Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.12.2005, RV/1835-W/05

Berechnung des Durchschnittssteuersatzes ohne Berücksichtigung von Einkünften, die während des Bezuges von Notstandshilfe bezogen wurden.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1835-W/05-RS1
Einkünfte, die ein Abgabenpflichtiger während des Bezuges von Notstandshilfe erhalten hat, bleiben bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes außer Ansatz.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes, ob auch die Einkünfte der Firma F, die der Bw. während des Bezuges von Notstandshilfe erhielt, hochzurechnen sind.

Beim Berufungswerber (Bw.) erfolgte am eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002.

Aufgrund einer Mitteilung gem. § 109a EStG (zusätzliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb) wurde das Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und ein neuer Sachbescheid unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erlassen.

Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:

  • Nach Ansicht des Bw. seien Bezüge aus Notstandshilfe (gem. § 3 EStG 1988) sowie seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da diese innerhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien, steuerbefreit.

  • Eine AMS-Beraterin habe ihm versichert, dass er neben dem Bezug der Notstandshilfe noch geringfügig dazuverdienen habe dürfen, ohne den Anspruch auf Notstandshilfe zu verlieren und Steuer bezahlen zu müssen.

Das Finanzamt gab der Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt, und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2002 i.H.v. 346,38 € (= Durchschnittssteuersatz i.H.v. 9,79 % x Einkommen i.H.v. 3.538,06 € ohne Berücksichtigung der Notstandshilfe) statt mit 592,94 € fest.

Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt aus:

  • Der Bw. bekämpfe bloß die unrichtige Berechnung des Durchschnittssteuersatzes, da beim umgerechneten Jahresbetrag nur Teile aus nichtselbständiger Arbeit herangezogen worden seien.

  • Richtig wäre folgender Durchschnittssteuersatz:Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) müsse von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag i.H.v. 1.794,83 € (und nicht von 556,41 €) durch 141 Tage (und nicht durch 21 Tage) dividiert und mit 365 Tagen multipliziert werden.Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften ergebe sich ein Einkommen i.H.v. 6.389,42 € (und nicht 12.652,58 €).Darauf sei der Tarif anzuwenden und ergebe somit einen Durchschnittssteuersatz i.H.v. 0 % (und nicht 9,79 %).

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

a) Der Bw. hat im Jahre 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma H i.H.v. 556,41 € (11. bis ) und bei der Firma F i.H.v. 1.238,42 € (1. Jänner bis ) erhalten.

b) Weiters erhielt der Bw. Notstandshilfe in den Zeiträumen 1. bis , 30. Jänner bis , 30. März bis , 2. April bis , 16. September bis sowie 12. November bis .


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2002
Notstandshilfe
Fa. F
Fa. H
Jänner
erhalten vom 1.1. bis 10.12.
beschäftigt vom 1.1. bis 30.4. (= Bezüge gleichzeitig mit Notstandshilfe erhalten)
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
beschäftigt vom 11. bis 31.12. (= Bezüge erhalten außerhalb der Notstandshilfe)

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgenden Unterlagen:

zu a+b) Dies ist den Lohnzetteln und der Übersicht der Notstandsbeihilfenzeiträume zu entnehmen, aufgelistet auf Blatt 3 und 4 der Berufungsvorentscheidung vom .

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gem. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.

§ 3 Abs. 2 EStG 1988 normiert:

Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

Diese o.a. gesetzliche Bestimmung hat den Zweck, eine über die Steuerfreistellung der Notstandshilfe hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger einer Notstandshilfe allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt, in denen er keine Notstandshilfe erhält. Solche Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Bw. während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte steuerfreie Notstandshilfe bezogen hat. Da bei Durchführung eines Jahresausgleiches gem. § 73 Abs. 2 EStG 1988 eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte auf sämtliche Monate des Kalenderjahres vorgesehen und der so ermittelte "Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend ist, wird dieser fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn in die Verteilung Zeiträume einbezogen werden, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche Zeiträume sollen durch die Hochrechnung neutralisiert werden. Der Umstand, dass das Gesetz ausdrücklich nur eine Umrechnung jener Arbeitseinkünfte vorsieht, "die für das restliche Kalenderjahr" bezogen werden, ist offensichtlich auf die typisierende Betrachtungsweise zurückzuführen, dass während der Dauer eines Arbeitslosengeldbezuges regelmäßig keine ins Gewicht fallenden Arbeitseinkünfte zufließen. Gerade in Fälen, in denen neben dem Arbeitslosengeldbezug aber nur geringfügige Arbeitseinkünfte erzielt würden, wäre es mit der Zielsetzung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 unvereinbar, diese Bezugszeiträume nicht zu neutralisieren und den progressionsmildernden Umstand der Steuerbefreiung des Arbeitslosengeldes für die nicht befreiten Einkünfte zum Tragen kommen zu lassen (vgl. ).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass nur jene Einkünfte auf einen Jahresbetrag hochzurechnen sind, die in einem Zeitraum zugeflossen sind, in dem nicht auch Notstandshilfe bezogen wurde (vgl. obige Tabelle).

Da die Einkünfte bei der F in einem Zeitraum erzielt wurden, in dem auch Notstandshilfe bezogen wurde, durften in die Hochrechnung nur die von der Firma H bezogenen Einkünfte einbezogen werden, da diese Einkünfte nicht in einem Zeitraum anfielen, in dem auch gleichzeitig Notstandshilfe bezogen wurde.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird daher i.H.v. 326,90 € festgesetzt (vgl. beiliegendes Berechnungsblatt und Berufungsvorentscheidung vom ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Durchschnittssteuersatz
Notstandshilfe
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at