TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 14.12.2005, ZRV/0120-Z1W/04

Entstehen der Steuerschuld durch Wegbringung aus dem Steuerlager

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 180/06 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Zurückziehung der Beschwerde (§ 33 Abs. 1 VwGG).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rathausplatz 4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wr. Neustadt vom , Zl. 226/04950/2004, betreffend Mineralölsteuer 1995 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 100/05606/2003 setzte das Hauptzollamt Wien für die Beschwerdeführerin (Bf.) € 125.050,78 an Mineralölsteuer gemäß § 21 Abs. 1 Zi. 1 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) i.V. mit § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) fest.

Der Säumniszuschlag wurde mit € 2.501,06 festgesetzt.

Nach Verlängerung der Berufungsfrist wurde von der Bf. im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine steuerbefreite Lieferung von Mineralöl nach § 4 Abs.1 Zi. 9a MinStG vorliegen.

Die Vorschreibung der Mineralölsteuer sei nach der Bescheidbegründung ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Firma A. für den gegenständlichen Zeitraum über keinen Befreiungsschein verfügt hat. Die A. erfuhr vom Erfordernis eines Freischeines erst Ende 2002 und beantragte einen solchen umgehend, worauf ein Freischein Anfang 2003 ausgestellt worden sei. Die Vorschreibung begründe sich ausschließlich auf das Nichtvorliegen eines Freischeines für den Zeitraum bis 2002, obwohl die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Zi. 9a MinStG zur Gänze vorlägen.

Weiters wurde sinngemäß ausgeführt, dass bloß ein Formalerfordernis für die Steuerbefreiung gefehlt habe, eine begünstigungsschädliche Verwendung scheide aus der Natur der Sache im Falle der A. aus.

Unter Zitierung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum umsatzsteuerrechtlichen Buchnachweis erblickt die Bf. eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Da das Heizgas nur für steuerbefreite Zwecke verwendet werden könne, scheine das Abstellen auf das formale Erfordernis eines Freischeines obsolet. Die teleologische Reduktion des § 4 Abs. 1 Zi. 9 sei gerechtfertigt.

Unter einem stellte die Bf. einen Antrag auf Nachsicht der Abgaben nach § 236 BAO.

Das Zollamt Wiener Neustadt, Zollstelle Wiener Neudorf wies mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung vom vorstehende Berufung als unbegründet ab.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde, von der Bf. als Vorlageantrag bezeichnet brachte die Bf. erneut vor, dass das Fehlen einer bloß formalen Voraussetzung nach dem bereits in der Berufung zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht zur Versagung der Steuerfreiheit führen könne.

Dem in der Berufungsvorentscheidung angeführten, zeitlich vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes liege ein zum gegenständlichen Fall unterschiedlicher Sachverhalt zu Grunde. Die Frage ob beim für den Teilbetrieb notwendigen Freischein die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen, sei nicht erörtert worden.

Die Bf. beantragte die Stattgabe ihrer Beschwerde.

Mit Schreiben vom zog die Bf. ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Anlässlich der Überprüfung des Mineralölsteuerbetriebes der Bf. wurde vom Zollamt Wiener Neustadt, Zweigstelle Wiener Neudorf festgestellt, dass die Bf. im Zeitraum vom bis eine Menge von 7.131.182 kg Heizgas an den Mineralölverwendungsbetrieb A. geliefert hat.

Die Bf. bezieht von der M. Heizgas der KN Position 2711 29 00 in Rohrleitungen unter Steueraussetzung. Ein Teil dieses Heizgases wird im Herstellungsbetrieb der Bf. verwendet. Ein Teil wird in Rohrleitungen an die Firma A. weitergepumpt. Das Areal der vorgenannten Firma wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom flächenmäßig aus dem Firmenareal der Bf. ausgegliedert, sodass ab diesem Zeitpunkt für den Bezug des mineralölsteuerpflichtigen Heizgases eine mineralölsteuerrechtliche Bewilligung notwendig gewesen wäre. Eine diesbezügliche Bewilligung als Mineralölverwendungsbetrieb wurde der Firma A. mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom erteilt.

