Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.05.2013, RV/0457-W/13

Schätzung bei gravierenden Mängeln der Aufzeichnungen und ungeklärte Einlagen


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Miterledigte GZ:
RV/0456-W/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betreibt u.a. ein Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand EDV-Technik und Vertrieb.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über die Jahre 2006 bis 2008 wurden folgende Feststellungen getroffen:

"Steuerliche Feststellungen

Tz. 1.: Mängel

Infolge der formellen und materiellen Mängel sind die Aufzeichnungen nicht ordnungsmäßig.

Folgende Mängel wurden festgestellt:

- für den Prüfungszeitraum liegt keine ordnungsgemäße Buchhaltung vor; die vorgelegten Unterlagen betreffen nicht nur das Einzelunternehmen Bw., sondern auch die Eis. KEG (Eissalon im 14. Bezirk) und die Eis.2 KEG (ehemaliger Eissalon im 3. Bezirk, der bereits vor Jahren geschlossen wurde);

- es wurde kein Kassabuch geführt;

- die vorgelegten Unterlagen sind nicht vollständig; es fehlen u.a. Ausgangsrechnungen, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, Auszüge von Bankkonten, Ausgabenbelege etc.

- die Belegsammlung ist nicht chronologisch geordnet und wurde teilweise nicht nummeriert; Belegnummern wurden mehrfach vergeben;

- es liegen zahlreiche Einlagen (in beträchtlicher Höhe) auf dem Bankkonto vor; die Herkunft der Geldmittel wurde nicht aufgeklärt;

Umsatzsteuer

Tz. 2.: Besteuerungsgrundlagen Umsatzsteuer

a) Umsatzermittlung

Aufgrund der Feststellungen der BP (siehe dazu auch Tz. 4 und Tz. 6) sind die Umsätze der Jahre 2006 bis 2008 wie folgt zu ermitteln:

b) Innergemeinschaftliche Erwerbe

Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen sind die innergemeinschaftlichen Erwerbe wie folgt zum Ansatz zu bringen:

2006: € 270,80 2007: € 4.529,92 2008: € 3.190,93

Tz. 3.: Abziehbare Vorsteuer/Vorsteuer IGE/EUSt

Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen ist die abziehbare Vorsteuer, die Vorsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe sowie die Einfuhrumsatzsteuer wie folgt zum Ansatz zu bringen:

Gewinnermittlung

Tz. 4.: Einnahmen

Die Einnahmen laut Unterlagen sind wie folgt zum Ansatz zu bringen:

Tz. 5.: Ausgaben

Die Ausgaben wurden von der BP anhand der vorgelegten Unterlagen wie folgt ermittelt:

Tz. 6.: Schätzung

Aufgrund der unter Tz. 1 angeführten Mängel besteht begründeter Anlass die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2008 werden daher geschätzt.

Gem. § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn die Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich, dass schon bloße formelle Aufzeichnungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnung nach sich ziehen, genügen. Andererseits ist im Falle der sachlichen Unrichtigkeit von Aufzeichnungen für die Schätzungsbefugnis ohne Bedeutung, ob die Aufzeichnungen formell ordnungsgemäß geführt wurden.

Die dargelegten formellen und materiellen Mängel (siehe dazu auch Tz. 1) sind insgesamt gesehen derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden kann, dass weitere - nicht konkret feststellbare - Vorgänge nicht (ordnungsgemäß) erfasst wurden.

Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung hat weiters die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen. ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (s. § 167 Abs. 2 BAO)

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung und dient der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung und da in diesem Fall, nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzungshöhe nicht zu gewinnen waren, wurde eine griffweise Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn in folgender Höhe vorgenommen:

2006 : € 15.800,-- (netto - zuzüglich 20% Umsatzsteuer) 2007 : € 25.000,-- (netto - zuzüglich 20% Umsatzsteuer) 2008 : € 13.300,-- (netto - zuzüglich 20% Umsatzsteuer)

Tz. 7.: Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden für die Jahre 2006 bis 2008 wie folgt ermittelt:


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2006
2007
2008
Einzelunternehmen
28.377,11
31.980,35
21.108,10
Eis. KEG
9.512,46
10.437,88
10.610,54
Eis.2 KEG
21.001,36
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BP
58.890,93
42.418,23
31.718,64"

In der fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass ein Kassabuch nicht verpflichtend zu führen sei und die Einnahmen und Ausgaben chronologisch verbucht und vorgelegt wurden. Die Firma hat kein Bankkonto, alle notwendigen Banktransaktionen wurden über private Bankverbindungen durchgeführt und die Beträge in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angeführt. Die Bankbelege wären zweifach vorgelegt worden.

