Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durch langjährige Einzelgeschäftsführerin einer GmbH
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen EW, geschäftsführende Gesellschafterin, geb. am 19XX, whft. in A, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052/2010/00588-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
EW ist schuldig, von März 2008 bis Februar 2009 im Bereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als abgabenrechtlich Verantwortliche der Firma M BeteiligungsgmbH (StNr. 052-12) in E vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2008 eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für den genannten Zeitraum im Gesamtbetrag von 4.400,00 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Gemäß §§ 33 Abs. 5 und 21 Abs. 1 FinStrG wird über sie eine Geldstrafe von
1.000,00 €
(in Worten: eintausend Euro)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von
drei Tagen
verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG hat die Beschuldigte die Kosten des Verfahrens iHv. 100,00 € (lit. a leg.cit.) und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzen sind (lit. d leg.cit.), zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem nach Durchführung einer gemäß § 126 FinStrG in Abwesenheit der (ordnungsgemäß geladenen, ohne weitere Erklärungen jedoch nicht zum mitgeteilten Termin erschienenen) Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung am ergangenen Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom , StrNr. 052/2010/00588-001, hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerberin (Bw.) für schuldig erkannt, im genannten Finanzamtsbereich als Verantwortliche der Firma M BeteiligungsgmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 01 - 12/2008 im Gesamtbetrag von 4.120,31 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über die Beschuldigte gemäß § 33 Abs. 5 (iVm § 21 Abs. 1) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,00 € verhängt und, für den Fall deren Uneinbringlichkeit, gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen ausgesprochen.
Die - von der Beschuldigten zu tragenden - Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG (pauschal) mit 120,00 € bestimmt.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens verwiesen, denen zufolge die (erklärungsgemäß) durchgeführte Umsatzsteuerveranlagung 2010 (richtig: 2008) zur StNr. 052-12 - in Abweichung zu den von der Beschuldigten als geschäftsführende Gesellschafterin und abgabenrechtliche Verantwortliche für die genannte GmbH für die Monate Jänner bis Dezember 2008 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen - eine (Umsatzsteuer-)Nachforderung iHv. 4.400,00 € ergeben habe. Auf einen entsprechenden Vorsatz der Bw. im Hinblick auf die Verletzung der umsatzsteuerlichen Pflichten des § 21 UStG 1994 (durch die Einreichung unzutreffender Voranmeldungen) und die (dadurch) bewirkte(n) Abgabenverkürzung(en) könne daraus geschlossen werden, dass dieser als jahrelange Gesellschafterin (und Geschäftsführerin) der genannten GmbH laut Aktenlage das System der Umsatzsteuer bzw. jenes der Voranmeldungen hinreichend bekannt gewesen sei.
Die Einreichung der (zutreffenden) Jahresumsatzsteuerklärung 2008 sei zwar grundsätzlich als (konkludente) Selbstanzeige (iSd § 29 FinStrG) zu qualifizieren, der jedoch mangels rechtzeitiger Entrichtung der gesamten Verkürzungssumme (Nachforderungsbetrag) nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 279,69 € eine, einem Schuldspruch entgegenstehende, (nachträglich) strafbefreiende Wirkung zuerkannt habe werden können.
Ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen und den gesetzlichen Strafzumessungsgründen, insbesondere der strafmildernden Umstände der bisherigen (finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit der Beschuldigten und der gänzlichen Schadensgutmachung, seien die ausgesprochenen Strafen zu verhängen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe werde im Hinblick darauf, dass die ganze Angelegenheit schon mehr als zwei Jahre zurückliege (Einspruch vom gegen die ursprünglich gemäß § 143 FinStrG in der Sache ergangene Strafverfügung vom ; anschließend erfolgte Abschreibung der vorgeschriebenen Geldstrafe), die verfahrensgegenständlichen Abgaben bezahlt und auch seitdem die abgabenrechtlichen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig eingehalten worden seien, um Nachsicht bzw. um Abstandnahme von den ausgesprochenen Sanktionen ersucht.
