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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.11.2007, RV/0954-L/06

Verschuldensunabhängige Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0954-L/06-RS1
Aussetzungszinsen sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 212a Abs. 9 BAO unabhängig davon, ob dem Berufungswerber an der langen Verfahrensdauer ein Verschulden trifft, festzusetzen. Nach der Intention des Gesetzgebers stellen Aussetzungszinsen nämlich ein Äquivalent für den vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Abgabenzahlungsaufschub dar, durch das jener Zinsvorteil ausgeglichen werden soll, der erwirkt wurde, weil die Abgabenschuldigkeit erst später entrichtet wurde (Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl., Wien 2005, Tz. 32 zu § 212a).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. FH, X Y, Sweg, vertreten durch RGmbH, A Y, Mstraße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) erhob mit Schreiben vom gegen die im Gefolge einer Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 sowie den Einkommensteuerbescheid 1999 des Finanzamtes Z Berufung. Gleichzeitig beantragte er hinsichtlich der strittigen Abgabenschuldigkeiten die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, die auch bewilligt wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung erledigt und der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.

In der Folge beantragte der Bw innerhalb mehrmals verlängerter Frist mit Schreiben vom die Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im gleichen Schreiben ersuchte er wiederumum Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabenbeträge. Nachdem dieser Antrag zunächst mangels Darstellung der entsprechenden Beträge zurückgewiesen worden war und der Bw im Rahmen einer Berufung (Schreiben vom ) gegen den entsprechenden Zurückweisungsbescheid diese Darstellung nachgeholt hatte, wurde mit Bescheiden vom die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich folgender Beträge bewilligt:


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Umsatzsteuer 1999
4.803,92 €
Einkommensteuer 1999
542,64 €
Umsatzsteuer 2000 (Differenz Vorauszahlungen/Zahllast lt. angefochtenem Bescheid)
16.656,54 €
Umsatzsteuer 2000 (Differenz Zahllast lt. angefochtenem Bescheid und Berufungsvorentscheidung)
942,64 €

(Ausgesetzte Umsatzsteuer 2000 also insgesamt 17.599,18 €)

Im Gefolge einer vom Finanzamt Y durchgeführten Betriebsprüfung erging bezüglich Umsatzsteuer 2000 am abermals ein (endgültiger) Bescheid, mit dem die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit 18.520,02 € festgesetzt wurde.

Im Vorfeld dieser Bescheiderlassung hatte der Bw am in einer "Niederschriftüber die Erklärung von Rechtsmittelverzichten" einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der "zu erteilenden Bescheide" betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 abgegeben, wonach gegenüber den bisherigen Festsetzungen insgesamt 92.888,83 € mehr an Umsatz- und Einkommensteuer 2000 bis 2004 (Umsatzsteuer 74.884,02 € - darin enthalten 4.885,43 € an Umsatzsteuer 2000; Einkommensteuer 18.004,81 €) zu bezahlen wären.

Anlässlich einer zweiten mit gleichem Datum () aufgenommenen Niederschrift hatte der Bw außerdem seine Berufung vom gegen den ursprünglichen (vorläufigen) Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Z für das Jahr 2000 zurückgezogen.

Gleichzeitig mit der Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2000 vom wurde vom Finanzamt Y ein Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung erlassen. Damit wurde unter Hinweis auf eine Berufungserledigung hinsichtlich des Betrages von 4.885,36 € an Umsatzsteuer 2000 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Bei diesem Betrag handelte es sich um den Differenzbetrag zwischen ursprünglich vom Bw entrichteten Vorauszahlungen (187.617,00 S = 13.634,66 €) und und Zahllast laut letztem Bescheid vom (18.520,02 €).

Ebenfalls mit Datum vom wurde der im gegenständlichen Berufungsverfahren angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erlassen, indem für den Zeitraum vom (Tag nach dem Tag der Antragstellung = Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid mit Darstellung des Betrages) bis 241,75 € an Aussetzungszinsen festgesetzt wurden. Als Berechnungsgrundlage diente jener Aussetzungsbetrag von 4.885,36 €, anlässlich welchen der Ablauf der Aussetzung der Einhebung am gleichen Tag bescheidmäßig verfügt worden war.

