Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 10.11.2008, RV/0513-I/07

Stellt Vorbringen des Bw. eine Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages dar?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch die Steuerberaterin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§ 275 BAO) betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

In Folge einer bei der Firma, durchgeführten abgabenbehördlichen Außenprüfung zur GBp.Nr. erließ das Finanzamt - neben ua. Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 sowie Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis 2004 - Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2004, sämtliche mit Ausfertigungsdatum , gegen welche die Firma. mit Schreiben vom , eingegangen beim Finanzamt am , unter Verweis auf ihre Ausführungen im Schreiben vom sowie anlässlich der Schlussbesprechung am allesamt fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhob. Nachdem die Berufungen vom gegen ua. obige Wiederaufnahmebescheide keine ausdrücklichen Erklärungen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt werden sowie keine Berufungsbegründungen enthielten, forderte das Finanzamt die Firma. bescheidmäßig zur Mängelbehebung gemäß § 275 BAO bis auf (Bescheid vom ). Das Finanzamt wies die Firma. im gegenständlichen Bescheid ausdrücklich hierauf hin, dass die Berufung bei Versäumnis der Frist als zurückgenommen gelte. Daneben wurde über die in den Berufungen begehrte "Fristerstreckung bis " dahingehend abgesprochen, dass diese lediglich bis zum gewährt werde.

Die Firma. führte mit dem als "Ergänzung zur Berufung" titulierten Schreiben vom aus, sie würde die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004, die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis 2004 sowie den Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2000 bis 2004 vollinhaltlich, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, zur Gänze anfechten und beantrage, diese Bescheide ersatzlos aufzuheben und somit die ursprünglichen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 wiederum in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Hinsichtlich der Begründung verwies die Firma. auf ihre bisherigen Schriftsätze und gab ergänzend hierzu ua. an, der von der Abgabenbehörde angenommenen Schätzungsbefugnis würden eine Rechtswidrigkeit und grobe Verfahrensmängel zugrunde liegen. Die Firma. nahm in ihren Ausführungen auf ihre Berufungen gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 bis 2004 nicht ausdrücklich Bezug.

Das Finanzamt erklärte hieraufhin mit Bescheid vom die Berufungen gegen die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO für die Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 2000 bis 2004 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen, da dem Auftrag, die Mängel der Berufungen bis zum zu beheben, nicht entsprochen worden wäre. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom führte die steuerliche Vertreterin der zwischenzeitlich in Konkurs befindlichen Firma. ua. aus, es sei bereits am eine umfassende, mit keinem Mangel behaftete Berufungsschrift eingebracht worden. Des Weiteren sei auch gegenüber der Abgabenbehörde mehrmals erklärt worden, dass die gesamten Betriebsprüfungsbescheide dem Grunde und der Höhe nach zur Gänze vollinhaltlich angefochten werden würden. Es läge keine Fristversäumnis vor, da von der Steuerberatungskanzlei entsprechende Fristerstreckungsanträge gestellt worden wären; zudem wäre die gesetzte Frist unangemessen. Weiters sei auch eine umfassende Ergänzung eingebracht worden. Nachdem der gesamte Akt zwischenzeitlich bereits vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden wäre, sei das Finanzamt zur Erlassung des Bescheides nicht befugt gewesen. Die entsprechende Rechtsmittelfrist und Ergänzungsfrist sei gehemmt und eine Säumnis hierdurch nicht gegeben, da der Firma. wesentliche Zeugenaussagen erst nach Ergehen der entsprechenden Betriebsprüfungsbescheide und nach Ergehen des Mängelbehebungsauftrages übermittelt worden wären.

Die Berufung wurde vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) muss eine Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde nach § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Das Finanzamt forderte mit Mängelbehebungsauftrag vom die Firma. im Hinblick auf die Berufungen vom gegen die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO für die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 sowie gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 und Bescheide über die Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis 2004 auf, die Erklärungen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung nachzureichen. Der Mängelbehebungsauftrag erstreckte sich somit auf die Tatbestandsmerkmale des § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO.

Bei bestimmten Bescheiden (dazu gehört auch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen) ist § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO inhaltsleer, weil hier die Anfechtung nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bezwecken kann, es somit nicht mehrere Berufungspunkte geben kann. Desgleichen kommt eine Änderung solcher Bescheide nicht in Betracht, die Berufung kann nur auf Aufhebung gerichtet sein (vgl. Ritz, BAO³, Kommentar, § 250 Rz 10; ).

Aus dem Umstand der streitgegenständlichen Berufungseinbringung ergibt sich unweigerlich, dass die Firma. die ersatzlose Behebung der bekämpften Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2004 begehrte, sodass es keiner weiteren ausdrücklichen Erklärungen zum Berufungspunkt und -antrag bedurfte. Die gegenständlichen Berufungen waren sohin mit keinem inhaltlichen Mangel nach § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO behaftet, sodass der Mängelbehebungsauftrag vom diesbezüglich zu Unrecht erging.