Sinngemäß [vgl. § 85 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 56 Abs. 2 FinStrG; so zB ] wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. die Einstellung des Finanzstrafverfahrens begehrt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ua. der die steuerlichen Agenden eines Abgabepflichtigen Wahrnehmende, d. i. bei einer regelmäßig durch ihre bestellten Organe handelnden juristischen Person, beispielsweise in Form einer GmbH, der bzw. die bestellten Geschäftsführer, des dort genannten Finanzvergehens schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der sich aus den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden, dh. zutreffenden, inhaltlich richtigen und vollständigen Abgabenerklärungen gemäß § 119 BAO darstellenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer entweder in der Form einer sich anhand der Rechtslage des UStG 1994 ergebenden, jeweils zum genannten Termin fälligen Vorauszahlung oder einer, sich durch den mittels Voranmeldung zu Unrecht geltend gemachten Überschuss, ergebenden Gutschrift (vgl. § 21 Abs. 1 UStG 1994) bewirkt, und letzteres nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Abs. 3 lit. b und d leg.cit. zufolge ist eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die (grundsätzlich) selbst zu berechnende und nur ausnahmsweise bescheidmäßig festzusetzende Abgabe (vgl. § 21 Abs. 3 UStG 1994, § 201 BAO) ganz oder teilweise nicht zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt wurde oder, wenn eine nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschrift zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurde.
Vorsätzlich handelt (vgl. § 1 Abs. 1 FinStrG) grundsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz; vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG).
Wissentlich hingegen handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), wer den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern dessen Vorliegen bzw. Eintreten für gewiss hält.
Vorsätzlich iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG agiert dabei derjenige, der die Pflichtverletzung des § 21 UStG 1994 zumindest ernsthaft für möglich hält und die, üblicherweise durch die Nichtentrichtung der tatsächlichen Vorauszahlung (Zahllast) oder durch die (verbuchte) Geltendmachung eines tatsächlich nicht zustehenden Überschusses (Gutschrift) bewirkte Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach für gewiss hält, sich damit aber abfindet und dennoch tatbildmäßig handelt.
Aus der Aktenlage zur StNr. 052-12 (Fa. M-BeteiligungsgmbH; vgl. FN 34 des Landesgerichtes Linz; Unternehmensgegenstand laut Gesellschaftsvertrag vom : Beteiligung an anderen Unternehmen, sowie Vermietung von Baumaschinen und Geräten), ergibt sich, dass von der als alleinige Geschäftsführerin (und Mehrheitsgesellschafterin) ua. für die abgabenrechtlichen Belange der im Bereich des genannten Finanzamtes als Unternehmer (steuerpflichtige) Umsätze iSd UStG 1994 ausführenden Gesellschaft verantwortlichen Bw. in der Zeit vom bis zum für die Monate Jänner bis Dezember 2008 jeweils (elektronische), entweder Zahllasten bzw. Vorauszahlungen (01 - 07; 10 und 12/2008) oder Überschüsse (08, 09 und 11/2008) bekanntgebende Voranmeldungen (Gesamtbetrag der im genannten Zeitraum bekanntgegebenen bzw. entrichteten Umsatzsteuer: 4.761,88 €, bei einem Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen iHv. 58.842,00 €) eingereicht wurden. In der im Oktober 2009 zur genannten StNr. eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung 2008 war eine Abgabennachforderung von 4.400,00 € ausgewiesen (vgl. dazu den - erklärungskonform ergangenen - Abgabenbescheid vom über die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer mit 9.161,88 €; Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen: 80.842,00 €). Damit steht aber, ausgehend davon, dass sich der genannte, aus bisher nicht bekanntgegebenen Umsatzerlösen von insgesamt 22.000,00 € (Steuersatz 20 %) ergebende Nachforderungsbetrag zu gleichen Teilen auf die Voranmeldungszeiträume (Monate) des Jahres 2008 verteilt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens fest, dass, indem in den genannten, am Abgabenkonto der GmbH jeweils verbuchten Umsatzsteuervoranmeldungen entweder Vorauszahlungen (01 - 10 und 12/2008) nicht in der tatsächlichen Höhe (zum Fälligkeitszeitpunkt) bekanntgegeben bzw. entrichtet oder abgeführt wurden und für 11/2008 ein Überschuss zu Unrecht geltend gemacht wurde, jeweils unter Verletzung der Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG 1994, ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe der (im Bescheid vom genannten, sich aus der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer ergebenden) Nachforderung verkürzt und damit im Hinblick auf die genannten Zeiträume und den (gesamten) Verkürzungsbetrag jeweils das objektive Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt worden ist.