Die Belegnummern wären nur einmal verwendet worden bzw. ergäbe sich das mehrfache Erscheinen aus der Aufteilung auf verschiedene Kostenstellen. Die Einlagen auf das Bankkonto resultieren aus den Beträgen von drei Firmen und nicht steuerpflichtigen Privateinlagen.

Die Eis.2 KEG wäre Ende 2006 vom Finanzamt überprüft worden, das abschließende Ergebnis hätte der Bw. erst im Juli 2010 erhalten, die Ergebnisse wurden bisher noch nicht in den Steuerbescheiden berücksichtigt.

Ergänzend wurde in einem Schriftsatz betreffend das Einzelunternehmen und die Eis. KEG eingewendet,

- "dass Herr Ing. S in den Jahren 2005 bis 2007 eine Goldmünzensammlung verkauft hätte, bestehend aus ca. 20 Stück 1 Unze Kruger Rand und ähnliche welche zum Mittelkurs einzeln verkauft worden wären. Der Mittelkurs hätte ca. €°600,- betragen.

- Alle Einnahmen und Ausgaben der Eis.2 KEG, StNr. xxx/xxxx wären über das Privatkonto abgewickelt worden. Das voll eingezahlte Stammkapital der Bw. in Höhe von S°500.000,- wäre ab dem Jahr 1996 aufgebracht worden.

- Am verkaufte Herr Bw. die Hälfte eines Hauses mit Garten in W. um € 30.000,- an Frau M.S..

- Am erhielt Herr Eis.2 von Frau T. HUF 9.000.000,-.

- Die Verbindlichkeiten bei der BankA. beliefen sich per auf €°124.763,49. Darlehensbeginn war im Jahr 1995, erweitert im Jahr 1999 um S 1.500.000,-.

- Nach dem Ableben der Mutter 2005 erhielt Herr Bw. ein Sparbuch der BankB. W. über rund € 15.000,-. In weiterer Folge wären in Büchern ca. €°5.000,- aufgefunden worden.

- Weiters wäre in den Jahren 2005 und 2006 für Anteile an der Fa. R. in B. ein Betrag von € 6.000,- erhalten worden. Die Anteile waren im Besitz der Eis.2 KEG.

Den Einwendungen wurde ergänzend ein Kaufvertrag vom betreffend das Grundstück in W. und ein privater Darlehensvertrag vom Juni 2009 über HUF 9.000.000,- vorgelegt."

Das Finanzamt nahm zur Berufung wie folgt Stellung:

"Zuschätzung infolge von Buchführungsmängeln und nicht nachgewiesener Einlagen: Die zahlreichen Mängel, die von der BP festgestellt wurden, sind weiterhin aufrecht. Sowohl während des Prüfungsverfahrens als auch im Zuge der Berufung wurden die abverlangten Unterlagen nicht beigebracht.

Wie bereits im BP-Bericht ausgeführt wurden im Zuge der Prüfung formelle und materielle Mängel festgestellt aufgrund derer der begründete Anlass bestand die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2008 wurden daher geschätzt.

Mit Schreiben vom machte Herr Bw bezüglich der Herkunft der Geldmittel folgende Angaben:

- "Verkauf Goldmünzensammlung: Herr Bw habe in den Jahren 2005 bis 2007 seine Goldmünzensammlung verkauft. Es wären ca. 20 Stück 1 Unze Kruger Rand und ähnliche gewesen, welche er zum Mittelkurs (á ca. € 600,00) einzeln verkauft habe. Dazu wurden keine weiteren Angaben gemacht und es wurden keine Unterlagen, weder über die seinerzeitige Anschaffung der Münzen, noch über deren Verkauf in den Jahren 2005-2007 beigebracht. Darüber hinaus ist ein Verkauf zu dem angegebenen Preis nicht glaubwürdig, weil der Goldpreis je Unze in € in den Jahren 2005 bis 2007 bis auf wenige Ausnahmen weit unterhalb des angegebenen Preises gelegen ist (vgl. zB: http://www.gold-to-go.com/service/goldmarkt/goldpreis-hintergruende/).