Mit Schreiben vom erhob der Pflichtige gegen den angeführten Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen Berufung und begründete diese folgendermaßen:

"Die Aussetzung und Prüfungsverzögerung über 2 Jahre wäre durch die Beschlagnahme von Unterlagen und die nicht gewährte Akteneinsicht verursacht worden. Die Verzögerung bzw. Aussetzung habe daher nicht er verschuldet und könne ihm daher nicht angelastet werden!Außerdem sei die separate Vorschreibung der ausgesetzten Umsatzsteuer 2000 in Höhe von 4.885,36 € wegen des Generalvergleiches nicht gerechtfertigt, weil der vereinbarte Pauschalbetrag alle Forderungen enthalten hätte.Eine derartige zusätzliche Vorschreibung wäre ein Bruch der Vereinbarung.Zusätzliche Forderungen könnten daher keinesfalls akzeptiert werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung unter anderem unter Hinweis darauf, dass über die Richtigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung selbst nicht im Verfahren betreffend Aussetzungszinsen abgesprochen und in der Vorschreibung von Aussetzungszinsen mangels Zusage kein Bruch einer Vereinbarung erblickt werden könne, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw die Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies darauf hin, dass die Begründung in der Berufungsvorentscheidung nicht zutreffend sei.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Y die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Vorschreibung von Aussetzungszinsen in Höhe von 241,75 €, die im Gefolge der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 für den Zeitraum vom bis festgesetzt wurden.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO "ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld."

§ 212a Abs. 5 BAO lautet folgendermaßen: "Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehendena) Berufungsvorentscheidung oderb) Berufungsentscheidung oderc) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungzu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein."

Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten also in einem Zahlungsaufschub, der (siehe Abs. 5 erster und zweiter Satz leg. cit.) nicht automatisch mit Berufungserledigung, sondern erst mit bescheidmäßiger Verfügung des Aussetzungsablaufes oder ihrem Widerruf nach § 294 BAO endet.

Nach § 212a Abs. 9 BAO "sind für Abgabenschuldigkeiten,a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oderb) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."

Im gegenständlichen Fall war auf Grund eines Antrages des Bw's mit Bescheid vom unter anderem im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2000 (16.656,54 € + 942,64 € = 17.599,18 €) eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO bewilligt worden.

Grundlage für diese Bewilligung war das anhängige Berufungsverfahren auf Grund der Berufung bzw. des nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrages des Bw's gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom .

Im Gefolge der Schlussbesprechung zur vom Finanzamt Y für die Jahre 2000 bis 2004 durchgeführten Betriebsprüfung zog der Bw am seine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 im Hinblick auf den nunmehr auf Grund der Betriebsprüfung zu ergehenden neuen (endgültigen) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 zurück.

Anlässlich der Erlassung dieses Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2000 am 7. Februar2006 wurde seitens des Finanzamtes gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 im Ausmaß von 4.885,36 € verfügt. Dabei handelte es sich um jenen Teilbetrag des ausgesetzten Gesamtbetrages an Umsatzsteuer 2000 (17.599,18 €), der auf Grund des nunmehrigen Umsatzsteuerbescheides 2000 vom gegenüber den bereits vom Bw geleisteten Vorauszahlungen noch offen bzw. zu entrichten war.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Bescheid über den Ablauf einerAussetzung der Einhebung einen eigenen rechtsmittelfähigen (siehe Rechtsmittelbelehrung) darstellt, der vom Bw nicht angefochten wurde und im gegenständlichen Verfahren auch nicht in Streit stand. Der angeführte Ablaufbescheid erwuchs damit in Rechtskraft und war im gegenständlichen Berufungsverfahren daher nicht zu prüfen, ob der Ablauf der Aussetzung der Einhebung am infolge Berufungserledigung zu Recht erfolgt war (etwa weil die betreffende Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 zwar am zurückgezogen, aber formal noch nicht für gegenstandslos erklärt worden wäre).

Gesetzliche Folge dieses bescheidmäßig verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung war aber nach § 212a Abs. 9 BAO wiederum, dass nun - da ja eine Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 nicht mehr aufrecht war - Aussetzungszinsen vorzuschreiben waren (siehe hiezu auch ). Auch diese Vorschreibung hatte mit Bescheid zu erfolgen, wobei anzumerken ist, dass - wie sich aus der Gesetzesstelle des § 212a Abs. 9 BAO ergibt - eine solche nicht im behördlichen Ermessen liegt, sondern zwingend vorzunehmen ist.