Ein entsprechender, im Übrigen ja auch in der Berufung unbestritten gebliebener Tatvorsatz iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergibt sich im Anlassfall ebenfalls bereits aus der Aktenlage. Danach hat die von Anfang der Geschäftstätigkeit der GmbH an als (allein)verantwortliche Geschäftsführerin für die abgabenrechtlichen Belange zuständige Bw. für die vor dem Jänner 2008 gelegenen Zeiträume entweder zutreffende, Vorauszahlungen oder Überschüsse ausweisende Voranmeldungen (fristgerecht) eingereicht hat (so wurden beispielsweise für die Monate 09 und 11/2007 jeweils Zahllasten/Vorauszahlungen am und am bekannt gegeben bzw. erfolgte für 08/2007 die Bekanntgabe eines Überschusses bzw. die Geltendmachung einer Gutschrift per Voranmeldung vom ) oder entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer fristgerecht oder zumindest zeitnahe zum gesetzlichen Fälligkeitstermin entrichtet bzw. abgeführt (so Entrichtung der Vorauszahlung für 07/2008 vom ; vgl. § 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF). Dadurch hat die Bw. aber zu erkennen gegeben, dass sie sowohl um ihre genannten steuerlichen Verpflichtungen, als auch um das grundsätzliche System der Umsatzsteuer, als eine nicht erst mit der (abschließenden) Jahreserklärung gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994, sondern zuvor bereits (monatlich) anhand der laufenden Umsatzkennzahlen selbst zu berechnende, im Falle von sich ergebenden Zahllasten, zu den gesetzlichen Terminen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 (in Form von Vorauszahlungen) fällige, entweder zu entrichtende oder bekanntzugebende, bzw., für den Fall der Geltendmachung von Gutschriften mittels Voranmeldung, in zutreffender Höhe dem Finanzamt bekanntzugebende Abgabe, grundsätzlich Bescheid gewusst hat. Da die Erhebungslage (vgl. dazu insbesondere die oa. betragsmäßige Relation zwischen den mittels Voranmeldungen und mittels Jahressteuererklärung 2008 bekanntgegebenen Unternehmensumsätzen bzw. Bemessungsgrundlagen) auch keinerlei Hinweise darauf bietet, dass die ja mit dem grundsätzlichen Wissen um eine allenfalls durch unvollständige Bekanntgabe eintretende (vorübergehende) Umsatzsteuerverkürzung ausgestattete Bw. über den laufenden Geschäftsgang des Jahres 2008 und die tatsächlich in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen erzielten Umsätze der von ihr geführten Gesellschaft so wenig informiert bzw. so uninformiert war, dass ihr (durch die Einreichung der tatsächlich abgegebenen Voranmeldungen) eine Verletzung der Erklärungspflicht nicht zumindest für möglich erscheinen musste, zeigt das dargestellte Verhalten der Beschuldigten mit hinreichender Deutlichkeit auf, dass sie eine Tatbildmäßigkeit ihre Handlungsweise offenbar (billigend) in Kauf genommen, dennoch aber in der beschriebenen Art agiert hat, sodass ihr im Hinblick auf die genannten Verkürzungen gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG ein entsprechender Vorsatz iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Last zu legen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die Handlungsweise(n) der Bw. darüber hinaus (auch) von einem auf die endgültige Verkürzung der (anteiligen) Jahresumsatzsteuer gerichteten Vorsatz getragen war(en) und solchermaßen eine Strafbarkeit nach §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG eine Strafbarkeit gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG konsumierte (vgl. ), ergibt die Sachlage, der zufolge mit der im Oktober 2009 eingereichten Jahreserklärung 2008 die bisher nicht erklärten Umsätze offengelegt wurden, hingegen nicht.
Entrichtet wurde die bereits (am ) fällige, gemäß § 210 Abs. 4 BAO bis zum (Zahlungsfrist laut Buchungsmitteilung) zu entrichtende Umsatzsteuernachforderung 2008 (= Verkürzungsbetrag iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) zur StNr. 052-12 in mehreren Teilzahlungen, u. zw. durch die Verrechnung von Gutschriften iSd § 214 Abs. 1 BAO (Voranmeldung für 10/2009 vom : Gutschrift von 279,69 €; Voranmeldung für 12/2009 vom : Gutschrift von 1.220,38 €; Voranmeldung für 01/2010 vom : Gutschrift von 15,00 €; Voranmeldung für 02/2010 vom : Gutschrift von 570,28 €; Voranmeldung für 03/2010 vom : Gutschrift von 303,00 €; Voranmeldung für 04/2010 vom : Gutschrift von 15,00 €) bzw. mit der Überweisung von 2.000,00 € vom (vgl. §§ 211, 214 BAO).
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG aF (zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 29 idF vor der FinStrG-Novelle 2010 vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG) wurde derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei (vgl. §§ 82 Abs. 3 lit. c und 136 FinStrG), als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegte (Selbstanzeige). Abs. 2 leg.cit. bestimmte, dass, sofern die Verfehlung mit einer Abgabenverkürzung verbunden war, die Straffreiheit nur insoweit eintrat, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wurden.
