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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 07.05.2013, ZRV/0321-Z1W/11

Kein Gesamtschuldverhältnis bei fehlender Erklärung der Stellvertretung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0125 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0321-Z1W/11-RS1
Ein Spediteur, der nicht erklärt für die vertretene Person zu handeln bzw. zwar erklärt im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als im eigenen Namen oder für eigene Rechnung handelnd (Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 2). Die Uminterpretation, dass der Spediteur in einem solchen Fall den Versender indirekt vertreten hätte, weil dieser den Auftrag zur Verzollung erteilt habe, ist nicht zulässig. Art. 5 ZK enthält weder eine Verpflchtung eine Zollanmeldung für Rechnung eines Auftraggebers abzugeben, noch eine gesetzliche Vermutung, dass eine Zollanmeldung für Rechnung einer anderen Person abgegeben worden ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin, Adr, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft Doralt Seist Csoklich, 1090 Wien, Währinger Straße 2 - 4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zahl xxxxxxx, betreffend Einfuhrabgaben entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Berufungsvorentscheidung wird dahingehend abgeändert, als damit der Bescheid des Zollamtes X. vom , Zahl xxxxxx, aufgehoben wird.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx, teilte das Zollamt nach einem Vorhalteverfahren der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bfin) gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3, Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben in Höhe von € 300.257,75 mit und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 22.264,64 fest.

In der Begründung führte das Zollamt aus, dass im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass in den im Bescheid näher bezeichneten Einfuhrfällen MP3-Player (Ipod Nano 8 GB und 16 GB der 3. und 4. Generation) in die Warennummern 8519 8990 90 und 8519 8195 90 als Tonaufnahme und - wiedergabegeräte (Zollsatz 2 %), anstatt als Videogeräte in die Warennummer 8521 9000 90 eingereiht worden seien, die einem Zollsatz von 13,9 % unterlägen. Die in der Stellungnahme erwähnte irische VZTA beziehe sich auf Geräte der zweiten Generation. Die anderslautenden Urteile des Tribunal Service Tax in London vom und die Entscheidung der niederländischen Behörde vom hätten keine verbindliche Wirkung für Österreich.

Weiters sei festgestellt worden, dass in den Zollanmeldungen ein unrichtiges Vertretungsverhältnis erklärt worden sei. Die abfertigende Spedition habe nicht wie erklärt den jeweiligen Warenempfänger, sondern die Bfin vertreten. Die Bfin sei deshalb wegen der Eröffnung des Konkurses über die abfertigende Spedition als Gesamtschuldnerin zur Entrichtung der Einfuhrabgaben heranzuziehen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass keine wirksame Vertretung der Bfin durch die P-GmbH vorliege. Außerdem komme in drei Fällen die Bfin in den Zollanmeldungen überhaupt nicht vor.

Zur Tarifierung wurde unter Hinweis auf den Wortlaut der Warenpositionen und der Eigenschaften der Geräte ausgeführt, dass das Zollamt zu Unrecht davon ausgehe, dass die MP3-Player (Ipod nano der 3. und 4. Generation) als Videogeräte in die Warennummer 8521 9000 90 einzureihen wären. Bei gemischt zusammengesetzten Waren sei nach der AV 3 die Tarifierung so vorzunehmen, dass die Waren nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden müssen, die ihnen den wesentlichen Charakter verleihen. Die Videofunktion habe aber eine untergeordnete Bedeutung.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

In Bezug auf die Vertretung wies das Zollamt darauf hin, dass die Bfin bei allen in Rede stehenden Importen die Warenversenderin sei. Auch den drei Zollanmeldungen nnnnnn1, nnnnnn2 und nnnnnn3 lägen Handelsrechnungen zu Grunde, die die Bfin als Versenderin ausweisen würden. Die Angaben im Feld 2 "Versender" der drei Anmeldungen seien daher offenbar unrichtig und irrelevant für das indirekte Vertretungsverhältnis. Die indirekte Vertretung der Bfin durch die P-GmbH sei durch die schriftlich erteilten Aufträge und die Verrechnung der Besorgungsleistungen einwandfrei belegt.

Betreffend die Einreihung in den Zolltarif wurde ausgeführt, dass sich die verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) und die vorgelegten Entscheidungen auf ältere Geräte mit eingeschränkter Videoqualität, auf andere Gerätetypen oder auf Markterhebungen beziehen würden. Aufgrund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware halte das Zollamt an der von ihr vorgenommenen Einreihung fest.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom mit der im Wesentlichen gleichbleibenden Begründung. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe vom verzichtet.

