Zurückweisung eines Antrages auf Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie wegen verspäteter Antragsstellung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Amerhauser Wirtschaftstreuhand GmbH, 5760 Saalfelden, Am Stadtplatz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom betreffend Zurückweisung des Antrages vom auf Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 2002 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der am beim Finanzamt eingereichten Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 beantragte der Bw., der den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988.
Am erließ das Finanzamt einen Zurückweisungsbescheid betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 mit der Begründung, dass die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Antrag müsse spätestens bis zum Tag der Erstellung des Einkommensteuerbescheides eingebracht werden. Da der Einkommensteuerbescheid bereits am ergangen sei, der Antrag auf Investitionszuwachsprämie aber erst am eingereicht worden sei, sei der Antrag verspätet und daher zurückzuweisen.
Dagegen wurde durch den steuerlichen Vertreter des Bw. fristgerecht Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, eine besondere Frist für die Abgabe des als Abgabenerklärung geltenden Verzeichnisses sei weder im Einkommensteuergesetz noch in der Bundesabgabenordnung vorgesehen. Aus dem System der Einkommensteuer ließe sich eine Antragsfrist für die Investitionszuwachsprämie bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides ableiten, sodass die Abgabe des Verzeichnisses zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie als noch rechtzeitig erachtet werde.
Nach der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom , in der wiederum darauf verwiesen wurde, dass der Antrag zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie verspätet - auch außerhalb der Toleranzregelung - eingereicht wurde, beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Konjunkturbelebung und als Investitionsanreiz sei vom Gesetzgeber eine befristete Investitionszuwachsprämie geschaffen worden. Natürlich sei bei wörtlicher Auslegung des § 108e Abs. 4 bereits der Steuererklärung das Verzeichnis anzuschließen. Sämtliche andere Begünstigungen des Einkommensteuergesetzes könnten aber immer bis zur Rechtskraft des Bescheides geltend gemacht werden, sodass diese Abweichung und massive Schlechterstellung für den Steuerpflichtigen bei der Investitionszuwachsprämie nicht einsichtig erscheine. Der Gesetzestext sei in diesem Punkt nicht wörtlich auszulegen. Die Interpretation nach der Absicht des Gesetzes und nach dem systematischen Aufbau des Einkommensteuergesetzes lasse die Auslegung zu, dass das Verzeichnis bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides vorgelegt werden könne.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob das Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2002 fristgerecht eingereicht wurde und dadurch einen Rechtsanspruch auf Gutschrift begründet.
Nach § 108e Abs. 4 erster Satz EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Stammfassung ist der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen. Abs. 5 leg. cit. bestimmt weiters, dass die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben ist, es sei denn, es ist ein Bescheid nach § 201 BAO zu erlassen.
Da im gegenständlichen Fall der Prämienantrag ebenso wie das erforderliche Verzeichnis erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002, aber auch nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides, eingereicht wurde, wies das Finanzamt den Antrag auf Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie als verspätet zurück. Diese Vorgehensweise war verfehlt. Gelangte das Finanzamt zur Auffassung, dass der Antrag verspätet war, wäre die Selbstberechnung objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne von § 201 BAO. Es wäre demzufolge ein auf § 201 BAO fußender, die beantragte Prämie abweisender Bescheid zu erlassen gewesen (vgl. SWK 17/2004, S. 584).
Der Zurückweisungsbescheid war daher aufzuheben. Über den Antrag auf Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2002 wird das Finanzamt im Sinne des § 108e Abs. 5 EStG 1988 zu entscheiden haben.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Investitionszuwachsprämie Zurückweisung Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at