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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 14.12.2006, RV/0077-F/04

Bei Auszahlung von pauschalen Reisevergütungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer sind entsprechende Grundaufzeichnungen bzw Nachweise vorzulegen. Ein Anbringen einer Partei ist dementsprechend zu interpretieren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2000 sowie gegen den Zurückweisungsbescheid vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Die Berufung betreffend Einkommensteuerbescheid 2000 wird als unbegründet abgewiesen. Den Berufungen betreffend Umsatzsteuerbescheid 2000 sowie Zurückweisungsbescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2001 wird Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 bleibt unverändert.

Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2000 wird abgeändert.

Der Bescheid betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wird aufgehoben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sowie die getroffenen Feststellungen (Erhöhung der Vorsteuer) sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Ersuchen um Ergänzung vom betreffend Einkommensteuererklärung 1999 bzw Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2000 und 2001 wurde der Berufungswerber (Bw) ersucht folgende Unterlagen vorzulegen bzw Fragen zu beantworten:

  • Auflistung der gesamten Vorsteuerbeträge der Jahre 2000 und 2001 sowie Vorlage von Kopien aller Rechnungen über ATS 10.000,00

  • Vorlage des Kreditvertrages hinsichtlich der Finanzierung der Fremdenzimmer

  • Belegmäßiger Nachweis der Werbungskosten 2000 und 2001 hinsichtlich der Vermietung und Nachweis über die Ermittlung der anteilsmäßigen Kosten (43,5 %) für Wasser, Strom, Heizung, Müll bzw Telefongebühren (70 %)

  • Ergebnisvorschau bis zum Jahr 2019

  • Wieviel Betten werden im Mietobjekt insgesamt vermietet?

  • Weiters ist dem Finanzamt bekannt, dass bei der Firma w für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Firmenbus zur Verfügung steht, weshalb beabsichtigt wird, kein Pendlerpauschale anzuerkennen.

  • Die Einkünfte der Ehegattin im Jahr 2001 (incl Wochengeld) übersteigen den Grenzbetrag von ATS 60.000,00. Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann deshalb nicht gewährt werden.

Mit Schreiben vom gab der Bw an:

  • Auflistung der gesamten Vorsteuerbeträge des Jahres 2000 sowie Vorlage von Kopien aller Rechnungen über ATS 10.000,00:

Für die Zeiträume 1/2000 bis 9/2000 habe eine Prüfung der Aufzeichnungen stattgefunden. Dabei seien dem Prüfer alle Belege vorgelegt und diese auch von ihm geprüft worden. In den Monaten Oktober bis Dezember 2000 habe es nur eine Rechnung über ATS 10.000,00 gegeben. Die Kopie liege bei. Eine Auflistung der Vorsteuerbeträge Oktober bis Dezember 2000 liege ebenfalls bei.

  • Auflistung der gesamten Vorsteuerbeträge des Jahres 2001 sowie Vorlage von Kopien aller Rechnungen über ATS 10.000,00:

Eine Auflistung der Vorsteuerbeträge Jänner bis Dezember 2002 sowie 4 Kopien der Rechnungen über ATS 10.000,00 würden beiliegen.

  • Belegmäßiger Nachweis der Werbungskosten 2000 hinsichtlich der Vermietung:

Für die Zeiträume 1/2000 bis 9/2000 seien diese lückenlos dem Prüfer vorgelegt worden. Oktober bis Dezember 2000 könne der beiliegenden Auflistung entnommen werden.

  • Belegmäßiger Nachweis der Werbungskosten 2001 hinsichtlich der Vermietung:

Dies könne der beiliegenden Auflistung entnommen werden.

  • Ermittlung der anteilsmäßigen Kosten für Wasser, Strom, Heizung und Müll von 43,5 % sowie Telefongebühren von 70 %:

Die private Nutzfläche des Wohnhauses betrage 130 m², jene der Vermietung 100 m². Dies entspreche einem Prozentsatz von 43,5 für die Vermietung und entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten. Von den Telefongebühren seien 30 % als Privatanteil ausgeschieden worden. Dieser sei in den Jahren 2000 und 2001 sogar zu hoch, weil in der Bauphase und den erstmaligen Vermietungen überdurchschnittlich viel telefoniert werden musste. Der private Anteil liege hier her bei 15 %.

  • Wieviel Betten werden im Mietobjekt vermietet?

