Vorliegen einer Arbeitsstätte bei Abgeltung der Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2003 | Einkommen | 30.513,41€
| Einkommensteuer | 8.555,56€
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- anrechenbare Lohnsteuer | 8.047,34€
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
| 508,22€
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Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Bezirksinspektor Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003, eingegangen am , beantragte der Bw. ua die Absetzung von Reisekosten in Höhe von 4.273,70 €.
Beigelegt wurde ein Fahrtenbuch des Bw. für 2003 (in Kopie), aus dem die beruflich veranlassten Fahrten des Bw. mit Angabe des Zielortes hervorgehen.
Mit Vorhalt vom ersuchte der Bw. das Finanzamt Folgendes zu ergänzen: Sämtliche Belege für die bezahlten Geschenkartikel, Werbemittel usw. in Höhe von 872,66 € sowie der Nachweis über erhaltene Ersetze dafür mögen vorgelegt werden. Weiters wurden dem Bw. folgende Fragen gestellt: Haben Sie ein Büro in S? Wenn ja, wie oft haben Sie 2003 dieses Büro pro Woche aufgesucht? Wie viele Pkws gibt es in Ihrem Haushalt und wer benutzt diese? Wofür haben Sie den steuerfreien Ersatz Ihres Dienstgebers in Höhe von 3.575,03 € erhalten?
Der Vorhalt wurde schriftlich nicht beantwortet.
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom wurde die Einkommensteuer mit 8.576,49 € berechnet. Begründet wurde der Bescheid damit, dass gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienen und deren betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege, nur zur Hälfte abzugsfähig seien. Die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen hätten um jene steuerfreien Bezüge (3.575,03 €) gekürzt werden müssen, die der Bw. vom Dienstgeber erhalten habe. Werbungskosten könnten nur für das Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem sie gezahlt worden seien. Die Rechnung der Firma P. sei am bezahlt worden und sei daher nicht zu gewähren. Die Handykosten seien zu 70 %, die Kosten für das Festnetz zu 50 % beruflich anerkannt worden. Das Kilometergeld für die Fahrten nach S ins Büro seien gestrichen worden, da diese Fahrten solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen würden, für die das Pendlerpauschale zustehe, wenn die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt werde. Da der Bw. nicht überwiegend ins Büro gefahren sei, stehe ihm das Pendlerpauschale nicht zu. Die Weitergabe von Provisionen an die Ehegatten würden keine Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 darstellen.
Mit Schreiben vom erhob der Bw. Berufung gegen den "Freibetragsbescheid für 2005" vom und gab folgende Erklärungen ab: Der im Fahrtenbuch angegebene Ort stelle immer das weitest entfernte Ziel am jeweiligen Tag dar. Diese Vorgangsweise werde seit über zwanzig Jahren vom Bw. praktiziert und sei seitens des Finanzamtes immer anerkannt worden. Da der Bw. die Büroarbeiten vorwiegend von zu Hause erledige, bestehe weder eine Verpflichtung noch eine Veranlassung das Büro in S aufzusuchen. Der Bw. könne also nicht nachvollziehen, warum das Finanzamt das Büro als die Arbeitsstätte des Bw. bezeichne. Darüber hinaus handle es sich beim Zielort "S " vorwiegend um Geschäftsfälle, deren Erledigung in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft fallen - die Ausführung dieser Tätigkeiten hätten mittlerweile diverse Versicherungsbüros übernommen. Es sei für den Bw. nicht verpflichtend, das A-Büro in Anspruch zu nehmen, sondern es bestünde die Möglichkeit, bei jedem Versicherungsbüro mit dieser Berechtigung Kfz - An- bzw. Abmeldungen durchzuführen. Beispielsweise nehme der Bw. auch Kundentermine in S wahr, bei denen ein Besuch im Büro nicht notwendig sei und auch nicht stattfinde - auch in diesem Fall werde im Fahrtenbuch der Zielort "S" angegeben. Im Normalfall werde die Strecke Wohnung - S nicht direkt zurückgelegt, sondern vielmehr werde zB vorher ein Kundenbesuch in V erledigt, anschließend Kfz-Papiere in E übernommen und eine Schaden-Rechnung in B abgeholt. Dann erst fahre der Bw. zur Anmeldestelle in das A-Büro in S . Bezüglich der Kürzung der Telefonkosten für das Festnetz weise der Bw. nochmals darauf hin, dass er den Großteil der beruflichen Telefonate vom privaten Büro aus erledige und deshalb die Kürzung auf 50 % zu hoch erscheine.
Mit Schreiben vom richtete das Finanzamt einen Vorhalt an den Bw. und ersuchte Folgendes zu ergänzen: Senden Sie bitte die "Pickerl - Rechnungen" für die Jahre 2002, 2003 und 2004 von Ihrem Auto. Senden Sie bitte außerdem eine Kopie Ihres Dienstvertrages. Wie hoch schätzen Sie den betrieblichen Anteil Ihrer Telefonkosten vom Festnetz in %?
Der Bw. schätzte den betrieblichen Anteil der Telefonkosten mit ca. 70 %. Weiters wurde der Dienstvertrag vom (in Kopie) vorgelegt, abgeschlossen zwischen dem Bw. und der Donau Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, aus dem u.a. hervorgeht, dass der Bw. Angestellter im Außendienst der Gesellschaft ist und er als Bezirksinspektor für U zugeteilt ist sowie zwei Gutachten gem. § 57a Abs.4 KFG 1967 vom und vom .