- Eis.2 KEG: Laut Schreiben: Alle Einnahmen und Ausgaben der Eis.2 KEG (StNr. xxx/xxxx) wurden über mein Privatkonto abgewickelt. Das voll eingezahlte Stammkapital von ATS 500.000,00 der KEG wurde im Laufe der Jahre aufgebraucht (ab dem Jahr 1996).

Bei der hier angeführten Eis.2 KEG, handelt es sich um den Eissalon im 3. Bezirk, welcher im Jahr 2006 geschlossen wurde. Auf Befragen gab Herr Bw dazu an, dass das Stammkapital in Höhe von ATS 500,000,00 nicht mehr vorhanden sei und dass er dieses zur Bestreitung diverser Ausgaben in den Jahren ab 1996 verwendet habe. Wann das Geld verbraucht war, könne er nicht sagen, da er dazu keinerlei Unterlagen mehr habe.

- Verkauf Haus und Garten W.: Im Dezember 2007 verkaufte Herr Bw die Hälfte seines Hauses und Gartens in W. um € 30.000,00 an Frau M.S..

Der Betrag von € 30.000,00 für den Verkauf des Hauses wurde von der BP bereits berücksichtigt, obwohl schon während der Prüfung mit Ausnahme des Kaufvertrages vom keinerlei sonstige Unterlagen vorgelegt werden konnten. Herr Bw gab während des Prüfungsverfahrens an, das Geld nicht in einem Betrag, sondern in mehreren Teilbeträgen erhalten zu haben. Wie viele Teilbeträge und in welcher Höhe diese Beträge gezahlt wurden, konnte er nicht sagen und den Zahlungsfluss auch nicht nachweisen. Sicher war er nur, dass er das Geld teilweise im Jahr 2007 und teilweise erst im Jahr 2008 erhalten habe. Mangels konkreter Angaben bzw. Unterlagen wurden von der BP im Jahr 2007 € 20.000,00 und im Jahr 2008 € 10.000,00 berücksichtigt, trotzdem, wie oben bereits ausgeführt, der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen wurde.

- Darlehen von Frau T.: Am habe Herr Bw von Frau T. HUF 9.000,000,00 erhalten.

Diesbezüglich wurde ein Darlehensvertrag vorgelegt. Da der Vertrag bzw. das Darlehen aus dem Jahr 2009 stammt, ist er für die in den Jahren 2005 bis 2008 getätigten Einlagen nicht als Nachweis dienlich.

- Verbindlichkeiten bei der BankA.: Laut Schreiben des Abgabepflichtigen beliefen sich die Verbindlichkeiten bei der BankA. per auf € 124.763,49. Darlehensbeginn war laut Schreiben 1995, im Jahr 1999 erfolgte eine Erweiterung um ATS 1.500.000,00.

Sowohl die Aufnahme des Darlehens im Jahr 1995, als auch die angeführte Aufstockung im Jahr 1999 liegt weit vor dem Jahr 2005 und ist daher als Nachweis für die getätigten Einlagen im Prüfungszeitraum nicht geeignet. Betreffend der Verbindlichkeit wurden auch weder ein Kreditvertrag noch sonstige Unterlagen beigebracht.

- Sparbuch und Geld der verstorbenen Mutter: Nach dem Tod seiner Mutter 2005 habe Herr Bw ein Sparbuch der BankB. W. über fast € 15.000,00 erhalten. In weiterer Folge habe er in Büchern ca. € 5.000,00 in ATS und € gefunden.

Nach Angaben des Herrn Bw wurde das Sparbuch bereits aufgelöst. Das aufgelöste Sparbuch ist nicht mehr vorhanden und kann daher nicht vorgelegt werden. Wann und wie viel Geld er jeweils vom Sparbuch behoben habe, ist Herrn Bw nicht mehr in Erinnerung, auch nicht, wann das Sparbuch geschlossen wurde. Laut Herrn Bw wurde ihm seitens der Bank aus Datenschutzgründen keine Auskunft erteilt, und es wurden ihm auch keine Unterlagen zur Verfügung gestellt. Wenn der Bw. tatsächlich ein Sparbuch geerbt haben sollte, wäre eine Verfügung über die Einlage nur mit dem Buch und einem entsprechenden Einantwortungsbeschluss möglich gewesen (Sparbücher mit einem derartigen Einlagenstand können nur mehr legitimiert - also mit Ausweis eröffnet und von diesem Beträge behoben werden; um das Losungswort nicht nennen zu müssen, wäre ebenfalls ein entsprechender Gerichtsbeschluss notwendig gewesen).

