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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 18.09.2009, ZRV/0180-Z3K/08

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung


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Miterledigte GZ:
ZRV/0181-Z3K/08

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0251 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0092-Z3K/12 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0180-Z3K/08-RS1
Wird eine im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befindliche Ware vor Ablauf der Verwendungsfrist zur Ausfuhr und nicht zur Wiederausfuhr angemeldet und ihr dadurch fälschlicherweise der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt, so wird die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen. Die Zollschuld entsteht mit dem Zeitpunkt des Zuerkennens des zollrechtlichen Status der Gemeinschaftsware. Nachfolgende Ereignisse, wie die tatsächliche Ausfuhr oder die Einfuhrverzollung im Drittland haben daher keine Auswirkungen mehr auf die bereits entstandene Zollschuld.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Zweigniederlassung AA, Adresse, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zahl: aa, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenerhöhung wird mit € 1.129,27 neu festgesetzt.

Die Berechnung der Abgabenerhöhung ist in der Beilage, die einen Bestandteil dieses Bescheides bildet, angeführt, die Gegenüberstellung ist am Ende der folgenden Entscheidungsgründe angegeben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom (offensichtlich ), Zahl: bb, wurden für die Bf. gemäß Art. 203 Abs. 1 und Art. 203 Abs. 3 letzter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben in der Höhe von € 11.469,62 [Zoll (A00): € 866,17; Einfuhrumsatzsteuer (B00): € 10.603,45) festgesetzt und buchmäßig erfasst. Als Folge der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung in der Höhe von € 1.221,51. In der Begründung wurde ausgeführt, für die mit Verwendungsschein zu WE-Nr. cc vom eingeführte Ware (Panzerkampfwagen) sei der Nachweis der Wiederausfuhr nicht erbracht worden. Die vorgelegten Unterlagen seien für den diesbezüglichen Nachweis nicht ausreichend. Die gegenständliche Ware sei mit der Ausfuhranmeldung zu WE-Nr. dd vom ausgeführt worden. Eine zollamtlich beglaubigte Austrittsbestätigung oder ein Alternativnachweis in Form eines Verzollungsdokumentes seien trotz Urgenz nicht vorgelegt worden. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass die Ware den Wirtschaftsraum der Europäischen Union nicht verlassen habe und "somit ein Entzug nach der Anmeldung zur Ausfuhr erfolgt " sei. Ab dem Zeitpunkt der Ausfuhr habe sich die Ware in der Verfügungsgewalt der Bf. befunden, es sei daher in der Person der Bf. "das Element der Zollschuldnerschaft infolge des fehlenden Nachweises des Austrittes und der Fehlcodierung in der Ausfuhranmeldung zu konstatieren. " Die Ware habe sich vermuteterweise bis zum unter zollamtlicher Überwachung befunden, mit Ablauf dieses Tages sei daher die Zollschuld entstanden.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Die Bf. brachte vor, zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung sei ihr nicht bekannt gewesen, dass es sich um eine Vormerkware gehandelt habe. Vom Auftraggeber sei ihr lediglich die Rechnung und die erforderliche Ausfuhrbewilligung übergeben worden. Aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen sei von keiner Fehlcodierung auszugehen. Die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung sei dadurch entstanden, indem der Versender die Bf. ohne den Hinweis auf die Existenz eines Vormerkscheines zur Abfertigung und zum Versand der Ware beauftragt habe. Eine Pflichtverletzung oder eine grobe Fahrlässigkeit seitens der Bf. liege nicht vor. Die Bf. habe auftragskonform gehandelt, eine Zollschuldvorschreibung an die Bf. komme daher nicht in Betracht. Es könne belegt werden, dass die Ware über den Seehafen Antwerpen nach Jordanien verschifft worden ist. Es werde seit längerer Zeit versucht, einen zollamtlichen Nachweis aus Jordanien zu erhalten. Die Bf. werde sich bemühen, eine Austrittsbestätigung nachzureichen.

