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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.10.2008, RV/3106-W/08

Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Treuhand Union Neusiedl Stb GmbH, 7100 Neusiedl am See, Kalvarienbergstraße 17,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Angelika Höbling, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist ungarischer Staatsbürger, arbeitet und wohnt in Wien.

In seiner Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 beantragte er unter anderem auch die Geltendmachung eines Betrages von € 5.063,00 als Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Am erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007, aus dem sich eine Nachforderung an Einkommensteuer von € 547,24 ergab. Die geltend gemachten Werbungskosten wurden nicht berücksichtigt.

Begründend führte das Finanzamt an, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur dann Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Lägen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten die Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden könnten. Da in diesem Fall die Voraussetzungen nicht zuträfen, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Am erhob die steuerliche Vertretung des Bw. gegen den genannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese wie folgt:

Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei dann nicht zumutbar, wenn die auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet sei. Einem Arbeitnehmer sei die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar, wenn feststehe, dass er die Berufstätigkeit spätestens mit 65 Jahren einstellen werde. Es werde auf das Lohnsteuerprotokoll 2004/3 verwiesen, sowie auf das Erkenntnis des VwGH 95/14/0124.

Der Bw. habe im Jahr 2007 im 58. Lebensjahr gestanden und werde aller Wahrscheinlichkeit nach -weil jetzt schon alle Voraussetzungen gegeben seien- mit 62 Jahren in Pension gehen. Er falle daher in die 5- Jahres Frist.

Außerdem sei die Wohnsitzverlegung von strukturschwachen Regionen in ein Ballungszentrum mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und daher nicht zumutbar.

Der Bw. wohne in Ungarn in V. und in Österreich in Wien. V. habe 30.000 Einwohner, Wien habe Einwohner in Millionenhöhe. Diese Bestimmung träfe daher auch auf ihn zu.

Es werde daher ersucht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Berichtigung stattzugeben.

Am wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen.

Die Verlegung des Wohnsitzes sei dann nicht zumutbar (siehe auch Erkenntnis des VwGH 88/14/0081) wenn von vorne herein (somit zum Zeitpunkt des Dienstantrittes) mit Gewissheit anzunehmen ist, dass eine auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet sei. Der Bw. sei seit dem Jahr 1994 durchgehend in Österreich beschäftigt und sei damals 45 Jahre alt gewesen. Die Berufung sei daher abzuweisen.

Am stellte die steuerliche Vertretung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Am wurde die gegenständliche Berufung der Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Strittig sei die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes.

Aus dem Abgabeninformationssystem ergibt sich, dass der Bw. in den letzten Jahren wie folgt beschäftigt war:

Arbeitgeber F. OHG: Bis

Arbeitslos: Von 3.2. -

Arbeitgeber G Gmbh: seit .

Wien ist von der Wohnsitzgemeinde V. in Ungarn etwas weniger als 300 km entfernt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden: "Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen."

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 25).

Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

• von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

• die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder

•die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist nach Rz 342 LStR 2002 jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. Diese Voraussetzung der doppelten Haushaltsführung liegt vor.

Fraglich ist, ob dem Bw. die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus erheblichen privaten Gründen nicht möglich war.

Hierzu führt der steuerlich vertretene Bw. zwei Gründe ins Treffen:

Zum einen sei der Bw. im Streitzeitraum im 58. Lebensjahr gestanden und werde aller Wahrscheinlichkeit nach mit 62 Jahren in Pension gehen.

Zum anderen sei eine Wohnsitzverlegung von strukturschwachen Regionen in ein Ballungszentrum mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und daher nicht zumutbar.

Zur befristeten Berufstätigkeit im Ausland:

Der Bw. führt ins Treffen, er werde in vier Jahren in Pension gehen, weswegen eine Wohnsitzverlegung in die Nähe seines Arbeitsortes unzumutbar sei.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das vom Bw. zitierte Erkenntnis des , zum einen einen 60jährigen Arbeitnehmer betrifft, der seine Berufstätigkeit mit Erreichung des 65. Lebensjahres einstellen werde, und - unter Hinweis auf ein Vorerkenntnis - ausgesprochen wurde, dass "die Verlegung des Wohnsitzes dann nicht zumutbar ist, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet ist."

Der Bw. hat der Feststellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass er zumindest seit dem Jahr 1994 in Österreich durchgehend beschäftigt sei, im Vorlageantrag nicht widersprochen. Nach der Aktenlage ist er seit dem Jahr 2001 bei seinem derzeitigen Arbeitgeber tätig. Bis zum beabsichtigten Pensionsantritt waren es daher beim Antritt der derzeitigen Beschäftigung noch rund 10 Jahre, also weit über den von der Rechtsprechung genannten vier bis fünf Jahren. Hier ist auf den Beginn der konkreten Beschäftigung (arg. "von vornherein") abzustellen, da ansonsten jeder Wohnsitzwechsel in den letzten Arbeitsjahren unzumutbar wäre, auch wenn zuvor jahrelang ein zumutbarer Wechsel unterblieben ist.

Es wäre daher am Bw. gelegen, seinen Wohnsitz bereits früher nach Österreich zu verlegen. Dass er dies nicht getan hat, führt nicht zum Vorliegen von Werbungskosten infolge (weiter bestehender) doppelter Haushaltsführung.

Zur Wohnsitzverlegung aus einer strukturschwachen Region:

Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (z. B. ; ) und Rz. 345 LStR 2002 die Verlegung des Wohnsitzes aus einer strukturschwachen Region in ein Ballungszentrum unzumutbar sein kann. Hierbei geht es in aller Regel um Fälle, in denen sich der Familienwohnsitz in einer Kleingemeinde befindet und eine Landwirtschaft in einem zumindest zur Selbstversorgung geeigneten Umfang betrieben wird (z. B. , m. w. N.).

Demgegenüber hat der steuerlich vertretene Bw. nur vorgebracht, seine Heimatgemeinde habe ca. 30.000 Einwohner, während Wien "Einwohner in Millionenhöhe" habe. Mit diesem Größenvergleich zweier Städte allein wird nicht dargetan, aus welchen Gründen eine Wohnsitzverlegung von V. nach Wien unzumutbar sein sollte. Es wäre Sache des steuerlich vertretenen Bw. gewesen, sein Anbringen entsprechend zu substantiieren. Es kann nicht Sache der Rechtsmittelbehörde sein, nur auf Grund dieses kursorischen Hinweises weitwendige Ermittlungen mit Auslandsbezug anzustellen.

Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass im Berufungszeitraum fremdenrechtliche Überlegungen im Hinblick auf die den Bürgern der EU garantierte Niederlassungsfreiheit (anders als bei den zahlreich entschiedenen Fällen von Drittstaatsangehörigen) bei ungarischen Staatsangehörigen einer Wohnsitzverlegung in aller Regel nicht entgegen stehen werden.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
Zumutbarkeit
strukturschwache Gebiete

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at