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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 16.07.2010, RV/0710-K/08

Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes


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Miterledigte GZ:
RV/0164-K/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Ingrid Enengel, und Heinz Hengl und Horst Hoffmann über die Berufung der Bw., .... St.M., M-Str.1 , vertreten durch Herrn Dr. Herrmann Huber von der Confida St. Veit, 9300 St. Veit, Klagenfurter Straße 32a, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Barbara Kropfitsch, vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2005 sowie die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom nach der am in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) und ihre Tochter wohnten im Streitzeitraum in St.M. (in weiterer Folge "St. M."), einer Ortschaft der Ortsgemeinde X. (in weiterer Folge "X."). Die Mutter begehrte in den Jahren 2003 bis 2006 den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung ihrer an der Universität in K. (in weiterer Folge "K.") studierenden Tochter als außergewöhnliche Belastung.

In dem nach Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß § 299 BAO erlassenen "neuen" Einkommensteuerbescheid 2006 vom und den im gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren berichtigten Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2005 vom verwehrte das Finanzamt den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung. Die Universität K. sei im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen. Die Fahrzeit zwischen dem Heimatort und dem Studienort betrage weniger als eine Stunde. Wartezeiten, Fußwege, sowie Zeiten für Fahrten im Heimatort oder Studienort seien nicht einzubeziehen.

Nach Ansicht der Bw. in der gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 erhobenen Berufung benötige die Fahrtstrecke vom Wohnort St. M. bis zur Universität in K. mehr als eine Stunde. Beigelegt waren folgende Aufstellungen:


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»Fahrzeiten vom Wohnort zur Ausbildungsstätte:

Abfahrt St.M.
HBF K.
Abfahrt zur Uni
Ankunft zur Vorlesung
Dauer
06.31
07.14
07.40
07.59
01.28
10.21
10.57
11.15
11.33
01.12
13.14
13.53
14.15
14.33
01.19
16.39
17.18
17.23
17.48
01.09

ÖBB-Fahrplan 2004:


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Hinfahrt zur Uni:

Zug
Wartezeit
Bus
Gesamtzeit in Min.
6.31
7.14
7.40
88
7.14
7.40
7.59
8.09
8.46
8.52
60
8.46
8.52
9.09
10.21
10.57
11.22
78
10.57
11.22
11.39
11.45
12.25
12.52
84
12.25
12.52
13.09
13.14
13.53
14.22
85
13.53
14.22
14.39
14.22
15.02
15.22
77
15.02
15.22
15.39
16.39
17.18
17.22
60
17.18
17.22
17.39
18.06
18.41
18.52
63
18.41
18.52
19.09
595
durchschnittliche Fahrtzeit
74


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Rückfahrt von der Uni:

Bus
Wartezeit
Zug
Gesamtzeit in Min.
11.45
11.58
12.03
54
11.58
12.03
12.39
12.45
13.03
13.13
65
13.03
13.13
13.50
13.45
14.03
14.05
59
14.03
14.05
14.44
14.45
15.03
15.30
80
15.03
15.30
16.05
15.45
16.03
16.27
81
16.03
16.27
17.06
16.45
17.03
17.23
73
17.03
17.23
17.58
18.15
18.33
18.42
63
18.33
18.42
19.18
18.45
19.03
19.35
85
19.03
19.35
20.10
19.47
20.15
20.34
80
20.15
20.34
21.07
640
durchschnittliche Fahrtzeit
71

ÖBB-Fahrplan 2008:


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Hinfahrt zur Uni:

Zug
Wartezeit
Bus
Gesamtzeit in Min.
6.28
7.04
7.20
71
7.04
7.20
7.39
8.00
8.34
8.40
59
8.34
8.40
8.59
8.05
8.40
9.00
74
8.40
9.00
9.19
10.21
10.55
11.00
58
10.55
11.00
11.19
11.48
12.25
12.36
69
12.25
12.36
12.57
13.13
13.48
14.00
66
13.48
14.00
14.19
14.22
14.57
15.20
77
14.57
15.20
15.39
16.39
17.17
17.20
60
17.17
17.20
17.39
18.07
18.41
18.47
52
18.41
18.47
18.59
586
durchschnittliche Fahrtzeit
65


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Rückfahrt von der Uni:

Bus
Wartezeit
Zug
Gesamtzeit in Min.
10.42
10.58
11.06
56
10.58
11.06
11.38
11.42
11.58
12.05
57
11.58
12.05
12.39
12.42
12.58
13.15
67
12.58
13.15
13.49
13.42
13.58
14.06
61
13.58
14.06
14.43
15.02
15.18
15.32
63
15.18
15.32
16.05
15.42
15.58
16.29
82
15.58
16.29
17.04
17.02
17.18
17.25
58
17.18
17.25
18.00
18.22
18.38
18.44
57
18.38
18.44
19.19
19.02
19.18
19.38
68
19.18
19.38
20.10
569
durchschnittliche Fahrtzeit
63

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2006 hielt das Finanzamt neben allen maßgeblichen Bestimmungen noch fest, dass St. M. keine im § 26 Abs. 3 SutdFG genannte "Verordnungsgemeinde" sei; daher sei der Ausbildungsort dann nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Die Fahrzeit habe laut den von der Bw. vorgelegten Unterlagen in den Jahren 2003 bis 2006 zwischen St. M. und K. zumindest einmal täglich je unter einer Stunde betragen. Die Universität K. gelte daher als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen.

