Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.06.2012, RV/1308-W/12

Ist die Vorbereitungszeit auf die Ablegung einer Aufnahmeprüfung bereits Berufsausbildung?

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/1308-W/12-RS1
wie RV/0167-W/10-RS1
Auch die Vorbereitungszeit zur Ablegung einer Aufnahmeprüfung, die Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung (eines Studiums) ist, ist selbst bereits als Berufsausbildung anzusehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich der Prüfling ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang bemüht und die Vorbereitungszeit auch in quantitativer Hinsicht seine volle Zeit in Anspruch genommen hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, soweit der Zeitraum bis  betroffen ist, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter L., geb. 1990, im Streitzeitraum Juli 2010 bis September 2011 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

L. hat im Juni 2010 die Matura abgelegt und begann im Wintersemester 2011/2012 an der Universität für Bodenkultur Wien mit dem Bachelorstudium Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur.

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom die für den oben genannten Zeitraum bezogenen Beträge mit folgender Begründung zurück:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich ist."

Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung Berufung:

"Meine Tochter L.... hat sich nach der im Juni 2010 abgelegten Matura auf verschiedenen Fachhochschulen bzw. auf der Universität Wien für Prüfungen, die als Voraussetzung für die Aufnahme dienen, angemeldet und in weiterer Folge auch daran teilgenommen. Diese Unterlagen (gemeinsam mit den Ablehnungen) liegen dem Finanzamt bereits vor.

Ein Studienbeginn wurde jedoch durch Ablehnung der Aufnahme in den gewünschten Studienzweig der jeweiligen Fachhochschule bzw. der Universität Wien de facto vereitelt, und "irgend ein Studium" zu beginnen, ist sicherlich unzumutbar.

In dieser Zeit hat meine Tochter weiterhin im gemeinsamen Haushalt (wie auch weiterhin) gewohnt.

Teilnahme an folgenden Prüfungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
September 2011
Uni Wien
Psychologie... abgelehnt
März 2011
FH Campus Wien
Physiotherapie - abgelehnt
April 2011
FH St. Pölten
Physiotherapie - abgelehnt
April 2011
FH Krems
Physiotherapie - abgelehnt
April 2011
FH Campus Wien
Hebamme - abgelehnt
Mai 2011
FH Krems
Hebamme - abgelehnt"

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom insofern teilweise statt, als die Familienbeihilfe für die Monate Juli bis September 2010 nicht zurückgefordert wurde und begründete die Abweisung für den verbleibenden Streitzeitraum (Oktober 2010 bis September 2011) wie folgt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis gültigen Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

Zeiten einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung

Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Da Ihre Tochter L. im Juni 2010 ihre Schulausbildung abgeschlossen hat, besteht noch für die Monate 07 - 09/2010 Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Zeitraum 10/2010 - 09/2011 befand sich L. in keiner Berufsausbildung.

Ihr Studium hat sie nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sondern erst im Oktober 2011 begonnen..."

Die Bw. erhob mit Schreiben vom eine als Vorlageantrag zu wertende "Berufung gegen den Bescheid v. ".

Die Bw. führte darin im Wesentlichen aus, dass ihre Tochter L. sich nach der im Juni 2010 abgelegten Matura auf verschiedenen Fachhochschulen bzw. auf der Universität Wien für Prüfungen, die als Voraussetzung für die Aufnahme dienen, angemeldet, angemessen vorbereitet und in weiterer Folge auch daran teilgenommen habe. Da Anmeldungen für ein Fachhochschulstudium lediglich einmal im Jahr (im Frühjahr) möglich seien, sei eine frühere Anmeldung nicht möglich gewesen. Ein Studienbeginn sei jedoch durch Ablehnung der Aufnahme in den gewünschten Studienzweig der jeweiligen Fachhochschule bzw. der Universität Wien de facto vereitelt worden. Somit sei es aber auch nicht mehr möglich gewesen, auf Grund des mit den Prüfungen verbundenen Zeitablaufes eine erfolgreiche Inskription in einem anderen Studienzweig durchzuführen. Daher sei der frühestmögliche Zeitpunkt einer Inskription ihrer Tochter im September 2012 (Anm: richtig September 2011).

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Feststehender Sachverhalt

Die Tochter der Bw. hat im Juni 2010 die Matura bestanden. Laut den im Akt aufliegenden Unterlagen trat sie erstmals am zu einem schriftlichen Test für den Bachelorstudiengang Physiotherapie am FH Campus Wien an. In der Folge absolvierte sie weitere Tests im April, Mai und September 2011 (sh. oben).

Im Wintersemester 2011/2012 begann L. an der Universität für Bodenkultur Wien mit dem Studium Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur.

Strittig ist, ob

- die Vorbereitungszeit auf die Aufnahmeprüfung bereits als Teil der Berufsausbildung anzusehen ist, sowie bejahendenfalls

- welchen zeitlichen Umfang die Vorbereitung in Anspruch genommen hat.

2. Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. (ab : 24.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

3. Rechtliche Würdigung

Da das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung der Berufung der Bw. hinsichtlich der Monate Juli bis September 2010 stattgegeben hat, ist nur mehr die Rückforderung für die Monate Oktober 2010 bis September 2011 strittig.

Zu prüfen ist zunächst, ob Vorbereitungszeiten für Aufnahmeprüfungen an einer Fachhochschule bzw. Universität als Berufsausbildung anzuerkennen sind. Da die Ablegung derartiger Prüfungen Vorbedingung für den Besuch von bestimmten Fachhochschulen bzw. von gewissen Studien sind, vertritt die Berufungsbehörde hierzu die Ansicht, dass auch die Vorbereitungszeiten für die Ablegung derartiger Prüfungen bereits Teil der Berufsausbildung darstellen (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/ Wanke, FLAG § 2, Rz 45 "Aufnahmeprüfungen").

Hierfür spricht auch das Erkenntnis des ; hierin ist der Gerichtshof ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass die Vorbereitungszeit auf die Aufnahmsprüfung (hier: für den physiotherapeutischen Dienst und den Bachelor-Studiengang "Hebammen") dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist. Er hat aber beanstandet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dergestalt getroffen hat, ob die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat. Wäre der Gerichtshof der Meinung gewesen, es liege schon dem Grunde nach keine Berufsausbildung vor, hätte es dieser Aussage im Erkenntnis nicht bedurft.

Es war daher nunmehr in einem zweiten Schritt pro Monat zu überprüfen, ob die Berufsausbildung - der ständigen Judikatur des VwGH folgend - auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit der Tochter der Bw. in Anspruch genommen hat. Hierunter wird ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden zu verstehen sein (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/ Wanke, FLAG, § 2 Rz 39f). Da der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der Monat ist, kann auch das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (sh. ).

Die Bw. hat in ihrem Vorlageantrag vom nur ausgeführt, dass sich ihre Tochter für die Aufnahmen "angemeldet, angemessen vorbereitet und in weiterer Folge auch daran teilgenommen" hat. Dass diese Vorbereitungszeit aber auch die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen hat, wurde von der Bw. nicht vorgebracht. Auch aus der Aktenlage ergibt sich hierfür kein Hinweis.

Hieraus folgt, dass sich die Tochter im Streitzeitraum nicht in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden hat. Der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes ist daher zu Recht ergangen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at