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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.07.2010, RV/0690-L/09

Studienwechsel nach dem fünften Semester wegen Erkrankung.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0690-L/09-RS1
Eine psychosomatische Erkrankung, die durch psychische Belastung infolge Wahl eines den Fähigkeiten oder Intentionen nicht entsprechenden Studiums ausgelöst wird, stellt kein unabwendbares Ereignis dar, das ohne Verschulden des Studierenden zwingend einen Studienwechsel erforderlich macht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Tochter der Berufungswerberin, V, geboren am xx, studierte zunächst ab dem Wintersemester 2005 Psychologie, brach das Studium nach dem Wintersemester 2007/2008 ab und betreibt seit dem Wintersemester 2008/2009 das Bachelorstudium Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur. Aufgrund des Studienabbruchs und des nachfolgenden Studienwechsels wurde die Familienbeihilfe ab März 2008 nicht mehr gewährt.

Die Berufungswerberin stellte hierauf einen Antrag auf Wiedergewährung der Familienbeihilfe, den sie folgendermaßen begründete: Der Studienwechsel sei die Konsequenz aus einer ernsthaften Erkrankung der Tochter gewesen. Im Lauf des ersten Studienabschnittes Psychologie sei bei der Tochter eine Darmentzündung mit stetig zunehmender Verschlechterung aufgetreten, die sich letztlich als chronisch erwies. Dies hätte die Studien bereits im Wintersemester 2007 beeinträchtigt und zum Abbruch geführt. Da keine physische Ursache für die Erkrankung gefunden wurde, war der Schluss naheliegend, dass die Ursache im psychischen Bereich und der vermutlich falschen Wahl des Studiums begründet sei. Nach der krankheitsbedingten Pause und reiflichen Überlegungen über Fähigkeiten und reale Zukunftsmöglichkeiten habe sich die Tochter entschlossen, auf der Universität für Bodenkultur zu inskribieren. Das Studium auf dieser viel kleineren Uni mit zukunftsträchtigen späteren Arbeitsmöglichkeiten habe sich bislang als gesundheitsfördernd und der Wechsel als richtige Entscheidung erwiesen. Da der Wegfall der Familienbeihilfe eine schwere finanzielle Belastung darstelle, bedeute dies einen neuerlichen latenten Stressfaktor.

Dem Antrag lag eine Bestätigung des behandelnden Arztes und Diagnoseblätter über das Vorliegen einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung vor. In der mit Oktober 2008 datierten ärztlichen Bestätigung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Tochter seit über einem Jahr wegen dieser Erkrankung in Behandlung stehe. Weiters wurde ausgeführt: ......... Auch der Studienwechsel muss im Hinblick auf die chronische Erkrankung beurteilt werden, und es wird eine Weiterführung der Familienbeihilfe auch aus diesem Grund, aus internistisch medizinischer Sicht, dringend befürwortet.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag ab und verwies in der Begründung darauf, dass nach einem Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann besteht, wenn in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt wurden.

In der dagegen eingebrachten Berufung hielt die Berufungswerberin ihren Antrag aufrecht und ersuchte um Prüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat.

Im weiteren Berufungsverfahren teilte der Unabhängige Finanzsenat der Berufungswerberin mittels Vorhalt nach Aufklärung über die gesetzlichen Regelungen mit, dass sich aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung ein zwingender Studienwechsel im Sinn des Gesetzes nicht ableiten lasse. Es müsste von einem Facharzt bestätigt und nachvollziehbar begründet werden, dass und warum die Krankheit die Tochter im Zeitpunkt des Wechsels zwar an der Fortführung des bisherigen Studiums gehindert habe, jedoch nicht an der Aufnahme eines neuen Studiums.

In Beantwortung dieses Vorhalts übermittelte die Berufungswerberin eine ärztliche Bestätigung mit folgendem Inhalt (auszugsweise zitiert): .... Es liegt eine chronische entzündliche Darmerkrankung, nämlich eine Colitis ulcerosa, vor. Dieses Krankheitsbild wird eingereiht in die psychosomatischen Erkrankungen. Frau V J. hat während ihres Psychologiestudiums aufgrund der Ausbildung eine vermehrte psychische Belastung erfahren; unter diesen studiumbedingten Stresssituationen kam es zum Ausbruch der psychosomatischen Erkrankung und der länger gehenden umfassenden schulmedizinischen Behandlung. Als Teil der Behandlung und des Behandlungskonzeptes wurde der Wunsch der Patientin auf Studiumwechsel, auch von medizinischer Seite, unterstützt und empfohlen. Daraufhin kam es dann sukzessive auch zu einer Besserung des klinischen Bildes der psychosomatischen Erkrankung. Unter dieser Veränderung konnte die Patientin relativ problemlos dann ihr neues Studium an der Universität für Bodenkultur beginnen und fortsetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Durch diesen Verweis auf § 17 Studienförderungsgesetz 1992 wird die genannte Bestimmung zur Feststellung des Studienerfolges in das Familienbeihilfenrecht übernommen. In ihren für den gegenständlichen Fall wesentlichen Teilen lautet die Bestimmung folgendermaßen:

§ 17 (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, ......................................