6

Mit Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2000 wurde eine Umsatzsteuergutschrift von ATS 377.690,00 (€ 27.447,80) ermittelt, wobei es sich nach den Feststellungen der Betriebsprüfung im Rahmen der USt-Sonderprüfung für den Zeitraum 1-9/2000 bei dem Vorsteuerbetrag von ATS 12.047,25 um eine überwiegend nicht abzugsfähige Vorsteuer iSd § 12 (2) 2 a UStG gehandelt habe, da es sich dabei um Materialkosten für den privaten Ess- und Wohnzimmerboden handelt. Ein Zusammenhang mit dem Unternehmensbereich Vermietung widerspreche dabei den Erfahrungen des täglichen Lebens bzw sei ein solcher auch im Rahmen der Steuererklärung nicht dargelegt worden. Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich ist, sei die Veranlagung gemäß § 200 BA0 vorläufig erfolgt.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2000 vom wurde die Einkommensteuer mit ATS 145.886,00 (€ 10.601,95) festgesetzt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die pauschalen Spesenzahlungen über sfr 6.000,00 einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten. Entgegen der Berufungsentscheidung zur Einkommensteuer 1998 seien dem Finanzamt die Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten der Spesen ab März 1999 beim neuen Arbeitgeber nicht bekannt gewesen. Da der Steuererklärung keine Aufzeichnungen über eine allfällige Reisetätigkeit und keine Unterlagen über die Spesenregelung vorgelegt wurden, sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Bezugsbestandteil von sfr 6.000,00 um einen laufenden steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich ist, sei die Veranlagung gemäß § 200 BA0 vorläufig erfolgt.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2001 vom wurde die Einkommensteuer mit ATS 148.135,00 (€ 10.765,39) festgesetzt. Begründend wurde hiezu ua ausgeführt, dass hinsichtlich der Abweichung(en) von der Steuererklärung auf die Begründung des Vorjahresbescheides/der Berufungsvorenscheidung verwiesen werde.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bw rechtzeitig um Verlängerung der Berufungsfrist bis für

  • den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom

  • den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom

  • den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom (richtigerweise wohl für das Jahr 2001);

Dem Ansuchen wurde mit Bescheid vom betreffend die Berufungen gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom stattgegeben und die Frist bis verlängert.

Mit Berufungsschrift vom gab der Bw an, dass die Feststellung des Finanzamtes, betreffend den Vorsteuerbetrag von ATS 12.047,25 handle es sich um eine nicht abzugsfähige Vorsteuer iSd § 12 (2) 2 a UStG, weil dieser Betrag Materialkosten für den privaten Ess- und Wohnzimmerboden betreffe, unrichtig sei. Die Erneuerung des Fußbodens stehe mit den Errichtungskosten für die Fremdenzimmer in unmittelbaren Zusammenhang: Für den Zubau (= Vermietung und Verpachtung) hätten quer über das Wohn- und Esszimmer Zuleitungen für Wasser, Abwasser und Heizung verlegt werden müssen. Es sei keine andere Wahl geblieben, als den Fußboden aufzureissen. Diese in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen seien daher eindeutig im Rahmen des Unternehmensbereiches erfolgt, sodass ein Vorsteuer-Abzug gerechtfertigt ist.

Betreffend Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 - beide vom - gab der Bw an, dass es unrichtig sei, dass es sich bei den CHF 6.000,00 pro Jahr um pauschale Spesenzahlungen handelt. Er sei für die Firma w - genau so wie vorher für die Firma kb - für den Verkauf und die Wartung von Baumaschinen in der d sowie in n tätig gewesen. Das große Einzugsgebiet habe sehr viele monatliche Reisetage bedingt. Die erhaltene Spesenvergütung des Arbeitgebers habe den Verpflegungsmehraufwand nicht abgedeckt. Gemäß § 16 EStG stehe es ihm bekanntlich zu, bei Vorliegen der Voraussetzungen (dienstlicher Auftrag, mehr als 25 km zurückgelegte Wegstrecke, Auslandsreise mehr als fünf Stunden, keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen) den übersteigenden Betrag der vom Arbeitgeber ersetzten Reisekosten zusätzlich als Werbungskosten geltend zu machen. Er betone nochmals ausdrücklich, die Tätigkeit sowohl bei der Firma kb als auch nunmehr bei der Firma w seien identisch.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom betreffend Berufung Einkommensteuer 2001 wurde der Bw ersucht, hinsichtlich der pauschalen Spesenvergütung entsprechende Aufzeichnungen betreffend der dienstlichen Reisen vorzulegen.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bw als Beilage seine Aufzeichnungen über die durchgeführten Reisetätigkeiten im Jahre 2001. Daraus sei ersichtlich, dass er an fast jedem Arbeitstag Reparatur-, Service- und fallweise Verkaufstätigkeiten auf Baustellen in der c und im ln durchzuführen hatte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 2000 - jeweils vom - als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass die strittigen Aufwendungen (und die darauf entfallenen Vorsteuerbeträge) - wie der Bw selbst ausführt - private Räumlichkeiten betreffen würden. Weiters habe der Bw ausgeführt, dass diese Aufwendungen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zubau (Vermietung und Verpachtung) standen. Nun stelle § 12 UStG - wie oben ausgeführt - nicht auf den unmittelbaren Zusammenhang der Lieferung ab, sondern auf Vorsteuerbeträge, welche im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Da diese Vorsteuerbeträge - wie dargelegt - auf Lieferungen für private Räumlichkeiten (§ 20 EStG) fallen, sei ein Vorsteuerabzug - wie bereits anlässlich der durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung ABNr 201150/2000 festgestellt - nicht möglich.