In der Niederschrift vom , aufgenommen anlässlich der Überprüfung des Mineralölsteuerbetriebes der Bf. durch die Zollbehörde ist festgehalten, dass der damalige Sachbearbeiter der Bf. weder Bescheid wusste, dass das Produkt Heizgas, das bezogen wird, einer Verbrauchsteuer unterliegt, noch, dass ein Teil davon an die A. weitergegeben wird. Deswegen wurde auch das Heizgas unwissentlich steuerfrei und ohne Meldung an das Zollamt weitergegeben.

Laut der Stellungnahme der Bf. (ohne Datum) entstand wegen der Rechnungen der M. , die bei der Position Heizgas stets mit dem Vermerk " verbrauchsteuerfrei, mineralölsteuerfrei-Freilager versehen waren, vielmehr der Eindruck, tatsächlich verbrauchsteuerfreie Stoffe an die A. weiterzuliefern.

Die anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

§ 12 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG)

(1) Wer Mineralöl der im § 4 Abs. 1 Z 9 bezeichneten Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).

(2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.

§ 15 MinStG

(1) Der Lieferant darf Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.

§ 21 MinStG

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,

1. dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);

(4) Die Steuerschuld entsteht

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;

§ 23 MinStG

(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zollamt zu entrichten.

§ 201 Bundesabgabenordnung

Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Gemäß der Bestimmung des §15 Abs. 1 MinStG darf die Bf. Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.

Eine solcher lag im Zeitraum bis nicht vor, sondern wurde erst mit Bescheid vom erteilt. Die Steuerschuld ist daher gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 1 MinStG mit der Entnahme in den freien Verkehr entstanden (Abs. 4).

Die Bf. hat somit laut den Feststellungen des Zollamtes Wiener Neustadt innerhalb des im Bescheid über die Festsetzung angeführten Zeitraum Heizgas an die Firma A. im festgestellten Ausmaß abgegeben, ohne dass diese im Besitz eines entsprechenden Freischeines gewesen wäre. Die der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegten Mengen und deren Berechnung sind aus dem Berechnungsblatt des Erstbescheides vom ersichtlich.

Wie in der Berufungsvorentscheidung richtiger Weise ausgeführt, kommt es im vorliegenden Fall nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen bei der Empfängerfirma für die Ausstellung eines Freischeines an, sondern einzig und alleine darauf, dass im Zeitpunkt der Abgabe des Heizgases durch die Bf. ein solcher unbestrittener Weise nicht vorgelegen hat.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom kann die Bf. auch deswegen nicht für ihren Standpunkt in Anspruch nehmen, da dieses wie in der Begründung ausgeführt einen besonderen Fall betraf und die Zurechnung der Umsätze erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Buchnachweis nicht mehr erbracht werden konnte.

Durch eine Auslegung der Rechtslage in der von der Bf. vorgebrachten Weise, wäre neben dem Fehlen eines Freischeines und der fehlenden Bewilligung eines Verwendungsbetriebes die vom Gesetzgeber vorgesehene Überwachungsmöglichkeit der steuerbegünstigten Verwendung nicht gewährleistet.

So dürfen gemäß der Bestimmung des § 12 Abs. 3 MinStG Freischeine nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöles durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann.

Gemäß § 12 Abs. 4 MinStG hat der Antrag auf Ausstellung des Freischeines unter anderem genau diese die Überwachungsmöglichkeit sichernden Angaben, wie eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und Beschreibung der Lagerung, Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb zu enthalten.

Insoferne ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/17/0086 sehr wohl heranzuziehen, als dieses nach den gleichen Erwägungen zur Überwachung wie folgt ausführt:

Aus diesen Erwägungen, Schwierigkeit der Kontrolle der abgegebenen Menge (dort zwar an einen nicht von der Bewilligung erfassten Standort) kommt es daher nicht darauf an, dass die verbrauchten Mengen bestimmungsgemäß verwendet wurden; die durch das "Wegbringen" entstandene Steuerschuld wird durch die allenfalls bestimmungsgemäße Abgabe, im vorliegenden Fall durch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Freischeines nicht wieder zum Erlöschen gebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 21 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Freischein
Wegbringung aus dem Steuerlager

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at