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Unbestrittenermaßen liegt im gegenständlichen Fall ein Studienwechsel nach dem fünften inskribierten Semester vor, woraus grundsätzlich nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG zu folgern wäre, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, was den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. Die Berufungswerberin vermeint jedoch, dass der Abbruch des ersten Studiums und der Wechsel ins neue Studium "zwingend" durch die schwere Erkrankung der Tochter herbeigeführt wurde, sodass im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG der Studienwechsel nicht beihilfenschädlich sei.

Nach den Gesetzesmaterialien (RV, 72 BlgNR 20. Gp, 309f) stellt diese gesetzliche Bestimmung eine Ausnahmeregelung vom erklärten Ziel, durch Einschränkung des Förderungsanspruches bei Studienwechsel auf eine rasche Studienwahl hinzuwirken, dar, der zu Folge ein etwa durch Erkrankung oder Unfall erzwungener Studienwechsel den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht beseitigt.

Zu dieser Problematik führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2005/10/0071, unter Hinweis auf seine frühere Entscheidung vom , 97/12/0371, aus, dass der Gesetzgeber mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine bloße Kausalität hinausgeht, verlangt. Es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Als Beispiel nennt er eine gravierende Handverletzung, die zwar das Studium eines Musikinstrumentes ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, oder eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber ein rechtswissenschaftliches Studium (auch ).

Hinsichtlich Studienwechsels infolge psychischer Erkrankung wird in der zitierten Entscheidung vom , 2005/10/0071, weiters ausgeführt: Davon, dass ein Studienwechsel durch eine psychische Erkrankung "zwingend herbeigeführt" wurde, kann nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorlagen, die dem Studierenden infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen. Von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn der Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg erzielen hätte können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Tochter der Berufungswerberin zunächst durch das körperliche Leiden einer entzündlichen Darmerkrankung für einige Zeit an der erfolgreichen Weiterführung ihres Studiums, aber auch an jedem anderen Studium gehindert. In der fachärztlichen Bestätigung wird erklärt, dass diese Krankheit zu den psychosomatischen Erkrankungen zählt, und die psychischen Belastungen, die die Tochter infolge von Stresssituationen im Studium erfahren hat, als Auslöser für die Krankheit genannt. Mit Besserung des Leidens war die Tochter schließlich wieder in der Lage, einem Studium nachzugehen.

In den Ausführungen der Berufungswerberin kommt zum Ausdruck, dass ein Studium auf einer kleineren Universität und mit besseren Zukunftsaussichten einen geringeren Stressfaktor bedeutet und damit allenfalls ein möglicher Auslöser der Krankheit ausgeschaltet werden kann. In diesem Sinn wurde auch laut ärztlicher Bestätigung der offensichtliche Wunsch der Patientin nach Wechsel ihres Studiums unterstützt.

Im Sinn der oben angeführten rechtlichen Vorgaben reichen diese Ausführungen jedoch nicht aus um darzulegen, dass die Tochter im Zeitpunkt ihres Studienwechsels, in dem das körperliche Leiden offensichtlich so weit gebessert war, dass die Fortführung eines Studiums grundsätzlich wieder möglich war, nach wie vor zwingend infolge einer körperlichen oder psychischen Erkrankung daran gehindert gewesen wäre, das bisherige Studium fortzusetzen. Hindernis für die Weiterführung des Studiums war die körperliche Erkrankung, während deren Dauer auch ein anderes Studium nicht möglich war. Betrachtet man die Erkrankung aus psychischer Sicht, ist zu bemerken, dass bei jedem Studium mit Stresssituationen, die eine psychische Belastung mit sich bringen können, zu rechnen ist. Eine allenfalls vermehrte psychische Belastung aufgrund der Wahl eines nicht passenden Studiums kann nicht als psychische Störung von erheblichem Krankheitswert angesehen werden, die die Fortsetzung des Studiums unmöglich macht.

Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher zu dem Schluss, dass der für einen "ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführten" Studienwechsel erforderliche Zusammenhang zwischen Krankheit und Studienwechsel hier nicht vorliegt. Vielmehr dürfte Ursache für den Studienwechsel die Erkenntnis gewesen sein, dass das neue Studium den Fähigkeiten und Intentionen der Tochter eher entspricht. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 2 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 kommt damit nicht zum Tragen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienwechsel
unabwendbares Ereignis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at