Mit Vorhalt vom sei der Bw ersucht worden, hinsichtlich der pauschalen Spesenvergütungen Aufzeichnungen vorzulegen. Mit Schreiben vom seien Unterlagen betreffend das Jahr 2001 vorgelegt worden. Wie aus der Berufungsentscheidung vom betreffend das Jahr 1998 ersichtlich ist, wären Aufzeichnungen für die exakte Ermittlung unabdingbar. Da aber keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, könne die Behörde auch keine Werbungskosten ermitteln bzw die pauschale Ermittlung/Auszahlung durch den Dienstgeber überprüfen. Eine andere steuerliche Beurteilung als im Einkommensteuerbescheid vom sei somit mangels geeigneter Unterlagen ausgeschlossen.

Mit Eingabe vom 11. Feber 2004, welcher als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu sehen ist, stellt der Bw fest, dass er der Argumentation, dass die Vorsteuerbeträge auf Lieferungen für private Räumlichkeiten fallen und daher ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, nicht folgen könne. Wenn zB diese Räumlichkeiten im Eigentum einer dritten Person gestanden wären (zB bei einem Doppelwohnhaus), so hätte diese wohl nur dann der Verlegung dieser Zuleitungen zugestimmt, wenn er dafür die kompletten Kosten übernommen hätte. Diese Leitungen seien aber unabdingbare Voraussetzung für die Schaffung der Fremdenzimmer gewesen. Wäre dies ebenfalls ein Vorsteuer-Ausschließungsgrund gewesen?

Die Sanierung des Fußbodens sei in unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit "Umbau" gestanden und könne nicht isoliert betrachtet werden. Er ersuche, die Möglichkeit einer zweiten (positiven) Berufungsvorentscheidung zu prüfen.

Mit Vorhalt vom sei er lediglich ersucht worden, hinsichtlich der pauschalen Spesenvergütungen Aufzeichnungen für das Jahr 2001 (siehe beigelegte Kopie bei der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid) vorzulegen. Für das Jahr 2000 habe er kein Ersuchen erhalten. Die Feststellung, der Abgabepflichtige hätte trotz Aufforderung die Unterlagen nicht vorgelegt, sei daher unrichtig und die Berufung könne aus diesem Grund nicht einfach abgelehnt werden.

Mit Zurückweisungsbescheid vom wurde die Berufung des Bw vom gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2001 vom gemäß § 273 Abs 1 Bundesabgabenordnung zurückgewiesen, da gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2001 vom - zugestellt am - erst am Berufung eingelegt worden ist. Eine Verlängerung der Berufungsfrist sei nicht beantragt worden.