Mit Schreiben vom wurde die Kopie eines jordanischen Verzollungsdokumentes vorgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass der Container, mit dem die gegenständliche Ware transportiert worden sei, am von den jordanischen Zollbehörden abgefertigt worden sei. Anhand der Containernummer, Gewicht und Tarifnummer könne eine Zuordnung zu der Ausfuhrerklärung hergestellt werden.

Mit Schreiben vom teilte die Bf. mit, es sei ihr nicht möglich, eine beglaubigte Kopie des jordanischen Verzollungsnachweises zu erhalten. Es mache daher keinen Sinn, die vorliegende Kopie übersetzen zu lassen. Mit Schreiben vom legte die Bf. eine beglaubigte Kopie der Ausfuhranmeldung mit Austrittsnachweis vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Spruch der angefochtenen Entscheidung abgeändert, die Bf. sei nicht gemäß Art. 203 Abs. 3 letzter Anstrich ZK sondern gemäß Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK als Zollschuldner heranzuziehen. Ansonsten wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Waren würden der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 37 ZK unterliegen. Diese Waren könnten jederzeit zollamtlich geprüft werden. Dies gelte auch für dass gegenständliche Verfahren der vorübergehenden Verwendung. Die Bf. sei durch Abgabe einer Ausfuhranmeldung als Handelnder zum Zollschuldner geworden, ihr sei bei der betreffenden Ausfuhranmeldung eine nicht erklärbare Fehlcodierung unterlaufen und darüber hinaus sei der Austritt der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet nicht nachgewiesen worden. Der Stempel auf der angeblichen Austrittsbestätigung des Zollamtes Antwerpen sei nicht mit dem Stempelabdruck einer belgischen Zollstelle oder Verbrauchsteuerstelle identisch. Vielmehr werde vermutet, es handle sich um einen Mautstempel, Vignettenstempel oder um einen Parkstempel eines Automaten. Mangels an Beweisen müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Fahrzeug noch immer im Zollgebiet der Gemeinschaft befinde. Der Pflichteninhaber dürfe infolge Löschung aus dem Firmenbuch nicht als Zollschuldner herangezogen werden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Die Bf. bringt vor, aus damaliger Sicht sei aufgrund der klar definierten Vorgaben seitens des Auftraggebers eine Abfertigung mit Code 1000 richtig gewesen. Betreffend die Unrichtigkeit der Containernummer in der jordanischen Zollanmeldung gibt die Bf. an, es handle sich dabei um einen geringfügigen Schreibfehler. Anhand anderer Unterlagen könne die Richtigkeit der Containernummer und die Identität der Ware belegt werden. Der auf der Ausfuhranmeldung angebrachte und als Austrittsnachweis dienende Zollstempel des Zollamtes Antwerpen sei richtig. Dies werde durch ein Schreiben der zuständigen Stelle bestätigt. Eine Überprüfung des Stempels durch die Außenhandelsstelle Brüssel der Wirtschaftskammer Österreich habe zu dem selben Ergebnis geführt. Anhand der vorgelegten Unterlagen könne nachgewiesen werden, dass die gegenständliche Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe und im Empfangsland Jordanien eingeführt worden sei. Abschließend wird die Aufhebung der Vorschreibung beantragt. Neben anderen Nachweisen wurde mit der Berufungsschrift auch eine Übersetzung der Kopie des jordanischen Verzollungsbeleges vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aufgrund des bisherigen Verfahrens und aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht unbestritten folgender Sachverhalt fest:

Mit der Warenanmeldung zu WE-Nr. cc vom wurde ein Allrad betriebenes Kraftfahrzeug (Fahrgestellnummer ee) in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt. Als Frist für die Beendigung des Verfahrens wurde der bestimmt. Mit der Warenanmeldung zu WE-Nr. dd vom wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug aus dem freien Verkehr (Verfahren: 1000) ausgeführt.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden. Sie bleiben gemäß Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 ZK, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Durch die Überführung der gegenständlichen Ware in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung änderte sich nicht der zollrechtliche Status; es handelte sich weiterhin um eine Nichtgemeinschaftsware (Art. 4 Nummer 8 ZK). Die gegenständliche Ware unterlag somit - mangels Wechsels des zollrechtlichen Status - auch nach ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung der zollamtlichen Überwachung.

