanzamt eingelangt und dort noch nicht bearbeitet worden. Er gab nicht an, wann das erfolgt sein soll und legte keine Beweismittel vor. Auch diese Angabe widerspricht der nunmehrigen Darstellung der Einreichung mit und wurde vom Berufungswerber nicht bewiesen.
3.5 Vorbringen im Fax vom
Erstmals in einem Fax vom an den Unabhängigen Finanzsenat stellte der Berufungswerber die Behauptung auf, die Steuerklärung schon am beim Finanzamt eingereicht zu haben und legte erstmals eine Beilage vor. Dabei handelt es sich um ein ganz offensichtlich mittels Kopierer stark verändertes Deckblatt des amtlichen Vordruckes der Einkommensteuererklärung 2006, das er im Oktober 2007 beim Finanzamt eingereicht hatte (vgl. Aktenblatt 1/2006).
Die Überschrift besserte er auf das Kalenderjahr 2010 aus. Alles unter dem Punkt "Anzahl der Kinder, für die ... für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde ..." kopierte er weg. Ganz unten auf die erste Seite kopierte er den Unterschriftsblock der letzten Seite des für 2006 eingereichten Formulars "E 1b" dazu und veränderte das Datum von "" auf "". Zwischen diesen Blöcken ließ er einen etwa 3,5 cm hohen Leerraum, in dem sich am nunmehrigen Fax-Exemplar der Vermerk "Kopien davon am eingereicht an Unabhängiger Finanzsenat ... zu Handen Herrn Referent_A zur Berücksichtigung." findet. Im Freiraum über der Unterschrift findet sich der Vermerk "Kopie davon am per Fax an ########## Unabhängiger Finanzsenat z.Hd. Herrn Referent_A".
3.6 Kein Originaleinlaufstempel
Der Berufungswerber legte kein Exemplar einer Einkommensteuererklärung 2010 mit einem Originaleinlaufstempel des Finanzamts vor und begründete dies damit, er habe die hier relevante Kopie der Einkommensteuererklärung 2010 mit dem Originaleinlaufstempel - ohne Zustellnachweis - zusammen mit anderen Originalbelegen in ein Kuvert gesteckt und an den Unabhängigen Finanzsenat gesendet. Dort ist diese Sendung nicht angekommen. Er behauptete weiters, er hätte dieses Kuvert geöffnet vom Finanzamt Salzburg-Stadt zurückgesendet bekommen. Alles wäre noch darin gewesen, nur die Einkommensteuererklärung 2010 mit dem Originaleinlaufstempel hätte gefehlt. Wie das Kuvert vom Unabhängigen Finanzsenat zum Finanzamt gekommen sein soll, erklärte der Berufungswerber nicht.
Der Berufungswerber sagte auf Befragen aus, alle Kuverts mit den Originalpoststempeln (Kuvert an den Unabhängigen Finanzsenat, Kuvert vom Finanzamt) habe seine Gattin vernichtet.
Diese Erklärungen sind so ungewöhnlich, dass jedermann alle damit zusammenhängenden Beweismittel für spätere Diskussionen aufbewahrt hätte. Dass der Berufungswerber dies unterlassen und auch seine Gattin nicht an der Vernichtung gehindert haben will, kann nur als Indiz dafür gewertet werden, dass die Behauptungen frei erfunden sind.
3.7 Einwurf in den Postkasten des Finanzamts und Einlaufstempel des Finanzamts
Auch die Schilderungen rund um den vermeintlichen Einwurf eines Kuverts in den Postkasten ( nach 15:30 Uhr) und der Abstempelung dieser Unterlagen am nächsten Morgen ( ab 7:30 Uhr) entbehren jeder Logik. Weder konnte der Berufungswerber erklären, aus welchem Grund er die Sendung unbedingt noch am abgeben wollte, noch wurden seine Angaben durch die zuständigen Bearbeiter des Finanzamts bestätigt.
Im Gegenteil widersprachen beide in Frage kommenden Mitarbeiter der Abgabebehörden den Angaben und erklärten unisono, im strittigen Zeitraum keinen Kontakt mit dem Berufungswerber gehabt zu haben. Es gibt keinen Grund, an den Angaben der beiden Zeugen zu zweifeln. Die vom Berufungswerber beantragte Gegenüberstellung scheiterte an ihm. Er erschien nicht zur zu diesem Zweck anberaumten mündlichen Verhandlung und brachte trotz Aufforderung keine Unterlagen bei, die seine Abwesenheit zu rechtfertigen vermögen. Die bloße Vorlage einer vier Tage vor dem geplanten Verhandlungstermin erstellten "Überweisung" reicht dafür jedenfalls nicht, beweist sie doch keinesfalls, dass der Berufungswerber am tatsächlich daran gehindert war, der Gegenüberstellung beizuwohnen. Auch aktuelle Fotografien brachte er nicht bei und verhinderte damit die Verifizierung der von ihm geäußerten Zweifel.