- Verkauf Anteile an der Firma R.: Laut Schreiben habe Herr Bw in den Jahren 2005 und 2006 für den Verkauf seiner Anteile an der Firma R. in B. € 6.000,00 erhalten.

Dieser Verkauf wurde von der BP bereits berücksichtigt, allerdings im Jahr 2008. Während des Prüfungsverfahrens gab Herr Bw nämlich an, dass er das Geld im Jahr 2008 erhalten habe und legte diesbezüglich eine Vereinbarung vom vor. Nunmehr behauptet er das Geld in den Jahren 2005 und 2006 erhalten zu haben. Da sowohl im BP-Verfahren als auch im Zuge der Berufung kein Nachweis für den Zahlungsfluss erbracht wurde, stellt sich die Frage, wann und ob Herr Bw nun tatsächlich den Betrag von € 6.000,00 erhalten hat bzw. ob dieser Betrag, der von der BP im Jahr 2008 entgegenkommenderweise ohne Nachweis des Geldflusses berücksichtigt wurde, zu Recht zum Ansatz gebracht wurde.

Abschließend ist somit zu sagen, dass auch im Zuge der Berufung die Herkunft der Geldmittel für die Bankeinlagen wiederum nicht nachgewiesen wurde. Es wurden also weder im BP-Verfahren noch im Berufungsverfahren Unterlagen zur Verfügung gestellt, die als Nachweis oder zur Glaubhaftmachung dienen konnten."

Des Weiteren legte Herr Bw. folgende ergänzende Stellungnahme vor:

Ab dem Jahr 2000 würden ihm Beträge der O. GKK und PVA zugerechnet, welche eine Frau namens M.Sch. aus I. bekommen hat. Frau MSch. hätte dieselbe Sozialversicherungsnummer. Reklamationen hätten bislang nicht genützt.

Obwohl Herr Bw. seit September 2010 keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausübe, würden laufend hohe Einkommensteuervorauszahlungen vorgeschrieben.

Vorschreibungen aus Feststellungsbescheiden des Finanzamtes 00 StNr. xxx/xxxx betreffend Mieteinnahmen (S 370.000,-) und Aufgabegewinn (€ 37.055,-) wären als Einkünfte aus Gewerbebetrieb verrechnet worden, was dazu führte, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weit überhöhte Beträge vorgeschrieben hätte.

Die Entscheidung zu RV/3209-W/09 u.a. wurden bisher nicht oder nicht zur Gänze in den Steuerbescheiden berücksichtigt, im Besonderen die Kredite, das Stammkapital von S°500.000,- und die noch offene Rechnung von S 370.000,-. Um Berücksichtigung dieser Beträge werde ersucht.

Beigelegt wurden der Jahresabschluss der Bw. KEG für das Jahr 2003 sowie eine Rechnung vom betreffend die Fremdarbeit und Benützung der im Eigentum der Bw. KEG stehenden Einrichtungsgegenstände und Maschinen in Höhe von €°370.000,- und Bankauszüge vom Oktober und November 2006.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO sind, soferne die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder errechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen gem. Abs. 1 wesentlich sind.

Nach § 184 Abs. 3 BAO ist weiters zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Ziel der Schätzung hat es zu sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (, , 94/15/0011, , 95/13/0191).

Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen ().

Den Abgabenbehörden steht dabei die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei (; , 95/15/0093). Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (, , 95/13/0016).

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört dabei zu den Elementen einer Schätzung (, , 92/14/0212). Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (; , 92/14/0212).

Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel)

Festgestellt wurde, dass im Prüfungszeitraum keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorliegt. Die vorgelegten Unterlagen betreffend nicht nur das Einzelunternehmen sondern die Eis. KEG (Eissalon) im 14. Bezirk und die ehem. Eis.2 KEG im 3.Bezirk (geschlossen 2006).