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 teilweise stattgegeben und die ESt mit 8.555,56 € berechnet. Begründet wurde der Bescheid damit, dass hinsichtlich der Telefonkosten der Berufung stattgegeben worden sei. Bei den Fahrtkosten könne der Berufung nicht stattgegeben werden. Da der Arbeitgeber im Büro in S für den Bw. einen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle, könnten auch die Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsplatz nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Erstbescheid seien 104 Fahrten à 18 km abgezogen worden.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 und ersuchte nochmals um Prüfung. Er sei als Außendienstmitarbeiter im Haupteinzugsgebiet Gerichtsbezirk U tätig und nicht als Verwaltungsangestellter im Büro in S . Im Büro des Arbeitgebers stehe zwar ein Schreibtisch zur Verfügung, dieser werde aber wenig frequentiert, weil er von da aus die Erwerbstätigkeit (Außendienst) nicht ausführen könne. Der Aufgabenbereich liege in der Betreuung der Kunden bzw. in der Neukundengewinnung. Diese Tätigkeit finde nicht vom Büro aus statt. Es fänden kaum direkte Fahrten vom Wohnort zum Büro statt. Er ersuche um Anerkennung der lt. Bescheid nicht berücksichtigenden 104 Fahrten à 18 km.
Laut Aktenvermerk des hat der Bw. telefonisch bekannt gegeben, dass er im Jahr 2003 zwei- bis dreimal pro Woche ins Büro nach S gefahren sei, er habe aber vorher Kunden besucht. Er habe auf dem dienstlichen Laptop Daten abgerufen (Server angesteckt) und außerdem die Anmeldungen abgegeben. Solange die Anmeldedame die Anmeldungen gemacht habe, habe er im Büro gearbeitet. Das habe maximal 2 Stunden lang gedauert.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Fahrten des Bw. vom Wohnort mit Zielort "S" (lt. Fahrtenbuch) durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind oder nicht.
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. ISd. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 normiert, dass Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten darstellen. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt gem. § 16 Abs. 1 Z 6a EStG 1988, dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten sind. Darüber hinaus stehen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 b und c EStG 1988, abhängig von der Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte, entsprechende Pauschbeträge zur Abgeltung aller Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.
Der Bw. ist ein Außendienstmitarbeiter und tritt die Reisetätigkeit von zu Hause aus an. Unstrittig ist, dass die Fahrten vom Wohnort zum Zielort "S " beruflich veranlasst sind. Zu prüfen ist allerdings, ob das Büro in S eine Arbeitsstätte des Bw. darstellt oder nicht.
Von einer Arbeitsstätte des Bw. im Büro in S kann nur dann gesprochen werden, wenn er tatsächlich regelmäßig den Innendienst in S verrichtet hat. Unerheblich dabei ist der Grund für den Innendienst, z.B. wenn der Bw. sich wegen der Wartezeit aufgrund von Kfz-Anmeldungen im Büro des Arbeitgebers aufgehalten hat. Auf die Rechtsprechung wird verwiesen (vgl. VwGH 90/14/0136 vom zum § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1972). § 16 Abs.1 Z.6 EStG 1972 entspricht in etwa dem § 16 Abs.1 Z.6 EStG 1988. Mit dem Pauschbetrag sind Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz abgegolten.
Weiters ist eine bestimmte Mindestdauer des Innendienstes nicht Voraussetzung für die Arbeitsstätteneigenschaft (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 16, Rz.174 unter Hinweis auf ).
Aus den Angaben des Berufungswerbers ergibt sich, dass der Bw., wenn er im Fahrtenbuch "S " vermerkt hat, tatsächlich das Büro aufgesucht hat. Er hat angegeben, dass er 2 - 3 Mal / Woche im Büro "vorbeigeschaut" hat und deckt sich diese Aussage mit dem Fahrtenbuch.
Der Bw. hat daher regelmäßig das Büro in S aufgesucht. Er hat sich maximal 2 Stunden im Innendienst aufgehalten, da er im Büro abgewartet hat, dass die Kfz-Anmeldungen durchgeführt werden. Auch hat er den eigenen Angaben nach in dieser Zeit im dienstlichen Laptop Daten abgerufen oder sonstige Arbeiten erledigt.
In Summe sprechen die Aufenthalte des Bw. im Büro - mit einem eigenen Schreibtisch - für die tatsächliche Verrichtung von Innendienst im Büro. Das Verrichten von Arbeiten im Büro macht dieses zur Arbeitsstätte.
Die Ausgaben für die Fahrten zwischen der Wohnung und der in der Betriebsstätte des Arbeitgebers in S gelegenen Arbeitsstätte sind daher solche, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 abgegolten sind.
Daran ändert auch nichts, wenn der Bw. auf dem Weg zur Arbeitsstätte oder auf dem Rückweg zur Wohnung Kunden besucht. Die auf die direkte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kilometergelder sind jedenfalls im Verkehrsabsetzbetrag enthalten. Der Bw. kann jedoch, wenn zum Zwecke der Kundenbesuche eine weitere Wegstrecke zurückgelegt wird, diese zusätzlichen Werbungskosten geltend machen.
Das Finanzamt hat daher völlig korrekt das Kilometergeld für die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Büro in S (im Fahrtenbuch gekennzeichnet mit Zielort "S") versagt.
Dieser letztendlich strittig gebliebene Berufungspunkt war daher abzuweisen.
Ansonsten wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.
Insgesamt war der Berufung - wie in der Berufungsvorentscheidung - teilweise stattzugeben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Verkehrsabsetzbetrag Arbeitsstätte tatsächlicher regelmäßiger Innendienst |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2008, 15 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at