Dagegen erhob die Bw. einen Vorlageantrag.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter ergänzend aus, dass die Wohnortsgemeinde X. in § 7 der Verordnung betreffend die Erreichbarkeit von Studienorten nicht genannt und demzufolge von der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr auszugehen sei.

Das Finanzamt blieb bei seiner bisherigen Ansicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Außer Streit steht, dass der Wohnort der Bw. und ihrer Tochter in St. M. weniger als 80 km von der Ausbildungsstätte in K. entfernt ist, des Weiteren, dass das günstigste öffentliche Verkehrsmittel die Bahn ist und die Fahrzeit der "reinen" Zugsfahrt zwischen dem Wohnort St. M. und dem Hauptbahnhof des Ausbildungsortes K. und umgekehrt im Berufungszeitraum mehrmals am Tag unter einer Stunde gelegen ist.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Ausbildungsort K. als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen anzusehen ist oder nicht, und hier insbesondere die Frage, ob Warte- und Fahrzeiten am Studienort in die Berechnungen einzubeziehen sind.

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

In der diesbezüglichen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, idF BGBl. II Nr. 449/2001, wird zu § 34 des EStG 1988, BGBl. 400 (in weiterer Folge "VO"), verordnet:

Gemäß § 1 der VO liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

Gemäß § 2 Abs. 1 der VO gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl. 305, anzuwenden.

Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten gemäß § 2 Abs. 2 der VO als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG 1992, BGBl Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

Unter "Wohnort" und "Ausbildungsort" ist immer die jeweilige Ortsgemeinde zu verstehen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, Stand , Tz. 68 und 70 zu § 34 EStG 1988, Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes).

Die Neufassung der VO verweist zur Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des StudFG 1992, BGBl Nr. 305. Nach der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung des § 26 Abs. 3 StudFG 1992 hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.

Der Ausbildungsort K. ist in § 7 der auf Basis der Verordnungsermächtigung des § 26 Abs. 3 StudFG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 605/1993 (in weiterer Folge "Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten"), genannt, nicht jedoch die Wohnortgemeinde X. Letztere ist also keine so genannte "Verordnungsgemeinde", von der die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt angenommen wird. Die Bw. vermeint nun, dass mangels Nennung der Wohnortgemeinde X. in der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten ex lege die Unzumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt anzunehmen ist.

Dieser Schluss ist jedoch unzutreffend. Die Unzumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt würde entsprechend § 2 Abs. 1 der VO eine Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort und dem Ausbildungsort und Wohnort von mehr als je einer Stunde unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel erfordern. Im vorliegenden Fall beträgt die Fahrzeit sowohl zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort, als auch zwischen dem Ausbildungsort und dem Wohnort jeweils mehrmals am Tag deutlich weniger als eine Stunde:


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Bandbreite der "reinen" Zugszeiten laut den vorgelegten Fahrplänen (Angaben in Minuten):

2004
zwischen
und
Durchschnitt
Hinfahrt
35
43
39
Rückfahrt
33
39
36
2008
Hinfahrt
34
38
35
Rückfahrt
32
37
34

Der Ansicht der Bw., auch Warte- und Fahrzeiten am Ausbildungsort in die Betrachtungen einzubeziehen, kann nicht gefolgt werden; bereits die für die Bemessung der Fahrzeit maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sprechen nicht von der "Ausbildungsstätte" und der "Wohnung", sondern vom "Ausbildungsort" bzw. "Studienort" und dem "Wohnort". Zudem hat der VwGH im Erkenntnis vom , 2006/15/0114 (dort zitiert auch Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung (Kinder)), ausgesprochen, dass Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort in die Berechnungen nicht einzubeziehen sind. Denn die Neufassung des § 2 Abs. 2 der VO enthält nicht mehr die Bestimmung der Stammfassung, wonach Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte jeweils für 1.500 m außer Ansatz zu bleiben hatten. Vielmehr verweist die Neufassung bezüglich der Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 SutdFG 1992, der wiederum nur auf eine Fahrzeit zum und vom "Studienort" abstellt. Angesichts der Termini "Wohnort" und "Ausbildungsort" in § 2 Abs. 1 der VO sowie des Verweises auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, sind keine Anhaltspunkte dafür zu erblicken, dass im vorliegenden Fall Warte- und Fahrzeiten am Studienort einzubeziehen gewesen wären.

Nach all dem Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at