Eine anlässlich einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbarte Prämienzahlung kann nicht als freiwillige Abfertigung umgedeutet werden
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) gab im September 2008 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 ab.
Mit Schreiben (ebenfalls datiert mit ) stellte er einen Antrag auf Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer. Dies mit folgender Begründung:
"Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses mit der X. Consulting GmbH habe ich die Zusage für eine Zahlung in Höhe der aliquoten Prämie erhalten. Für die Bemessung der Zahlung wurde von einer hypothetischen Zielerreichung von 100% ausgegangen. Diese Vereinbarung steht in ursächlichem Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, da die vorzeitige Auszahlung der Prämie ohne Berechnung der tatsächlichen Zielerreichung nicht der Prämienregelung entspricht.
Mit der Gehaltsabrechnung für September 2003 (Beilage 1) wurde von der X. Consulting GmbH die freiwillige Zahlung als Bonus in Höhe von Euro 12.263,63 ausbezahlt und als sonstiger Bezug abgerechnet. Da die Zahlung bei der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde (Beilage 2) hat sie den Charakter einer Abfertigung und ist entsprechend § 67 Abs. 6 EStG abzurechnen."
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2003 auf Grund des von der X. Consulting GmbH gem. § 84 Abs. 1 EStG übermittelten Lohnzettels. Der Bw. brachte dagegen mit folgender Begründung Berufung ein:
"Eine Zahlung, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses steht wurde nicht mit den in § 67 Abs. 3 EStG beziehungsweise § 67 Abs. 6 EStG für solche Zahlungen vorgesehenen Steuersätzen besteuert. Auf einen diesbezüglich eingebrachten Antrag auf Erstattung wird verwiesen. Der unter dem Titel "Bonus" ausbezahlte Betrag von Euro 12.263,63 steht wirtschaftlich betrachtet im Zusammenhang mit dem Ausscheiden und ist entweder als Abfertigung zu behandeln oder als sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG zu besteuern..."
Einen weiteren hier nicht mehr interessierenden Berufungspunkt hat der Bw. später nicht mehr aufrechterhalten.
Folgendes Schreiben der X. AG liegt in den Akten auf:
"Wie bereits besprochen wird die Kündigung vom hiermit in eine einvernehmliche Auflösung Ihres Dienstverhältnisses umgewandelt. Ihr Dienstverhältnis endet am .
Bis dahin erhalten Sie Ihr Gehalt und es steht Ihnen auch die aliquote Prämie für die Monate Jänner - September 2003 zu. Diese kommt mit Ihrem letzten Gehalt zur Auszahlung, wobei der Prämienberechnung eine hypothetische 100%ige Zielerreichung zugrunde gelegt wird.
Sie werden ab vom Dienst freigestellt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt Ihr Resturlaub aufgrund der Dienstfreistellung als konsumiert.
Es besteht kein Anspruch auf gesetzliche Abfertigung, eine freiwillige Abfertigung wird nicht vereinbart..."
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Der Bw. erhob dagegen einen als Vorlageantrag zu wertenden "Einspruch":
"Die Berufung vom 17.10. gegen den Bescheid vom betrifft die Einkommensteuer für eine Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Steuersätze nach § 67 Abs. 3 beziehungsweise § 67 Abs. 6 EStG wurden fälschlicherweise im Bescheid nicht berücksichtigt."
Über die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig ist es aufgrund des oben wörtlich wiedergegebenen Schreibens vom des ehemaligen Arbeitgebers des Bw. als erwiesen anzunehmen, dass bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses kein Anspruch auf gesetzliche Abfertigung bestanden hat; eine freiwillige Abfertigung wurde ausdrücklich nicht vereinbart.
Rechtlich folgt daraus:
Da kein Anspruch auf gesetzliche Abfertigung bestanden hat, kann die Besteuerung der in Rede stehenden Bezüge auch nicht nach § 67 Abs. 3 EStG erfolgen. Somit ist nur mehr zu prüfen, ob die ausbezahlten Beträge unter § 67 Abs. 6 EStG subsumiert werden können. Nach dieser Bestimmung sind "sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ...)", begünstigt zu besteuern. Typisch für die Auflösung des Dienstverhältnisses sind neben den vom Gesetz demonstrativ genannten freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen zB auch Sterbegelder und Todfallsbeiträge. Bezüge, die auch unabhängig von der Auflösung des Dienstverhältnisses anfallen können, wie zeitlich vorverlegte Jubiläumszuwendungen (), Pensionsabfindungen, Umsatz- und Gewinnbeteiligungen, zählen nicht dazu (sh. Jakom/Lenneis § 67 Rz 20).
Daraus folgt, dass die aliquote Prämie für die Monate Jänner bis September 2003 keineswegs als freiwillige Abfertigung umgedeutet werden kann, da derartige Prämien auch unabhängig von der Auflösung des Dienstverhältnisses anfallen können. Daran ändert auch nichts, dass "der Prämienberechnung eine hypothetische 100%ige Zielerreichung zugrunde gelegt" wurde, da die Vereinbarung im Juli 2003 abgeschlossen wurde und zu diesem Zeitpunkt die Zielerreichung noch gar nicht feststehen konnte. Die Prämienberechnung wurde also abweichend von der bisherigen Vereinbarung einvernehmlich auf eine neue Basis gestellt; der Charakter als Prämie blieb aber unverändert. Im Übrigen sind bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses derartige Abmachungen geradezu typisch, was aber nichts daran ändert, dass eine freiwillige Abfertigung ausdrücklich eben nicht vereinbart wurde.
Somit handelt es sich bei der Prämienzahlung um einen sonstigen Bezug nach § 67 Abs. 1 EStG, der nur dann begünstigt besteuert werden könnte, wenn das Jahressechstel des § 67 Abs. 2 EStG nicht überschritten wäre.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at