Mit Eingabe vom 11. Feber 2004 erhob der Bw gegen obgenannten Zurückweisungsbescheid rechtzeitig Berufung und führte aus, dass er mit seinem Schreiben vom um Verlängerung der Berufungsfrist für

  • den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom

  • den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom

  • den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom

angesucht habe. Dabei sei ihm - und dies ist für jeden vernünftig denkenden Menschen eindeutig ersichtlich - ein Schreibfehler unterlaufen, weil es in der dritten Zeile richtig "2001" heißen muss. Es ergebe wohl keinen Sinn, dass dieselbe Zeile unverändert zweimal angeführt ist. Eine kurze telefonische Rückfrage beim Steuerpflichtigen hätte das Missverständnis schnell geklärt. Ein offensichtlicher Schreibfehler könne wohl nicht dazu führen, dass damit einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eines Rechtsmittels genommen wird. Mit Vorhalt vom (siehe beiliegende Kopie) betreffend Berufung zur Einkommensteuer 2001 sei überdies ersucht worden, entsprechende Aufzeichnungen betreffend der dienstlichen Reisen vorzulegen. Wozu hätten diese Unterlagen vorgelegt werden müssen, wenn die Berufung aus formalen Gründen ohnehin zurückgewiesen worden wäre? Er stelle daher den Antrag, dass über seine Berufung vom betreffend den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2001 ordnungsgemäß entschieden wird.

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Bw ersucht folgende Fragen zu beantworten und entsprechende Unterlagen vorzulegen:

"1. Legen Sie bitte eine Kopie der lohngestaltenden Vorschrift (Betriebsvereinbarung etc) vor, welche den Begriff der Dienstreise in Ihrem Fall betreffend den Berufungszeitraum 2000 und 2001 regelt.

2. Wie hoch waren die Ersätze Ihrer Arbeitgeberin pro Reisetag in den Kalenderjahren 2000 und 2001?

3. Legen Sie für das Kalenderjahr 2000 Aufzeichnungen betreffend der dienstlichen Reisen vor (Angabe des Ortes, Zeitraumes des Aufenthaltes, Fahrtstrecke etc)."

Mit Eingabe vom gab der Bw an, dass er in seiner Firma einziger Grenzgänger sei. Es gebe daher keine lohngestaltende Vorschrift (Betriebsvereinbarung etc), welche den Begriff der Dienstreise regelt. Er habe monatlich CHF 500,00 in den Kalenderjahren 2000 und 2001 erhalten. Für das Kalenderjahr 2000 könne er leider keine Aufzeichnungen betreffend der dienstlichen Reisen vorlegen, weil die Basisdaten (Rapporte) nicht mehr vorhanden sind. Der Umfang seiner Reisetätigkeiten in der ganzen c sei im Jahre vergleichbar mit jenen des Jahres 2001.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Einkommensteuerbescheid 2000

Gemäß § 26 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit laut Z 4 jene Beträge nicht, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitgeber über Auftrag des Arbeitgebers

  • seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

  • so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.

Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge als die in lit a bis e ausgewiesenen, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung gilt auch für die Reisekostenersätze des § 26 Z 4 EStG 1988 der Grundsatz, dass sie nachzuweisen sind. Beim Ersatz tatsächlicher Aufwendungen hat dieser Nachweis durch entsprechende Belege dem Grunde und der Höhe nach, beim Ersatz durch Pauschbeträge gemäß § 26 Z 4 gleichfalls durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Pauschalreisekostenentschädigungen gemäß § 26 Z 4 dürfen als steuerfrei behandelt werden (vgl ). Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise eventuell gekürzten Tagesgelder des § 26 Z 4 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen.

Der Bw gibt selbst in seiner Eingabe vom an, dass er monatlich pauschal CHF 500,00 in den Kalenderjahren 2000 und 2001 erhalten habe. Für das Kalenderjahr 2000 könne er leider keine Aufzeichnungen betreffend der dienstlichen Reisen vorlegen, weil die Basisdaten (Rapporte) nicht mehr vorhanden sind.

Damit ist aber aufgrund vorstehender Ausführungen schon entschieden, dass ohne entsprechendem Nachweis der geforderten Voraussetzungen eine steuerfreie Auszahlung von Reisepauschalien nicht erfolgen kann. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2000 war daher abzuweisen.

2. Umsatzsteuerbescheid 2000

Betreffend des in Streit stehenden Vorsteuerbetrages in Höhe von ATS 12.047,25 gibt der Bw mehrmals an, dass die Erneuerung des Fußbodens mit den Errichtungskosten für die Fremdenzimmer in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Für den Zubau betreffend Vermietung und Verpachtung hätten quer über das Wohn- und Esszimmer Zuleitungen für Wasser, Abwasser und Heizung verlegt werden müssen. Es sei keine andere Wahl geblieben, als den Fußboden aufzureissen.

Dieses Vorbringen wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz überhaupt nicht in ihre Entscheidung eingebunden und rechtlich gewürdigt.

