Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.12.2005, RV/1836-W/05

Keine sachliche Unbilligkeit bei Nicht-Anlassfall


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Miterledigte GZ:
RV/1839-W/05

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/16/0008 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1836-W/05-RS1
Die in Art. 139 Abs. 6 und 140 Abs. 7 B-VG enthaltene Regelung, dass die aufgehobenen Vorschriften auf die vor der Aufhebung bzw. vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden und nur die Anlassfälle davon ausgenommen sind, führt notwendigerweise dazu, dass die Anlassfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung treten allgemein ein und führen ebenso wenig wie Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall ( Zlen.89/13/0266 und 89/13/0279)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , NA*, StNr. betreffend Nachsicht einer Börsenumsatzsteuer gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (FAG) der Berufungswerberin (Bw.) - als abtretender Gesellschafterin von Geschäftsanteilen in Folge Vermögenslosigkeit der Erwerberin - gegenüber Börsenumsatzsteuer fest.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, die Rechtswirkung der Abtretungsverträge sei durch die vollständige Zahlung des gesamten Abtretungspreises bedingt gewesen. Diese sei niemals geleistet worden, weshalb sie den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Der Vertrag sei auf Grund der Nichterfüllung der aufschiebenden Bedingung nicht zustande gekommen und es falle daher auch keine Börsenumsatzsteuer an.

Diese Berufung wurde als unbegründet abgewiesen und in weiterer Folge in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpft, in dem sich die Bw. u.a. auf die Aufhebung der Wortfolge "bedingte oder" im § 18 Abs. 2 Z 3 KVG mit Ablauf des durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , GZ 6/99, u.a. beruft.

Mit Erkenntnis vom wies auch der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde - unter Hinweis auf die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze und darauf, dass die Börsenumsatzsteuerpflicht mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages entstehe - als unbegründet ab.

Darüber hinaus verwies der Gerichtshof unter Bezug auf verfassungsgerichtliche Erkenntnisse darauf, dass nach Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens ist die Abweisung des Ansuchens vom , mit dem die Bw. die Nachsicht der Börsenumsatzsteuer begehrte.

Die Bw. begründet ihr Begehren damit, dass die Festsetzung der Börsenumsatzsteuer ihr gegenüber sowohl persönlich als auch sachlich unbillig sei.

Persönliche Unbilligkeit sei dadurch gegeben, dass die Bezahlung der Börsenumsatzsteuer in Höhe von € 37.500,- sie finanziell stark belasten würde. Das Vorliegen der sachlichen Unbilligkeit stützt sie auf die Aufhebung der Wortfolge "bedingte oder" im § 18 Abs. 2 Z 3 KVG mit Ablauf des und darauf, dass im Zeitpunkt der Erlassung des inkriminierten Steuerbescheides die gesetzliche Grundlage des § 18 Abs. 2 Z 3 KVG im Besonderen und die Regelungen des Börsenumsatzsteuergesetzes im Allgemeinen bereits entfallen waren.

Die Abweisung dieses Ansuchens durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die Festsetzung der Börsenumsatzsteuer als Auswirkung der unbestritten geltenden generellen Normen darstelle, wodurch der Tatbestand der Unbilligkeit notwendigerweise ausgeschlossen sei.

Die Ausführungen in der dagegen gerichteten Berufung zielen nunmehr darauf ab, die sachliche Unbilligkeit - durch Anwendung einer im Zeitpunkt der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer durch den Verfassungsgerichtshof bereits aufgehobenen Bestimmung - aufzuzeigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236. Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die in § 236 Abs. 1 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.

Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen (vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/16/0125 und vom , Zl. 2004/16/0151).

Dass im gegenständlichen Fall eine Nachsicht aus persönlich bedingten Gründen gerechtfertigt wäre, versucht die Bw. im Berufungsverfahren gar nicht darzustellen.

Sie stützt ihr Vorbringen vielmehr auf das Vorliegen sachlich bedingter Unbilligkeit.

Diese ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen würde (vergleiche hiezu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/17/0007, vom , Zl. 85/17/0121, vom , Zl. 92/17/0235, vom , Zl. 91/17/0170 und vom , Zl. 2001/17/0158). Es kann demgemäß eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist und durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, nicht durch Nachsicht behoben werden (vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/15/0024).

Der Verwaltungsgerichtshof hat, selbst bezogen auf Gesetzesänderungen und die Aufhebung von Normen durch den Verfassungsgerichtshof, bereits wiederholt ausgesprochen, dass die sich aus einer Gesetzesänderung ergebenden Unterschiede in der Besteuerung von Fällen je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach der Änderung verwirklicht wurden, zwar subjektive Härten darstellen können, aber in allen gleichen Lagen und damit allgemein eintreten (vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/17/0400). Die in Art. 139 Abs. 6 und 140 Abs. 7 B-VG enthaltene Regelung, dass die aufgehobenen Vorschriften auf die vor der Aufhebung bzw. vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden und nur die Anlassfälle davon ausgenommen sind, führt notwendigerweise dazu, dass die Anlassfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung treten allgemein ein und führen ebenso wenig wie Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall (vergleiche z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes je vom , Zlen. 89/13/0266 und 89/13/0279, mit weiteren Hinweisen).

Demnach vermag die Bw. mit ihrem Vorbringen, die Börsenumsatzsteuer sei erst nach Erlassung des maßgeblichen Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof festgesetzt worden, keine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aufzuzeigen.

Somit war das Berufungsbegehren zur Gänze abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
Anlassfall
Börsenumsatzsteuer
sachliche Unbilligkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at