Dabei galt nach gängiger Verwaltungspraxis und einhelliger Judikatur und Literatur, im Hinblick auf begangene Hinterziehungen von Umsatzsteuern gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die, die erforderlichen Angaben iSd § 29 Abs. 2 enthaltende, eine entsprechende Restschuld ausweisende, kommentarlos eingereichte Jahresumsatzsteuererklärung als (konkludente) Selbstanzeige, selbst dann, wenn eine exakte Zuordnung des verkürzten Abgabenbetrages zum jeweiligen Voranmeldungszeitraum laut Selbstanzeige nicht möglich ist (zum Erfordernis der expliziten Täterbenennung iSd § 29 Abs. 5 aF vgl. zB Reger/Hacker/Kneidinger, Das FinStrG3, K 29/28e).
Eine (rechtzeitige) Entrichtung iSd Abgabenvorschriften lag bei bescheidmäßig festgesetzten, bereits früher, dh. bereits vor der Selbstanzeige fälligen Selbstbemessungsabgaben nur dann bzw. insoweit vor, wenn die offengelegten Abgaben innerhalb der im Abgabenverfahren zustehenden Zahlungsfrist (hier: § 210 Abs. 4 BAO, dh. im Anlassfall bis zum ) beglichen wurden.
Indem laut Aktenlage nicht nur die im angefochtenen Erkenntnis als nicht fristgerecht beurteilten Teilentrichtungen nach dem (iHv. insgesamt 4.120,31 €), sondern auch (bereits) die erste, von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe als rechtzeitig qualifizierte Teilzahlung am (iHv. 279,69 €) nach dem vorangeführten Zeitpunkt erfolgten, kommt hinsichtlich des gesamten Verkürzungsbetrages von 4.400,00 €, mangels rechtzeitiger Entrichtung, der genannten Selbstanzeige keinerlei strafbefreiende Wirkung iSd § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG zu, sodass der bekämpfte Schuldspruch im Hinblick auf den Verkürzungsbetrag entsprechend zu berichtigen war.
§ 25 Abs. 1 FinStrG zufolge hat die Finanzstrafbehörde ua. von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Dabei erfordert ein geringfügiges Verschulden ein erhebliches Zurückbleiben hinter dem in der betreffenden Strafbestimmung typisierten Unrechtsgehalt bzw. eine im Vergleich zu typischen Deliktsfällen absolut als geringfügig einzustufende Schuld, die jedenfalls bei vorsätzlichem Handeln zusätzliche, besondere bzw. außergewöhnliche, ein Verschulden nicht ausschließende Tatumstände, wie etwa Unbesonnenheit, verminderte Zurechnungsfähigkeit oder drückende Notlage, notwendig macht.
Anhaltspunkte für derartige, besondere Umstände bietet die Aktenlage, der zufolge sowohl das Schuldverhalten (bedingter Vorsatz hinsichtlich Pflichtverletzung bzw. Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung) als auch die Tatfolgen (vorübergehende Verkürzung der Umsatzsteuer) als geradezu deliktstypisch einzustufen sind, jedoch nicht, sodass eine von der Bw. sinngemäß angestrebte Anwendbarkeit des § 25 FinStrG nicht weiter zu erwägen war.
Gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 FinStrG sind die genannten, der Bw. anzulastenden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer (gemeinsamen) Geldstrafe bis zum Zweifachen des den Strafrahmen bestimmenden Verkürzungsbetrages zu ahnden, sodass sich grundsätzlich nach den vorstehenden Ausführungen eine Strafobergrenze von 8.800,00 € ergäbe.
Zieht man dazu allerdings die Bestimmung des § 161 Abs. 4 erster Satz FinStrG in Betracht, wonach eine Änderung des nicht auch vom Amtsbeauftragten angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten (Nebenbeteiligten) im Rechtsmittelverfahren jedenfalls nicht zulässig ist, erscheint es für die Überlegungen zur Strafbemessung geboten bzw. zweckmäßig, auch für die in der Sache zu treffende Berufungsentscheidung von dem bereits im Erstverfahren herangezogenen (niedrigeren) Strafrahmen von bis zu 8.240,62 € (dort angenommener Verkürzungsbetrag: 4.120,31 €) auszugehen.
Gemäß § 23 Abs. 1 bildet die durch die spezifische Schuldform und durch die Gesamtauswirkungen der Tat(en) bestimmte Täterschuld die Grundlage für die (innerhalb der gesetzlichen Strafrahmen) vorzunehmenden Sanktionsausmessung.