Aufgrund der vom Bw vorgetragenen Sach- und der bestehenden Aktenlage geht der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Materialkosten aufgrund des eindeutigen Sachverhaltes (Zuleitung für Wasser, Abwasser und Heizung für die im unternehmerischen Bereich liegenden Fremdenzimmer) durchwegs im unternehmerischen Bereich liegen.

Diesbezüglich war daher der Berufung Folge zu leisten und ist die neue Berechnung der Umsatzsteuer dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

3. Zurückweisungsbescheid betreffend Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001

Nach § 245 Abs 3 BA0 kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Aus dem zweiten Satz des § 245 Abs 3 sowie aus § 245 Abs 4 ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, eine Verlängerung setze einen diesbezüglichen Antrag voraus. Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BA0.

Gemäß § 85 Abs 1 BA0 sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Nach Abs 2 dieser gesetzlichen Bestimmung berechtigen Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB ; , 99/14/0104; , 2001/14/0229; , 2004/16/0101).

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (, ZfVB 1996, 95/14/0148; , 97/13/0196, 0197, 0198; , 2001/14/0229).

Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist - im Hinblick auf § 115 - die Absicht der Partei zu erforschen (; , 96/15/0127; , 2000/14/0014; , 2001/14/0229).

Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (; , 97/13/0196, 0197, 0198; , 2001/14/0229).

In seiner Eingabe vom begehrte der Bw die Verlängerung der Berufungsfrist bis für folgende Bescheide:

  • "den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom

  • den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom

  • den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom ";

Obwohl das Finanzamt zunächst mit Ersuchen um Ergänzung betreffend Berufung zur Einkommensteuer 2001 vom noch entsprechende Aufzeichnungen betreffend der dienstlichen Reisen begehrte, wies es mit Bescheid vom die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom gemäß § 273 Abs 1 BA0 zurück. Diese Zurückweisung erfolgte, da gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2001 vom - zugestellt am - erst am Berufung eingelegt worden sei. Eine Verlängerung der Berufungsfrist sei nicht beantragt worden.

Nunmehr ist zu prüfen, wie der vom vom Bw eingebrachte Schriftsatz betreffend Berufungsfristverlängerung zu interpretieren ist.

Der Bw gibt in seiner Berufungsschrift vom 5. Feber 2004 selbst an, dass ihm bei der dritten Position "den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom " ein Schreibfehler unterlaufen sei, weil es in der dritten Zeile richtig "2001" heißen muss. Es ergebe wohl auch keinen Sinn, dass dieselbe Zeile unverändert zweimal angeführt ist. Eine kurze telefonische Rückfrage beim Steuerpflichtigen hätte das Missverständnis schnell geklärt. Ein derart offensichtlicher Schreibfehler könne wohl nicht dazu führen, dass damit einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eines Rechtsmittels genommen wird.

Als erkennbares bzw zu erschließendes Ziel des Parteischrittes war aufgrund des vorliegenden Schreibens vom jedenfalls eindeutig die Verlängerung der Berufungsfrist zu sehen. Alle drei Bescheide (Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sowie Umsatzsteuerbescheid 2000) waren mit demselben Datum - nämlich - versehen. Das heisst, aufgrund der vom Bw vorgebrachten Verhinderungsgründe (Auslandsaufenthalt) ist als sehr wahrscheinlich anzunehmen, dass er die Berufungsfrist betreffend alle drei verschiedenen Bescheide verlängern lassen wollte und es unlogisch wäre, wenn er - so wie in der Berufungsschrift vom 5. Feber 2004 eingewandt - drei Positionen (= drei Bescheide) anführt jedoch nur zwei davon meint bzw zwei gleiche Postitionen (= Bescheide) bzw ein und dieselbe Position (=Bescheid) doppelt anführt. Noch dazu kann eine Partei bloße Versehen (Schreibfehler) ihrer Eingabe berichtigen ().

Der Unabhängige Finanzsenat legt das Anbringen des Bw (Ansuchen um Berufungsfristverlängerung vom ) nach seinem objektiven Erklärungswert insoweit aus, als es unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage auch die Berufungsfristverlängerung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2001 sehr wohl beinhaltet.

Der Zurückweisungsbescheid vom ist daher aufzuheben und der Berufung war daher Folge zu leisten.

Über das Anbringen des Bw betreffend Verlängerung der Berufungsfrist hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2001 wird daher noch abzusprechen sein.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
pauschale Reisvergütungen
Nachweis
Anbringen
Interpretation

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at