Die streitgegenständlichen Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 bis 2004 vom , eingegangen beim Finanzamt am , entsprachen jedoch nur unzureichend den Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. d BAO, da diese auch in Verbindung mit den Berufungen gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 keine Ausführungen über die Berufungsgründe enthielten. Die Angabe der Berufungsgründe gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO soll jedoch die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält (). Keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO stellt die nicht näher begründete Behauptung dar, der Bescheid sei ungesetzlich (), unrichtig (, 83/14/0172) oder er entspreche nicht dem Gesetz (). Aus den streitgegenständlichen Berufungen ergab sich jedoch für die Abgabenbehörde nicht, aus welchen Gründen die Wiederaufnahmebescheide von der Firma. angefochten werden bzw. aufgrund welcher Umstände die bekämpften Wiederaufnahmen der Verfahren nicht zulässig sein sollten, zumal auch aus dem in den Berufungen angeführten Schreiben vom und der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , GBp.Nr., kein derartiges Vorbringen der Firma. ersichtlich war. Die Firma. äußerte sich in ihren Berufungsvorbringen nicht zu den Wiederaufnahmebescheiden, sondern nahm hierin vielmehr auf diese keinen Bezug. Die Firma. legte in ihren (fehlenden bzw. unsubstantiellen) Vorbringen nicht dar, worin konkret die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide bestehen soll. Ergänzend wird hierzu bemerkt, dass die Berufungen gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004, sämtliche vom , ua. keine Berufungserklärungen und -anträge beinhaltet haben.

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO erschöpfend aufgezählten Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde nach § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Diese Erteilung des Auftrages zur Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern ist zwingend zu veranlassen.

Der streitgegenständliche Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes betreffend die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2004 vom wurde somit hinsichtlich der fehlenden Begründung nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO zu Recht erteilt.

Nach § 303 Abs. 4 EStG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ua. nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die Verwirklichung der Wiederaufnahmegründe allein vermag sohin eine Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen, sondern muss zu dieser Voraussetzung die Gewissheit treten, dass die Kenntnis der Wiederaufnahmegründe tatsächlich zu einem anders lautenden Bescheid im Abgabenverfahren führt (; ; ; ; ). Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Daher ist schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkungen auf den Sachbescheid einzugehen (; ). Kommt die Behörde bei der Prüfung dieser Frage zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahmegründe nicht geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügen (; 96/14/0176).

Die Firma. begehrte in ihrer als "Ergänzung zur Berufung" titulierten Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes im Schreiben vom erstmals die vollinhaltliche Aufhebung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004, da diese ausschließlich rechtswidrige Zuschätzungen beinhalten und somit zu Unrecht von den wiederaufgenommenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden abweichende Umsatz- und Körperschaftsteuern vorschreiben würden. Die Bescheidsprüche der bekämpften Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 seien somit gänzlich falsch ergangen, weshalb beantragt werde, die ursprünglichen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 in Rechtskraft erwachsen zu lassen.

Obiges Vorbringen der Abgabepflichtigen beinhaltet nunmehr die Begründung der Berufungen gegen die streitgegenständlichen Wiederaufnahmebescheide, da die Firma. hierin der Abgabenbehörde eine Berechtigung zur Erlassung von "im Spruch anders lautenden Bescheiden" abspricht. Die Firma. vertritt in ihren Berufungen offensichtlich die Auffassung, dass die bekämpften Wiederaufnahmen aus dem Grund nicht zulässig seien, da die von der Abgabenbehörde vorgenommenen Ermittlungen (abgabenbehördliche Außenprüfung zur GBp.Nr.) keine von den ursprünglich ergangenen und nunmehr wiederaufgenommenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden 2000 bis 2004 abweichenden Steuervorschreibungen zur Folge haben dürften. Die Ergebnisse der Verfahren hätten sohin die Abgabenbehörde nicht zur Erlassung von im Spruch anders lautenden Bescheiden berechtigt, sodass damit verbunden unweigerlich die Voraussetzungen für die bekämpften Wiederaufnahmen der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO nicht verwirklicht seien.

Die Firma. führt die Berufungsgründe gegen die streitgegenständlichen Wiederaufnahmebescheide in ihrem Schreiben vom nur indirekt und mittelbar in den Berufungsausführungen gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 20004 aus, gibt jedoch hierin ausdrücklich zu erkennen, aus welchen Gründen sie ihre Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide für Erfolg versprechend hält. Die Gesellschaft reichte daher dem Finanzamt mit Schreiben vom in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom fristgerecht die fehlenden Berufungsbegründungen betreffend die Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 bis 2004 nach. Wenngleich das Schreiben vom nach seiner Titulierung keine Ergänzung der Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide umfasste, ergeben sich jedoch mittelbar aus dem Inhalt des Schreibens die fehlenden Berufungsgründe, sodass dieses als Mängelbehebung zu qualifizieren ist.

Die streitgegenständlichen Berufungen gegen die Wiederaufnahmen der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 2000 bis 2004 sind demzufolge mit keinem (Berufungs-)Mangel mehr behaftet, weshalb das Finanzamt den bekämpften Bescheid vom , mit welchem die diesbezüglichen Berufungen gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt wurden, zu Unrecht erließ. Der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid des Finanzamtes vom ist daher Folge zu geben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurücknahmebescheid
Zurücknahmeerklärung
Wiederaufnahme der Verfahren
Berufung
Begründung

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