Des Weiteren sind neben den bei auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachtenden generellen Überlegungen im Hinblick auf eine Vermeidung künftiger (gleichartiger) Finanzvergehen sowohl durch den Täter selbst (Spezialprävention), als auch durch Dritte (Generalprävention), Abs. 2, 3 leg.cit. zufolge bei der Festsetzung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen die nicht schon die Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 32 bis 35 StGB festzustellen und gegeneinander abzuwägen, und - zusätzlich - bei der Ausmessung der Geldstrafe die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des abzuurteilenden Täters entsprechend zu berücksichtigen.
Weiters gebietet § 23 Abs. 2 letzter Satz idF des BGBl. I 2010/104 (FinStrG-Novelle 2010; vgl. zur Anwendbarkeit wiederum § 4 Abs. 2 FinStrG) nunmehr ausdrücklich, dass bei der Strafbemessung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung(en) - nach dem Willen des Täters - endgültig oder - durch ein "Verschieben" der Abgabenbelastung in einen anderen, späteren Besteuerungszeitraum - nur vorübergehend eintreten sollte(n).
Ausgehend von dem als deliktstypisch zu qualifizierenden (jeweiligen) Schuldverhalten (siehe oben), den bereits im Ersterkenntnis (zu Recht) konstatierten Milderungsgründen der bisherigen (finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB) und der vollständigen Schadensgutmachung (vgl. § 34 Abs. 1 Z 14 StGB), sowie dem ebenfalls zu Gunsten der Bw. sprechenden Umstand, dass die Taten mittels (nicht strafbefreiender) Selbstanzeige aus Eigenem der Behörde gegenüber offengelegt wurden (vgl. § 34 Abs. 1 Z 16 StGB) und dem lediglich auf eine vorübergehende Abgabenverkürzung gerichteten Täterwillen einerseits, sowie dem nicht zu vernachlässigenden sich zu Lasten der Beschuldigten bzw. erschwerend auswirkenden Aspekt, dass den vorgeworfenen Taten mehrere, über einen längeren Zeitraum begangene strafbare Einzelhandlungen zugrunde liegen (vgl. § 33 Abs. 1 Z 1 StGB) andererseits, erschiene mit der Verhängung einer Geldstrafe iHv. 1.500,00 € den vorgenannten Zumessungsregeln bzw. gesetzlichen Strafzwecken hinreichend entsprochen.
Berücksichtigt man zudem die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der, nach der Aktenlage ledigen, keine gesetzlichen Sorgepflichten aufweisenden Bw., die laut Veranlagungsakt StNr. 052-56 nach den Feststellungen im zugehörigen Einbringungsakt aus ihrer Geschäftsführertätigkeit derzeit über ein Monatseinkommen von annähernd 1.000,00 € verfügt (zuletzt Androhung einer Lohnpfändung im Zusammenhang mit einem bestehenden Abgabenrückstand iHv. 3.113,90 € laut Vermerk vom ), so kann der og. Ausgangswert, einerseits weitestgehend dem aus ihrer persönlichen Situation heraus nachvollziehbar erscheinenden Anliegen der Beschuldigten um eine möglichst geringe Sanktionierung entsprechend, andererseits aber auch die Zielsetzungen der Sanktionsfindung nach dem FinStrG beachtend, auf ein Ausmaß von 1.000,00 €, d. e. annähernd 25 % des oa. Strafrahmens, reduziert werden.
Ähnliche Überlegungen - mit Ausnahme der diesbezüglichen Berücksichtigung der im vorstehenden Absatz dargestellten persönlichen Verhältnisse - gelten auch für die Ausmessung der nach dem FinStrG zwingend auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafe, wobei angesichts der zwar nicht absolut, aber in Relation zu einem auf endgültige Abgabenverkürzung gerichteten Hinterziehungsdelikt beispielsweise gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG, geringer anmutenden Schuldkomponente und den genannten Milderungs- und Erschwerungsgründen, ausgehend vom gesetzlichen Mindestausmaß gemäß § 15 Abs. 1 FinStrG (von einem Tag) und vom absoluten Höchstausmaß des § 20 Abs. 2 FinStrG (von sechs Wochen), dem mit einer Freiheitsentzug naturgemäß verbundenen erheblichen Übel und auch unter Bedachtnahme auf die sich zwar nicht aus dem Gesetz selbst, sondern aus der gängigen Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden ergebende (fiktive) Verhältniszahl zwischen Geld- und Ersatzfreiheitstrafen, ein (gegenüber dem Ersterkenntnis unverändert zu belassendes) Strafausmaß in der Dauer von drei Tagen angemessen bzw. zweckdienlich erschien.
Die geänderte Kostenbestimmung ergibt sich aus der dazu zitierten Norm.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung Vorsatz Selbstanzeige Abgabenentrichtung Absehen von der Strafe Strafbemessung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Schrottmeyer in SWK 33/2013, 1444 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at