Säumniszuschlag ist unabhängig davon verwirkt, ob ein Zahlungserleichterungsansuchen verspätet nach Ablauf der Zahlungsfrist in den Postkasten oder den Einwurfkasten des Finanzamtes eingeworfen wird.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. A.B., Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde über Mag. A.B. (in weiterer Folge: Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 496,01 festgesetzt, da die Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 24.800,73 nicht fristgerecht bis entrichtet worden ist.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde die Aufhebung des Bescheides wegen entschuldbaren Irrtums beantragt und ausgeführt, dass durch einen Irrtum einer Mitarbeiterin das Ratenansuchen nicht bei der Einlaufstelle des Finanzamtes abgegeben, sondern über den Postweg verschickt worden sei. So sei die Frist um einen Tag versäumt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO ein zeitgerecht eingebrachtes Ansuchen um Zahlungserleichterung die Verwirkung von Säumniszuschlägen verhindere. Zeitgerecht sei ein solches Ansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (spätestens am Fälligkeitstag) eingebracht werde. Im gegenständlichen Fall sei für die Nachforderung auf Grund der Einkommensteuerveranlagung 2006 mit Fälligkeit erst am (Datum des Poststempels) ein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht worden. Dies bedeute somit eine Verspätung von zwei Werktagen, wobei nicht mehr von einem entschuldbaren Irrtum ausgegangen werden könne.
Im Vorlageantrag vom stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz. Als Begründung wurde ausgeführt, dass nach Auskunft durch das Finanzamt das Schreiben datiert mit 30. Juli den Eingangsstempel 31. Juli erhalten habe, somit die Versäumnis 1 Tag und nicht 2 Werktage betragen habe.
Der Bw. habe begründet, dass eine Mitarbeiterin irrtümlich das Schreiben statt in den Einwurfkasten beim Finanzamt in den Postkasten geworfen habe. Derartige Irrtümer seien nicht ungewöhnlich, vor allem in der Woche nach Betriebsurlaub, in der es äußerst hektisch zugehe. Wenn man bei jedem Sachverhalt einen derart strengen Maßstab angelegen würde, wäre der Irrtum bedeutungslos. In der Begründung werde angeführt, dass bei einer Verspätung von 2 Tagen nicht von einem entschuldbaren Irrtum ausgegangen werden könne. Hier werde Ursache mit Wirkung verwechselt, logische Folge des Irrtums sei die Fristversäumnis gewesen, die Länge sei für den Irrtum unerheblich.
Die Abgabenbehörde hat anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels zum Berufungsvorbringen "nach Auskunft durch das Finanzamt" festgehalten, dass das genannte Zahlungserleichterungsansuchen vom versehen mit einem Poststempel laut Eingangsstempel des Infocenters erst am eingelangt sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter die unrichtige Auskunft gegeben haben soll, zumal das Schreiben lediglich einem sehr eingeschränkten, jedoch kompetenten und gut informierten Personenkreis zugänglich gewesen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Säumniszuschlag nach § 217 Abs. 1 BAO allein eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist ().
Laut Darstellung des Bw. soll eine Mitarbeiterin irrtümlich das Schreiben (ein Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung) statt in den Einwurfkasten beim Finanzamt in den Postkasten geworfen haben. Die Abgabenbehörde erster Instanz führte dazu aus, dass bei einer Verspätung von 2 Tagen nicht von einem entschuldbaren Irrtum ausgegangen werden kann. Laut Bw. werde Ursache mit Wirkung verwechselt, logische Folge des Irrtums sei die Fristversäumnis gewesen, die Länge sei für den Irrtum unerheblich.
Dazu ist festzuhalten, dass das Zahlungserleichterungsansuchen vom versehen mit dem Poststempel laut Eingangsstempel des Infocenters am beim Finanzamt eingelangt ist. Für einen Eingangsstempel - wie in der Berufung ausgeführt - finden sich keinerlei Anhaltspunkte.
Nicht nachvollziehbar ist die Relevanz des vom Bw. behaupteten Irrtums, dass eine Mitarbeiterin das Zahlungserleichterungsansuchen nicht in den Einwurfkasten beim Finanzamt, sondern in den Postkasten eingeworfen hat. Laut telefonischer Auskunft der Post werden die in den Briefkästen eingeworfenen Sendungen mit dem Datum der Entleerung gestempelt. Da das in Rede stehende Zahlungserleichterungsansuchen den Poststempel mit Datum aufweist, ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin den entsprechenden Brief am abends oder am vor der Leerung des Postkastens durch Mitarbeiter der Post eingeworfen hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Zahlungserleichterungsansuchen - wie vom Bw. dargestellt - in den Einwurfkasten beim Finanzamt geworfen werden hätte sollen, so wäre dies offensichtlich ebenfalls frühestens am abends oder am in der Früh erfolgt, somit aber jedenfalls nach Ablauf der einen Säumniszuschlag verhindernden Frist.
Gerade einem Steuerberater - noch dazu in eigener Sache - muss bekannt sein, welche Folgen eine Fristversäumnis bzw. das verspätete Einbringen eines Zahlungserleichterungsansuchens hat. Der untaugliche Versuch, den Irrtum einer Mitarbeiterin einen Tag nach Ablauf der Frist als Begründung für die Säumnis darzustellen, zeigt, dass der Bw. wusste, dass die Frist bereits abgelaufen war und er versuchte, über den Umweg des Einwurfkastens beim Finanzamt die bereits entstandene Säumnis doch noch zu vermeiden. Zwar werden die Schriftstücke im Einwurfkasten des Finanzamtes, die anlässlich der morgendlichen Entleerung entnommen werden, mit dem Einlaufstempel des Vortages versehen. Doch auch diese Vorgangsweise hätte im vorliegenden Fall keine Änderung an der Säumnis bewirkt, da das Zahlungserleichterungsansuchen jedenfalls nach Ablauf der Frist zur Zahlung der Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 24.800,73 bis eingebracht wurde, der behauptete Irrtum somit für die Fristversäumnis ohne Belang war.
In diesem Zusammenhang darf auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, der gegen einen 2-prozentigen Säumniszuschlag für einen einzigen Tag (oder für eine wesentliche längere Frist) keine Bedenken hat, da die Regelung eine Pauschallösung trifft, die im Interesse der Verwaltungsökonomie liegt. Es steht dem Gesetzgeber zu, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu erlassen. Dadurch bewirkte, in Einzelfällen eintretende Härten müssen hiebei in Kauf genommen werden ().
Da die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung eines Säumniszuschlages erfüllt sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Da der Bw. von Beruf Steuerberater ist, ist davon auszugehen, dass er, wenn er einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO stellen hätte wollen, dies auch erwähnt hätte. Da dies nicht der Fall war, war eine Prüfung eines groben Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ebenso wie das Eingehen auf die nicht direkt den angefochtenen Bescheid betreffenden weiteren Berufungsausführungen obsolet.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAD-13361