Ein Kassabuch wurde nicht geführt, die vorgelegten Unterlagen sind nicht vollständig, es fehlen ua. Ausgangsrechnungen, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, Auszüge von Bankkonten und Ausgabenbelege. Die Belegsammlung ist nicht chronologisch geordnet und teilweise nicht nummeriert oder wurden Belegnummern mehrfach vergeben.

Weiters liegen zahlreiche Einlagen in beträchtlicher Höhe vor, deren Herkunft nicht aufgeklärt werden konnte.

Zu den Einwendungen des Bw. wird festgestellt, dass keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorgelegt noch die Herkunft der Geldmittel für die getätigten Einlagen im Zuge der Prüfung trotz mehrfacher Aufforderung aufgeklärt werden konnte. Und auch im Berufungsverfahren konnten diese trotz wiederholter Vorsprachen des Bw. nicht nachgewiesen werden. Es wurden weder im BP-Verfahren noch im Zuge der Berufung Unterlagen zur Verfügung gestellt, die als Nachweis oder zur Glaubhaftmachung für die getätigten Einlagen dienen konnten.

Zum vorliegenden Sachverhalt wird festgestellt, dass sich die Bw. mit dem Vorbringen der BP nicht substantiiert auseinandersetzt bzw. bestreitet.

Schätzungsmethoden

Aufgrund des Fehlens nahezu jeder Möglichkeit genauere Schätzungsgrundlagen ermitteln zu können sowie der in diesem Zusammenhang festzustellenden mangelnden Mithilfe des Bw. an der Ermittlung des Sachverhaltes wurde die Schätzung der Behörde auf Basis der ungeklärten Einlagen vorgenommen.

Ungeklärte Einlagen/Vermögensdeckung)

Die BP schätzte die vom Betrieb nicht erklärten Umsätze griffweise hinzu - unter Zuhilfenahme der ungeklärten Einlagen auf dem gemeinsamen Bankkonto des Einzelunternehmers und der Eis. KEG.

Die nicht aufgeklärten Einlagen führten zu nachfolgenden, von der BP geschätzten Hinzurechnungen in Höhe von netto € 15.800,-, € 25.000,- und €°13.300,- für den Prüfungszeitraum 2006 bis 2008. Folgende ungeklärte Einlagen wurden vorgefunden:


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2006
2007
2008
Ungeklärte Einlagen gesamt in €
59.750,00
96.320,00
77.682,00

Der Geldmittelzugang lässt aufgrund wie folgend erläuterter Feststellungen den Schluss zu, dass ungeklärte Beträge teilweise aus Umsatz- und Einnahmenverkürzungen des Bw. stammen. Zu den Einwendungen des Bw. wird festgestellt:

Ad Verkauf Goldmünzensammlung) Herr Bw hätte in den Jahren 2005 bis 2007 seine Goldmünzensammlung verkauft, ca. 20 Stück 1 Unze Kruger Rand und ähnlich, welche zum Mittelkurs (á ca. € 600,00) einzeln verkauft worden wären. Mangels näherer Angaben und fehlenden Unterlagen, weder über die seinerzeitige Anschaffung der Münzen, noch über deren Verkauf in den Jahren 2005 bis 2007 und dem Sachverhalt, dass der Goldpreis je Unze in € in den Jahren 2005 bis 2007 bis auf wenige Ausnahmen weit unterhalb des angegebenen Preises gelegen ist (vgl. z.B: http://www.gold-to-go.com/service/goldmarkt/goldpreis-hintergruende/) sind die Einwendungen weder als nachgewiesen noch als glaubhaft zu beurteilen.

Ad Eis.2 KEG) Laut Berufungseinwendung wurden alle Einnahmen und Ausgaben der Eis.2 KEG (StNr. xxx/xxxx) über das Privatkonto abgewickelt und das voll eingezahlte Stammkapital der KEG von S 500.000,00 im Laufe der Jahre ab 1996 aufgebraucht.