Gemäß Art. 84 Abs. 1 Buchstaben a) und b) ZK handelt es sich bei der vorübergehenden Verwendung sowohl um ein Nichterhebungsverfahren als auch um ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung endet, wenn die in dieses Verfahren übergeführten Waren oder gegebenenfalls die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten (Art. 89 Abs. 1 ZK). Gemäß Art. 89 Abs. 2 ZK treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls, wenn ein Zollverfahren nicht unter der vorgesehenen Voraussetzungen beendet wird.

Gemäß Art. 182 Abs. 1 ZK können Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden (1. Anstrich), vernichtet oder zerstört werden (2. Anstrich) oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden, wenn diese Möglichkeit nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist (3. Anstrich).

Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Art. 203 Abs. 1 ZK). Gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Gemäß Art. 865 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) stellen die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit den gleichen Rechtswirkungen sowie die Vorlage eines Dokumentes zur Bescheinigung durch die zuständigen Behörden ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Art. 203 Abs. 1 ZK dar, wenn dieses Vergehen zur Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird.

Der Begriff des Entziehens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert ist ().

Art. 865 ZK-DVO enthält Beispiele für das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung. Die Regelung beinhaltet drei verschiedene Handlungen, die zur Folge haben, dass der Ware fälschlicherweise der Status der Gemeinschaftsware zuerkannt wird, darunter auch die Zollanmeldung. Es ist dies eine besondere intelligente Form des Entziehens, die nicht nur bewirkt, dass die konkrete zollamtliche Überwachungstätigkeit eingestellt wird, sondern auch, dass eine Ware ausgeführt wird, die als angemeldete Gemeinschaftsware das Rückwarenprivileg genießt und jederzeit abgabenfrei in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und in den freien Verkehr übergeführt werden kann. Eine Ausfuhranmeldung mit dem Verfahrenscode "1000" dient sogar als Rückwarennachweis. Dabei kommt es nicht darauf an, ob von der Möglichkeit der Rückwarenbefreiung tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder werden konnte ().

Gemäß Art. 161 Abs. 1 ZK können im Ausfuhrverfahren Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Mit der Warenanmeldung zu WE-Nr. dd vom wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug zur Ausfuhr (Feld 37: "1000") angemeldet. Da die Ware, welche zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden war, vor Ablauf der Verwendungsfrist zur Ausfuhr (Art. 161 Abs. 1 ZK) und nicht zur Wiederausfuhr (Art. 182 Abs. 1 ZK) angemeldet wurde und dadurch fälschlicherweise den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt erhielt, wurde sie der zollamtlichen Überwachung entzogen. Dadurch entstand die Zollschuld nach Art. 203 ZK. Im Sonderfall des Art. 865 ZK-DVO entsteht die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK mit dem Zeitpunkt des Zuerkennens des zollrechtlichen Status der Gemeinschaftsware (). Mit der Annahme der gegenständlichen Ausfuhranmeldung entstand daher die Zollschuld. Ergänzend ist festzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Fall aufgrund des Wortlautes des Art. 204 Abs. 1 ZK, wonach diese Bestimmung von der Spezialbestimmung des Art. 203 ZK verdrängt wird, eine Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK nicht in Betracht kam.

Da die Zollschuld mit der Zuerkennung des zollrechtlichen Status der Gemeinschaftsware am nach Art. 203 ZK entstanden ist, haben nachfolgende Ereignisse, wie die tatsächliche Ausfuhr oder die Einfuhrverzollung im Drittland keine Auswirkungen mehr auf die bereits entstandene Zollschuld. Selbst ein Nachweis über den Austritt der Ware aus dem Zollgebiet lässt eine bereits entstandene Zollschuld nicht entfallen. Anders als Art. 204 ZK sieht Art. 203 ZK keine Heilung von Pflichtverletzungen vor (). Es bedurfte daher seitens des Unabhängigen Finanzsenates keiner Erwägungen, ob mit der vorgelegten Bestätigung des Zollamtes Antwerpen oder mit dem jordanischen Verzollungsdokument der Nachweis über den Austritt der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder ein solcher über die Einfuhr im Drittland erbracht werden konnte.