Zusammenfassend vermag die Rechtsmittelbehörde deshalb keine Gründe zu erkennen, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln, und muss aufgrund des Akteninhalts davon ausgehen, dass die zusammenkopierte Abgabenerklärung 2010 nicht am in den Briefkasten des Finanzamts eingeworfen wurde.
3.8 Ermessensübung
Damit steht fest, dass die Einkommensteuererklärung 2010 bis zur Verhängung der Zwangsstrafe nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Form (FinanzOnline oder amtliches Formular) eingereicht worden war. Die Voraussetzung für die Verhängung der Zwangsstrafe lag ohne Zweifel vor.
Bei der Festsetzung der Zwangsstrafe ist Ermessen zu üben. Im Zuge der Überprüfung der Entscheidung des Finanzamts durch den Unabhängigen Finanzsenat obliegt diesem die Ermessensübung. Er darf die angedrohte Zwangsstrafe dabei jedoch nicht überschreiten.
Das Finanzamt schöpfte den vom Gesetz vorgegebenen Rahmen mit nur EUR 200 (von maximal EUR 5.000) aus und bewegte sich damit am absolut untersten Rand seines Spielraumes. Sowohl das Verhalten des Berufungswerbers in der Vergangenheit wie auch seine fehlende Reaktion auf die Androhung der Zwangsstrafe beweisen, dass er durch eine darunter liegende Strafdrohung keineswegs zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten zu bewegen gewesen wäre. Offensichtlich ließ er sich auch von der Strafdrohung von EUR 200 nicht wirklich beeindrucken. Mit der Festsetzung von EUR 200 reagierte das Finanzamt damit keineswegs überschießend, sondern sehr vorsichtig und kulant.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag aus dem Gesamtbild der in einem äußerst aufwendigen Beweisverfahren erhobenen Verhältnisse keinen einzigen Grund für eine gegenteilige Entscheidung zu erkennen. Das Verhalten des Berufungswerbers in der Vergangenheit wie auch die abenteuerliche und auf weite Strecken jeder Lebenserfahrung widersprechende Rechtfertigung im Berufungsverfahren selbst lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass er mit gelinderen Mitteln beeinflussbar gewesen wäre. Nach fester Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenats hätte das Gesamtverhalten des Berufungswerbers in den Jahren vor Erlassung der Zwangsstrafe sogar durchaus Anlass gegeben, einen merklich höheren Zwangsstrafenbetrag anzudrohen und festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren war der Rechtsmittelbehörde eine solche Erhöhung untersagt.
Billigkeitsgründe, die gegen diese Beurteilung sprechen, vermag der Unabhängige Finanzsenat nicht zu erkennen. Vom Berufungswerber wurden keine Sachverhaltselemente eingewendet, die als Gründe anerkannt werden könnten, die ihn daran gehindert hätten, die Einkommensteuererklärung 2010 bis zum Zeitpunkt der Verhängung der Zwangsstrafe zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen.
Die Beweislage spricht auch dagegen, dass eine Offenlegung der steuerlichen Verhältnisse des Berufungswerbers mithilfe eines selbst erstellten Formulars abgegeben wurde. Bis zur Verhängung der Zwangsstrafe legte der Berufungswerber dem Finanzamt keine Unterlagen oder Erklärungen über die Grundlagen für die Einkommensteuer 2010 vor.
Die von ihm vorgebrachten Schilderungen sind über weite Streckung unglaubwürdig und entbehren jedweder Beweise und Schlüssigkeit. Sie widersprechen krass den Erfahrungen des täglichen Lebens. Jeder Steuerpflichtige hätte in dieser prekären Situation so wichtige Beweismittel wie etwa das Kuvert Nr. 5 bzw. dessen Umverpackung etc. aufbewahrt und nicht wie vom Berufungswerber vorgebracht vernichtet.
Sollten die Schilderungen des Berufungswerbers in einigen Punkten aber tatsächlich der Realität entsprochen haben, unterließ der Berufungswerber jede aussagekräftige Dokumentation und hat sich die Nichtberücksichtigung in diesem Verfahren selbst zuzuschreiben.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 133 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 42 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at