Bei der angeführten Eis.2 KEG, handelt es sich um einen ehemaligen Eissalon im 3. Bezirk, welcher im Jahr 2006 geschlossen wurde. Auf Befragen gab Herr Bw dazu an, dass das Stammkapital in Höhe von S 500,000,00 nicht mehr vorhanden sei und dass er dieses zur Bestreitung diverser Ausgaben in den Jahren ab 1996 verwendet habe. Wann das Geld verbraucht war, könne er nicht sagen, da er dazu keinerlei Unterlagen mehr habe.

Zum Verweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/3209-W/09, dass eine Rechnung über Mieteinnahmen von ATS 370.000,- zu berücksichtigen sei, wird festgehalten, dass dieser im Jahr 1998 ausgestellte Rechnungsbetrag nicht im Wege einer Berichtigung im Jahr 2002 berücksichtigt werden konnte. Dieser Betrag kann daher auch nicht im Streitzeitraum 2006 bis 2008 berücksichtigt werden.

ad Verkauf Haus und Garten W.) Im Dezember 2007 verkaufte Herr Bw die Hälfte seines Hauses und Gartens in W. um € 30.000,00 an Frau M.S. .

Der Betrag von € 30.000,00 für den Verkauf des Hauses wurde von der BP bereits berücksichtigt, obwohl schon während der Prüfung mit Ausnahme des Kaufvertrages vom keinerlei sonstige Unterlagen vorgelegt werden konnten. Herr Bw gab während des Prüfungsverfahrens an, das Geld nicht in einem Betrag, sondern in mehreren Teilbeträgen erhalten zu haben. Wie viele Teilbeträge und in welcher Höhe diese Beträge gezahlt wurden, konnte nicht gesagt und den Zahlungsfluss auch nicht nachgewiesen werden. Sicher sei, dass das Geld teilweise im Jahr 2007 und teilweise erst im Jahr 2008 erhalten wurde.

Trotz fehlender konkreter Angaben bzw. Unterlagen wurden von der BP im Jahr 2007 € 20.000,00 und im Jahr 2008 € 10.000,00 berücksichtigt, obwohl, wie bereits ausgeführt, der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen wurde.

ad Darlehen von Frau T.: Am habe Herr Bw von Frau T. HUF 9.000,000,00 erhalten. Diesbezüglich wurde ein Darlehensvertrag vorgelegt. Da der Vertrag bzw. das Darlehen aus dem Jahr 2009 stammt, ist er für die in den Jahren 2005 bis 2008 getätigten Einlagen nicht als Nachweis möglich.

Ad Verbindlichkeiten bei der BankA.) Laut Schreiben des Bw. beliefen sich die Verbindlichkeiten bei der BankA. per auf € 124.763,49. Darlehensbeginn war laut Schreiben 1995, im Jahr 1999 erfolgte eine Erweiterung um S 1.500.000,00. Betreffend der Verbindlichkeit wurde kein Kreditvertrag jedoch mehrere Bankauszüge für den Zeitraum Oktober 2010 beigebracht.

Sowohl die Aufnahme des Darlehens im Jahr 1995, als auch die angeführte Aufstockung im Jahr 1999 liegt weit vor dem Jahr 2005 und ist daher als Nachweis für die getätigten Einlagen im Prüfungszeitraum nicht geeignet.

ad Sparbuch und Geld der verstorbenen Mutter) Nach dem Tod seiner Mutter 2005 habe Herr Bw ein Sparbuch der BankB. W. über fast € 15.000,00 erhalten. In weiterer Folge habe er in Büchern ca. € 5.000,00 in ATS und € gefunden.

Nach Angaben des Herrn Bw wurde das Sparbuch bereits aufgelöst. Das aufgelöste Sparbuch sei nicht mehr vorhanden und daher die Vorlage nicht mehr möglich. Wann und wieviel Geld Bw jeweils vom Sparbuch behoben habe, sei nicht mehr in Erinnerung, auch nicht, wann das Sparbuch geschlossen wurde. Laut Herrn Bw würde seitens der Bank aus Datenschutzgründen keine Auskunft erteilt, und es wurden ihm auch keine Unterlagen zur Verfügung gestellt. Wenn der Bw. tatsächlich ein Sparbuch geerbt haben sollte, wäre eine Verfügung über die Einlage nur mit dem Buch und einem entsprechenden Einantwortungsbeschluss möglich gewesen. Wie das Finanzamt feststellte, können Sparbücher mit einem derartigen Einlagenstand nur mehr legitimiert - also mit Ausweis eröffnet und von diesem Beträge behoben werden; um das Losungswort nicht nennen zu müssen, wäre ebenfalls ein entsprechender Gerichtsbeschluss notwendig gewesen. Die Einwendungen sind daher nicht als glaubhaft zu beurteilen.

ad Verkauf Anteile an der Firma R. ) Laut Schreiben habe Herr Bw in den Jahren 2005 und 2006 für den Verkauf seiner Anteile an der Firma R. in B. € 6.000,00 erhalten.