Gemäß Art. 203 Abs. 3 ZK sind Zollschuldner - die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat; - die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder des Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war; - gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Nach Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK wird jeder Zollschuldner, der durch sein Tun oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind. Demnach kommen zum Beispiel der Gestellende, der Anmelder, der Inhaber des Zollverfahrens als Zollschuldner in Betracht. Es kommt nur auf die Verwirklichung des Tatbestandes an, es ist nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt (). Der zollrechtliche Status der Ware braucht dem Handelnden mithin nicht bekannt sein (Witte in Witte, Zollkodex4, Art 203 Rz 17).

Im Zuge der Ausfuhrabfertigung ist die Bf. als indirekter Vertreter des Ausführers aufgetreten. Ein indirekter Vertreter handelt in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen (Art. 5 Abs. 2 2. Antstrich ZK). Gemäß Art. 4 Nummer 18 ZK ist Anmelder die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Die Bf. war somit im Zuge der Ausfuhrabfertigung als indirekter Stellvertreter Anmelder im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Als solcher kommt die Bf. jedenfalls als Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK in Betracht. Da es bei der Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat - im Gegensatz zu den Personen, die an der Entziehung beteiligt waren - nicht auf subjektive Merkmale ankommt, führten die Vorbringen der Bf., ihr sei nicht bekannt gewesen, dass es sich um eine Ware der vorübergehenden Verwendung gehandelt hat, nicht zum Erfolg.

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte in Witte, Zollkodex4, Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen ().

Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Vorschreibung der Abgaben nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt. Die Bf., die als indirekter Vertreter und somit in eigenem Namen aufgetreten ist, hat durch die Anmeldung der Ware zur Ausfuhr (Art. 161 Abs. 1 ZK) die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen. Da die Bf. die Handlung gesetzt hat, die dazu führte, dass die Ware so behandelt wird, als handle es sich um eine Gemeinschaftsware, steht sie der Zollschuld am nächsten. Es bietet sich auch an, grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Zollkodex vorzugehen, also den Handelnden vor den Teilnehmern und Erwerbern sowie den Verfahrensinhabern zur Zahlung aufzufordern ().

Mit Beschluss vom wurde der Konkurs über das Vermögen der BB (Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung) mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Wird ein Konkursantrag mangels Deckung der Kosten abgewiesen, so liegt Uneinbringlichkeit vor (). Da die Einhebung der Abgaben bei der BB zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, ist die Vorschreibung an die Bf. auf jeden Fall begründet. Ist bei einem Gesamtschuldner die Abgabenforderung uneinbringlich geworden, so liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor (). Da ein Ermessensspielraum nicht mehr bestand, konnte von Erwägungen betreffend die Zollschuldnereigenschaft der BB Abstand genommen werden.

Entsteht eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK, dann ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre. Für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld am und der buchmäßigen Erfassung der Eingangsabgaben war daher eine Abgabenerhöhung vorzuschreiben. Durch die Abgabenerhöhung soll der Zinsverlust ausgeglichen werden, der sich durch die verspätete Abgabenvorschreibung ergibt. Anlässlich der Überführung der verfahrensgegenständlichen Ware in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung wurde für die Abgabe Zoll eine Sicherheit in der Höhe von € 866,17 geleistet. Da die Zollbehörde somit über diesen Betrag (bereits vor der Zollschuldentstehung) verfügen konnte und somit diesbezüglich keinen Zinsverlust erlitten hat, war lediglich der um die geleistete Sicherheit verminderte Betrag der Berechnung der Abgabenerhöhung zugrunde zu legen.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.


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Gegenüberstellung:

Abgabe:
Vorgeschrieben wurden (in €)
Zu entrichten sind (in €)
Guthaben (in €)
Abgabenerhöhung (1ZN)
1.221,51
1.129,27
92,24

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 37 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 37 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 865 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
zollamtliche Überwachung
Gemeinschaftsware
Nichtgemeinschaftsware
zollrechtlicher Status
vorübergehende Verwendung
Nichterhebungsverfahren
Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at