Die Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG wurde aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2012716/0090, bereits mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/nnnn-nnn/jj, aufgehoben

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender unstrittige Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die Spedition P-GmbH ließ beim Zollamt Z. im Zeitraum vom 28. Februar bis in 25 Fällen MP3-Player in den zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung überführen. Dabei erklärte sie jeweils als indirekte Vertreterin der jeweiligen Warenempfänger in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu handeln.

Im Zuge einer nachträglichen Prüfung wurde festgestellt, dass die in den Anmeldungen genannten Empfänger weder eine Vollmacht noch einen Auftrag zur Zollanmeldung erteilt haben. Weiters wurde festgestellt, dass die Aufträge zur Verzollung von der Bfin, welche als Versenderin der Sendungen auftrat und als solche- mit Ausnahme von drei Einfuhrfällen - auch in den Zollanmeldungen im Feld 2 "Versender" angeführt wurde, erteilt wurden.

Über das Vermögen der P-GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet.

Da das Zollamt die Ansicht vertritt, dass die MP3-Player (Ipod nano der 3. und 4. Generation) anstatt in die erklärten Warennummern 8519 8990 90 bzw. 8519 8195 90 (Tonaufnahme und -wiedergabegeräte mit einem Zollsatz von 2 %) in die Warennummer 8521 9000 90 als Videogeräte mit einem Zollsatz von 13,9 % einzureihen wären, forderte es die seiner Meinung nach unerhoben gebliebenen Zollbeträge gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) in Verbindung mit Art. 220 Abs. 1 ZK bei der Bfin als Versenderin der Waren nach.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK ist der Anmelder Zollschuldner. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Art. 5 ZK lautet auszugsweise:

"Artikel 5

(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2) Die Vertretung kann sein
direkt, wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen handelt;
indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.
...

(4) Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen oder für eigene Rechnung handelnd.

(5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen."

Gemäß Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 ZK muss somit der Vertreter erklären "für die vertretene Person zu handeln" und auch über die entsprechende Vertretungsmacht verfügen.

Aufgrund der Feststellungen des Zollamtes hatte die P-GmbH als Anmelderin keine Vertretungsmacht betreffend die in den Zollanmeldungen genannten Warenempfänger. Die Erklärung diese indirekt zu vertreten konnte daher mangels Vertretungsmacht keine Fremd- bzw. Außenwirkung erzeugen.

Damit kommt es zur Rechtsfolge des Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK, wonach Personen, die erklären für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, als in eigenem Namen oder für eigene Rechnung handelnd gelten.

In den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen hat die P-GmbH unstrittig nicht erklärt für Rechnung der Bfin zu handeln. Es bleibt daher bei der oben angeführten Rechtsfolge. Eine Uminterpretation des Vertretungsverhältnisses durch das Zollamt ist nicht zulässig. Ein Auftrag zur Verzollung beinhaltet nicht zwingend gleichzeitig auch die Verpflichtung bzw. das rechtliche Müssen, den Auftraggeber indirekt zu vertreten, dh. die Zollanmeldung für dessen Rechnung abzugeben. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ist eine entsprechende Erklärung in der Zollanmeldung erforderlich.

Ein Gesamtschuldverhältnis mit der Versenderin der Waren besteht daher nicht. Die Ansicht des Zollamtes, dass die Erklärung in den Zollanmeldungen irrelevant sei und die fehlende Erklärung durch das Auffinden von Verzollungsaufträgen und der Verrechnung der Besorgungsleistungen kompensiert werden könnte, vermag sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen. Mit einem schriftlichen Auftrag kann zwar die Vertretungsmacht nachgewiesen werden (§ 38 Abs. 2 ZollR-DG), sie kann den Spediteur berechtigen eine Zollanmeldung zwar im eigenen Namen aber für Rechnung des Auftraggebers abzugeben, eine Pflicht des Spediteurs diese Vertretungsmacht auch in Anspruch zu nehmen bzw. eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines indirekten Vertretungsverhältnisses besteht jedoch nicht.

Der Bescheid betreffend die Nachforderung der Zollbeträge vom erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig und war somit aufzuheben. Ein Eingehen auf die Frage der zutreffenden Einreihung der MP3-Player in den Zolltarif erübrigt sich daher.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 5 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 5 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at