Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 20.07.2010, RV/0299-G/10

Verspätet eingebrachter Antrag auf Vorsteuererstattung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0299-G/10-RS1
wie RV/0588-G/02-RS1
Ein verspätet eingebrachter Antrag auf Vorsteuererstattung ist zurückzuweisen. Die objektive Tatsache der Verspätung genügt. Ohne Bedeutung ist es, ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet bewirkt wurde.
RV/0299-G/10-RS2
wie RV/0909-G/09-RS1
Wird ein Antrag auf Vergütung von Vorsteuern nicht bis längsten 30. Juni des Folgejahres beim Finanzamt eingebracht, tritt die Verwirkung des Erstattungsanspruchs wegen Fristversäumnis ein. Diese gesetzlich normierte Frist ist nicht verlängerbar und stellt eine materielle Voraussetzung der Zuerkennung der Vorsteuervergütung dar. Die Verwirkung des Erstattungsanspruchs ist eine objektive Folge der Fristversäumnis und kann nicht mit billigem Ermessen geheilt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 10-12/2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem Formular U5 vom , beim Finanzamt eingelangt am , brachte die Bw., ein deutsches Transportunternehmen, einen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 10-12/2008 ein. Das Finanzamt wies den Antrag zurück mit der Begründung, dass dieser verspätet eingereicht worden sei, unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 279/1995. Demnach sei der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden sei. Die im Fall der Bw. bereits abgelaufene Frist beruhe auf Artikel 7 der 8.MwSt-Richtlinie der EG, die durch die Verordnung BGBl. 279/1995 in österreichisches Recht umgesetzt worden sei. Namentlich in allen Mitgliedstaaten der EU sei diese Frist mit 30.Juni des Folgejahres terminisiert. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehe keine Möglichkeit einer Kulanz hinsichtlich der Fristversäumnis, zumal von der 8.MwSt-Richtlinie kein Ermessensspielraum für die Umsetzung eingeräumt sei.

Dagegen brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass sie durch dieses Krisenjahr gezwungen gewesen sei, Personal einzusparen, und so die Verspätung des Antrages zustande gekommen sei. Die Bw. benötige dieses Geld sehr dringend und bitte, alle Rechtsmöglichkeiten zu nutzen und ihr die Vorsteuer zu erstatten. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom - im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Erstbescheid - als unbegründet ab.

In einem Schreiben vom , welches am beim Finanzamt einlangte und welches als Vorlageantrag gewertet wurde, brachte die Bw. ergänzend vor, dass sie aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation und des Personalmangels nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Antrag früher zu stellen. Dieser sei vom - mit einer dreißigtägigen Verspätung. Nach Auskunft ihres Wirtschaftsprüfers und auch des zuständigen Finanzamtes habe das Finanzamt in Graz die Möglichkeit, von der gültigen Regelung abzuweichen und Ausnahmen zuzulassen. Die Bw. sei eine kleine mittelständische Transportgesellschaft, die in der heutigen Zeit auf jeden Cent angewiesen sei. Das Finanzamt werde gebeten, von der Ausnahmeregelung in diesem Fall Gebrauch zu machen. In einem weiteren Schreiben, eingegangen mit , wiederholte die Bw. im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und bat um positive Entscheidung.

Der Akt wurde dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003 (im Folgenden: Verordnung) sind Anträge auf Vorsteuererstattung binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (vgl. dazu auch ).

Im berufungsgegenständlichen Fall endete die Frist zur Einbringung der Vorsteuererstattungsanträge für den Erstattungszeitraum 2008 gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung am . Nach der Aktenlage und unbestritten ist der mit datierte berufungsgegenständliche Antrag am beim Finanzamt eingegangen.

Die objektive Tatsache des verspäteten Einlangens der Anträge steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Zurückweisung. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung hinsichtlich dieser Frist keinen Ermessensspielraum. Es liegt hier eine gesetzlich normierte Fallfrist vor. Selbst die Überschreitung der Frist um auch nur einen Tag würde die Zurückweisung bedingen.

Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt ist. Die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 sieht keine Möglichkeit zur Verlängerung der in ihrem § 3 Abs. 1 genannten Frist vor ().

Der von der Bw. angesprochene Umstand, dass aufgrund eines wegen finanzieller Engpässe eingetretenen Personalmangels der Antrag nicht fristgerecht eingereicht werden konnte, zielt offenbar auf ein ihr (nach Ansicht der Bw.) nicht zurechenbares Verschulden an der Versäumnis hin. Dies kann im Vorsteuererstattungsverfahren jedoch keine Berücksichtigung finden, da § 3 der Verordnung ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis abstellt, welche - allein für sich - den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer, ÖStZ 1995, 235 (236)].

Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische Verordnungsgeber hat durch die Verordnung u.a. die Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, CELEX-Nr.: 379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der Interpretation der Verordnung muss daher auch die Achte Richtlinie beachtet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der Achten Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen. Diese Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihr wäre es nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung verlängert werden könnte (vgl. ), bzw. ein verspätet eingereichter Antrag als rechtzeitig gewertet werden würde (in diesem Sinne auch die Judikatur des BFH vom , V R 76/98).

Wie schon angesprochen, lässt die diesbezügliche Verordnungsbestimmung den Finanzbehörden für die Ausübung von billigem Ermessen (wie von der Bw. beantragt) keinerlei Spielraum und enthält die Verordnung selbst für die Berücksichtigung von (fehlenden) Verschuldensmomenten keine geeigneten Grundlagen.

Zur Beseitigung von Rechtsnachteilen, die die Partei durch die Versäumung einer Frist erleidet, ist bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO vorgesehen. Ein solcher Antrag, der nach § 308 Abs. 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses einzubringen gewesen wäre, wurde nach der Aktenlage nicht gestellt, bzw. ist der Umstand des Personalmangels nicht als unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis und als minderer Grad des Versehens iSd § 308 Abs. 1 BAO zu werten.

Es konnte daher aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes nur wie im Spruch ersichtlich entschieden werden, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Gesetzeslage hier auch dem UFS keine Entscheidung nach billigem Ermessen ermöglicht.

Ermittlungen dahingehend, ob der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde, wofür nach der Aktenlage Einiges spricht, unterblieben aus verwaltungsökonomischen Gründen, da die Berufung nach Lehre und Rechtsprechung aufgrund der Fristversäumnis der Erstantragstellung jedenfalls abzuweisen war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verspätung
Erstattungsverfahren
Vorsteuererstattung
Zurückweisung
Verschulden
Ermessen
Verweise


BFH , V R 76/98
Haunold/Widhalm, ÖStZ 1995, 235

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at