Die vom Bw in seinem Berufungsschreiben ins Treffen geführten Argumente, dass die Verzögerung wegen der Beschlagnahme seiner Unterlagen und nicht gewährter Akteneinsicht nicht von ihm verschuldet worden wäre, konnten dem gegenständlichen Begehren insofern nicht zum Erfolg verhelfen, als die Klärung der Verschuldensfrage keinen Einfluss auf die Vorschreibung der Aussetzungszinsen hat. Aussetzungszinsen sind vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a Abs. 9 BAO zwingend vorzuschreiben und obliegt es der Abgabenbehörde nicht, im Rahmen einer Ermessensübung (etwa im Zusammenhang mit einer Verschuldensprüfung) hievon abzusehen.

Dies erklärt sich aus der Intention des Gesetzgebers: Danach sollen Aussetzungszinsen nämlich ein Äquivalent für den vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Abgabenzahlungsaufschub darstellen, durch das jener Zinsvorteil ausgeglichen werden soll, der erwirkt wurde, weil die Abgabenschuldigkeit erst später entrichtet wird (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 32 zu § 212a).

Was den Einwand des Bw's anlangt, dass die separate Vorschreibung des Umsatzsteuerbetrages 2000 in Höhe von 4.885,36 € wegen des Generalvergleiches nicht gerechtfertigt wäre, weil der vereinbarte Pauschalbetrag alle Forderungen enthalten hätte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend Aussetzungszinsen über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung im Abgabenbescheid nicht zu befinden ist (in diesem Sinne auch ). Abgesehen von dem im 2. Satz des § 212a Abs. 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibendem Aussetzungszinsen dar.

Im gegenständlichen Fall wurde durch die nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld durch den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom dieser ausgesetzte Betrag laut Aussetzungsbescheid vom in Höhe von 17.599,18 € entsprechend § 212a Abs. 9 2. Satz BAO auf den Betrag von 4.885,36 € (= Differenz zwischen Zahllast laut Umsatzsteuerbescheid 2000 vom und bisher in Form von Vorauszahlungen entrichteter Umsatzsteuer 2000) reduziert.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass laut Niederschrift über den Rechtsmittelverzicht vom dieser Betrag (4.885,43 € - Centdifferenz von 0,07 € auf Grund der Umrechnung) im Übrigen auch als "Mehrbetrag" an Umsatzsteuer 2000 im Gesamtbetrag von 92.888,83 € enthalten ist und insofern gegenüber dem in der Niederschrift ausgewiesenen Pauschalbetrag keine zusätzliche Forderung darstellt.

Über eine Vereinbarung hinsichtlich der Aussetzungszinsen geht aus der gegenständlichen Niederschrift nichts hervor, wobei in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass eine solche zwischen Betriebsprüfer und Pflichtigen über die Nichtvorschreibung von Aussetzungszinsen die Abgabenbehörde auch nicht ermächtigt hätte, von der Vorschreibung von Aussetzungszinsen abzusehen, da eine entsprechende Vereinbarung von Organwaltern des Abgabengläubigers nicht rechtswirksam abgeschlossen werden kann. Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - sind nämlich grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung (Ritz, a.a.O., Tz 10 zu § 4; ; , 97/17/0330). Eine ausdrückliche Ermächtigung für eine derartige Vereinbarung findet sich im Gesetz nicht.

Insgesamt konnte sohin auf Grund obiger Ausführungen in der Vorschreibung von Aussetzungszinsen durch den angefochtenen Aussetzungszinsenbescheid keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Auch die Vorschreibung für den Zeitraum ab (= Tag nach der Einbringung der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid mit Darstellung des Betrages) bis (= Ablauf der Aussetzung der Einhebung) entspricht dem Gesetz, da Aussetzungszinsen - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (siehe ) dezidiert bestätigt hat - für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu entrichten sind (siehe § 212a Abs. 9 BAO), während für die Zeit zwischen Antragstellung und Zurückweisung des Antrages gemäß § 212a Abs. 9 BAO nicht festzusetzen sind.

Da der angefochtene Aussetzungszinsenbescheid somit auf Grund der Ausführungen nicht mit Rechtswidrigkeit belastet war, war die gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Ablaufbescheid
Aussetzungszinsen
Verschuldensfrage
Vereinbarung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at