Verfassungswidrigkeit aufgrund der "kalten Progression"
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1994/08 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss v. abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.R., Rechtsanwalt, geb. xx.xxxx.19xx, Adresse1, vertreten durch K-EG, Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist Rechtsanwalt und erklärte für Jahr 2006 die nachstehend bezeichneten Einkünfte:
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Bezeichnung: | Betrag: |
K-EG gemäß § 22 EStG: | 130.880,72 |
- 67.884,96 | |
S-KG - § 23 EStG: | - 165,76 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: | 1.314,42 |
Gesamtbetrag der Einkünfte: | 64.144,42 |
Im Zuge der Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer 2006 wurde der Bw. erklärungsgemäß veranlagt und die Einkommensteuer in Höhe von € 23.607,21 festgesetzt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wurde mit Eingabe vom fristgerecht berufen und eine Abänderung dahingehend beantragt, dass die Besteuerung lediglich mit einem Grenzsteuersatz von 31% vorgenommen werde. Dies wurde wie folgt begründet:
Der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2006 festgesetzte Steuerbetrag sei zwar gesetzeskonform in Einklang mit der Bestimmung des § 33 EStG festgesetzt worden, jedoch werde diese Bestimmung als verfassungs-, weil gleichheitswidrig erachtet.
Insbesondere werde die Verfassungswidrigkeit darin erblickt, dass die einzelnen Progressionsstufen, insbesondere hinsichtlich des Spitzensteuersatzes, nicht laufend anhand der Inflationsrate angepasst werden ("kalte Progression"). Auf diese Art trete defacto jährlich eine Steuererhöhung ein, die keine ordnungsgemäße gesetzliche Grundlage habe und das Kriterium der Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuersubjektes nicht berücksichtige.
Weiters liege eine Verfassungswidrigkeit vor, als bei der Festlegung der einzelnen Progressionsstufen, auf welchen der Spitzensteuersatz von 50% zur Anwendung gelange, die Unterhaltspflichten des Bw., das seien vier schulpflichtige Kinder, nicht berücksichtigt würden. Damit falle allerdings die sachliche (gleichheitsrechtliche) Rechtfertigung für die durch Steuerprogression vorgesehenen Steuersätze weg, da dieselben ja gleichheitsrechtlich nur durch die unterschiedliche Leistungsfähigkeit argumentierbar seien. Nun würden zwar die Grundbedürfnisse unterhaltsberechtigter Kinder im Wege anderer steuerlicher Maßnahmen berücksichtigt, nicht jedoch der darüber hinausgehende Unterhaltsanspruch, welcher sich ja grundsätzlich nach Einkommen und Lebensstandard der Familie richte. Würden diese Umstände berücksichtigt, käme auf den Bw. lediglich ein Grenzsteuersatz von 31% zur Anwendung.
Dem Bw. sei selbstverständlich bewusst, dass die Finanzbehörden derartige Überlegungen nicht berücksichtigen können, da sie an die bestehende Gesetzeslage gebunden seien. Dennoch sei die gegenständliche Berufung die einzige Möglichkeit für den Bw., eine verfassungsrechtliche Überprüfung im obigen Sinne zu erreichen.
Die gegenständliche Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Nach Abs 2 leg.cit. ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Gemäß § 33 Abs 1 EStG idF BGBl I 34/2005 beträgt die Einkommensteuer jährlich:
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Bei einem Einkommen von: | Einkommensteuer: | Steuersatz: |
10.000 Euro und darunter | 0 Euro | 0,00% |
25.000 Euro | 5.750 Euro | 23,00% |
51.000 Euro | 17.085 Euro | 33,50% |
Für Einkommensteile über 51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%. Bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
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Einkommen: | Einkommensteuer in Euro | |
über 10.000 Euro bis 25.000 Euro: | (Einkommen - 10.000) x 5.750 15.000 | |
über 25.000 Euro bis 51.000 Euro: | (Einkommen - 25.000) x 11.335 26.000 | + 5.750 |
über 51.000 Euro: | (Einkommen - 51.000) x 0,5 + 17.085 |
Gemäß Abs 2 leg.cit. sind von dem sich nach Abs 1 ergebenden Betrag die Absetzbeträge nach den Abs 4 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs 4 Z 3 lit a. Absetzbeträge im Sinne des Abs 5 oder Abs 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt.
Nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Im vorliegenden Fall erachtet der Bw. die vom Finanzamt vorgenommene Steuerfestsetzung als gesetzeskonform und gleichzeitig als verfassungs- und gleichheitswidrig, da die einzelnen in § 33 EStG vorgesehenen Progressionsstufen und insbesondere der Spitzensteuersatz nicht laufend anhand der Inflationsrate angepasst worden sei. Weiters würden bei der Festlegung der einzelnen Progressionsstufen und der Festlegung des Betrages, auf welchen der Spitzensteuersatz zur Anwendung gelange, die Unterhaltspflichten des Bw. für vier Kinder nicht berücksichtigt, soweit sie über die Grundbedürfnisse unterhaltsberechtigter Kinder hinausgehen.
Im vorliegenden Fall erzielte der Bw. für das Jahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 130.888,72 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denen Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von -€ 68.050,72 gegenüberstehen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde demnach mit € 64.144,42 ermittelt.
Die aus dem Einkommen von € 64.044,42 resultierende Steuer in Höhe von € 23.607,21 hat das Finanzamt gesetzeskonform ermittelt, weswegen der angefochtene Bescheid der Rechtslage entspricht.
Soweit der Bw. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Bestimmungen vorbringt, ist er darauf zu verweisen, dass es nicht im Zuständigkeitsbereich des unabhängigen Finanzsenates liegt, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen zu prüfen. Der unabhängige Finanzsenat ist verpflichtet rechtsgültige Gesetze anzuwenden. Er ist eine Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs 1 UFSG) und somit auch nicht befugt, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen (Art 140 Abs 1 B-VG).
Um die Wirkungen der "kalten Progression" zu mildern oder zu beseitigen, wäre eine Valorisierung der Tarifzonen und der Freibeträge erforderlich (vgl. Seicht, "Scheingewinnbesteuerung" und "kalte Progression", SWK 1997, Heft 28, S. 139ff).
Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Besteuerungsregelungen ist davon auszugehen, dass dem einfachen Gesetzgeber eine rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zukommt. Rechtspolitische Erwägungen des Steuergesetzgebers unterliegen - außer im Falle einer exzessiven Besteuerung - jedoch nicht der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof und sind auch insoweit nicht mit den aus dem Gleichheitsgebot ableitbaren Maßstäben zu messen. Folglich wäre eine Besteuerung nur dann als exzessiv anzusehen, wenn sie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums in seinem Wesensgehalt schmälern würde. Das Vorliegen einer exzessiven Besteuerung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Fall der lediglich inflationsbedingten Besteuerung von "Scheingewinnen" verneint (vgl. Zl. B 193/77, G 85/77).
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | kalte Progression gleichheitswidrig |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAD-13474