Schibekleidung eines Schilehrers (Windstopper und Schianzug mit Aufschrift und Logo, die auf die Schischule hinweisen); Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten als Werbungskosten strittig
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der im Streitjahr als Schilehrer tätig gewesene Berufungswerber (Bw.) machte im Zuge der Arbeitsnehmerveranlagung 2008 u.a. die Anschaffungskosten eines Schianzuges (€ 200,00) und eines Windstoppers (€ 82,00) als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass die streitgegenständliche Bekleidung auch eine private Verwendung zulasse. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Bekleidungsstücke die Aufschrift "Schischule X." tragen.
Der Bw. wendet dagegen ein, dass von Seiten der Dienstgeberin des Bw. (Schischule X.) das Tragen der streitgegenständlichen Bekleidung während der Arbeitszeit zwingend angeordnet worden sei. Von Seiten der Dienstgeberin werde "nicht gerne gesehen", wenn die streitgegenständliche Bekleidung auch privat getragen wird. Die streitgegenständliche Bekleidung sei weiters aus Gründen des Kälteschutzes (Schiunterricht teilweise auf Gletschern) zwingend notwendig. Der Bw. verwende die streitverfangenen Bekleidungsstücke nicht im Rahmen seiner Freizeit, da er genügend private Bekleidung (auch Schibekleidung) besitze. Bei den streitgegenständlichen Bekleidungsstücken handle es sich im Hinblick auf ihre Kennzeichnung um solche mit Uniformcharakter, weshalb der Werbungskostenabzug von der Vorinstanz zu Unrecht versagt worden sei.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS legte der Bw. vom Schianzug und vom Windstopper je zwei Fotos vor. Aufgrund dieser Fotos ergibt sich, dass der Windstopper auf der Vorderseite ein Emblem ("VV") und die Aufschrift "Y" trägt (in Brusthöhe). Der Schianzug ist auf der Vorderseite in identischer Weise gekennzeichnet. Auf der Rückseite trägt er ebenso das angeführte Emblem und in Balkenlettern (ca. 10 cm große Buchstaben) den Schriftzug " z".
Die angeführten ergänzenden Ermittlungen wurden der Amtspartei vorgehalten. Die Amtspartei hielt an ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt fest und führte aus, dass die Bekleidung trotz der beschriebenen Kennzeichnung auch im Rahmen der privaten Lebensführung verwendbar sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
a.) Windstopper
Steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (siehe z.B. ). Das Logo "VV " und der Schriftzug "R" sind nach Auffassung der Berufungsbehörde keinesfalls dazu geeignet, die private Nutzung der Jacke auszuschließen. Weiters ist festzuhalten, dass dieses Kleidungsstück nicht nur im Rahmen des Schisports, sondern ganz allgemein (z.B. bei diversen anderen Freizeitaktivitäten) verwendet werden kann. Die Anschaffungskosten des Windstoppers stellen daher gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.
b.) Schianzug
Auch hinsichtlich des Schianzuges ist zu beachten, dass von (als Werbungskosten abzugsfähiger) typischer Berufskleidung nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um solche Kleidung handelt, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet. Bei Schibekleidung eines Schilehrers ist davon auszugehen, dass diese auch im Rahmen der privaten Lebensführung (Schisportausübung im Rahmen der Freizeit) verwendet werden kann. Auch der Umstand, dass der Schianzug auf der Vorder- und Rückseite mit einem Logo und einer Aufschrift versehen ist, ändert nach Auffassung der Berufungsbehörde nichts an der Tatsache, dass der Anzug auch privat verwendbar ist, zumal es heute keinesfalls ungewöhnlich ist, dass Sportbekleidung mit Logos bzw. Werbeaufschriften auch privat verwendet wird.
Hinsichtlich beider Kleidungsstücke ist weiters darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Kleidungsstücke von der Dienstgeberin ausdrücklich angeordnet wurde, an der steuerlichen Beurteilung (Nichtabzugsfähigkeit) nichts zu ändern vermag (siehe ). Dies gilt auch für den Fall, dass die Kleidungsstücke ausschließlich im Rahmen der Berufsausübung getragen worden sein sollten (). Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at