Dieser Verkauf wurde von der BP auch berücksichtigt, bereits im Jahr 2008. Während des Prüfungsverfahrens gab Herr Bw an, dass er das Geld im Jahr 2008 erhalten habe und legte diesbezüglich eine Vereinbarung vom vor. Nunmehr behauptet er das Geld in den Jahren 2005 und 2006 erhalten zu haben. Da sowohl im BP-Verfahren als auch im Zuge der Berufung kein Nachweis für den Zahlungsfluss erbracht wurde, stellt sich die Frage, wann und ob Herr Bw nun tatsächlich den Betrag von € 6.000,00 erhalten hat bzw. ob dieser Betrag, der von der BP im Jahr 2008 entgegenkommenderweise ohne Nachweis des Geldflusses berücksichtigt wurde, zu Recht zum Ansatz gebracht wurde.

Festgestellt wird, dass auch im Zuge der Berufung die Herkunft der Geldmittel für die Bankeinlagen nicht nachgewiesen wurde. Es wurden somit weder im BP-Verfahren noch im Berufungsverfahren Unterlagen zur Verfügung gestellt, die als Nachweis oder zur Glaubhaftmachung dienen könnten.

Sämtlichen Erklärungsversuchen betreffend obiger Darlehen/Einkünfte ist somit gemeinsam, dass sie nur mangelhaft nachgewiesen wurden. Es fehlt ein Nachweis des Zahlungsflusses zur Gänze (behauptete Mittelherkunft), bzw. wurde er teilweise glaubhaft gemacht (Verkauf Liegenschaft W.). Gemeinsam ist den Erklärungen über die Mittelherkunft überdies, dass die Zuflüsse von Verwandten (Mutter) oder aus dubiosen Quellen (z.B. Goldmünzenverkauf) stammen, zu denen keine näheren Erklärungen gegeben oder Nachweise beigebracht wurden. Die vorerwähnten Unterlagen sind zusammenfassend nicht geeignet, die Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der gravierenden Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel sowie Herkunft der (Privat)Einlagen zu entkräften.

Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen ist daher die Feststellung zu treffen, dass die von der Bw. geführten Aufzeichnungen nicht den Erfordernissen des § 131 BAO entsprechen. Auch verhindert das Nichtaufbewahren der vorerwähnten "Zettel" und das fehlende Kassabuch eine Überprüfung der Aufzeichnungen. Allein der Umstand, dass derartige Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt werden, begründet die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden (zB. ).

Im Hinblick auf die dargestellten Mängel konnte das Finanzamt unbedenklich das Vorliegen der Schätzungsbefugnis annehmen.

Gemäß § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung insbesondere dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen eines Abgabepflichtigen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (Ritz, Kommentar zur BAO, Tz 12 zu § 184 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.

Der nach der Judikatur des VwGH zu den Elementen der Schätzung gehörende Sicherheitszuschlag (z.B. Erkenntnis des Zl. 92/14/0212) ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall eine geeignete Methode, um die wahren Besteuerungsgrundlagen zu erfassen. Was dessen Höhe betrifft, so schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der Auffassung des Finanzamtes an, wonach die griffweise Hinzurechnung der oben angeführten Beträge netto zu den Erlösen in Anbetracht der Gesamthöhe der ungeklärten Einlagen im Zusammenhalt mit den fehlenden Grundaufzeichnungen keineswegs als überhöht zu beurteilen ist.

Bei der Frage, ob Einlagen tatsächlich geleistet wurden oder die buchhalterische Darstellung von Bareinlagen in Wahrheit dazu gedient hat, Umsatzverkürzungen zu verdecken, handelt es sich um eine von der belangten Behörde in freier Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schätzung
Einlagen
ungeklärt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at