Fiktive Zulassung eines KFZ
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XX, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günther Narat, betreffend Normverbrauchsabgabe 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am wurde bei einer Kontrolle an der B durch Bedienstete des Z der Bw mit dem KFZ YY, Zulassungsdatum 0.0.00, mit dem deutschen Kennzeichen BGL, angemeldet auf XXX, angetroffen. Im Zuge dieser Kontrolle habe der Bw angegeben, seit ca 3 Monaten ausschließlich in Österreich wohnhaft zu sein und zwar zuerst an der Adresse H und dann an der Adresse HB. Seit dem führe er als selbständiger Gastwirt den Barbetrieb L. Das gegenständliche KFZ werde auf die in Deutschland wohnhafte Mutter umgemeldet und anschließend vom Bw weiter verwendet.
In einer Niederschrift am beim Finanzamt Salzburg Land erklärte der Bw seit durchgehend in Österreich gemeldet zu sein, daneben aber noch bis zum in BRD einen Wohnsitz gehabt zu haben. In Österreich habe er einen VW mit dem Kennzeichen S angemeldet. Das streitgegenständliche Fahrzeug werde seit ca 2 Monaten in Österreich verwendet, da der VW in B.R. zur Reparatur stehe. Der Skoda werde sonst von der in Deutschland lebenden Mutter verwendet, der vertragliche Besitzer sowie der Kostenträger beider Fahrzeuge sei aber der Bw.
Mit Bescheid vom wurde seitens der Abgabenbehörde erster Instanz die Normverbrauchsabgabe 02/2008 gemäß § 1 Z 3 NoVAG mit € 1.103,53 festgesetzt.
Ebenso erging ein Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 2-7/2008.
Gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe wurde Berufung erhoben, der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer blieb unbekämpft.
In der Berufung führte der Bw aus, den VW mit Finanzierung der Mutter, I.W., in der Lehrzeit gekauft zu haben. Im Sommer 2007 wollte sich dann die Mutter ein Auto zulegen. Da es ihr nicht möglich war, zwei Autos zu finanzieren, habe es der Bw auf seinen Namen gekauft. Da der VW im Zeitpunkt der Kontrolle in einer Werkstatt in R stand, habe der Bw das Auto seiner Mutter benützt, um Einkäufe für das Lokal aber auch für private Zwecke zu machen.
Den Wohnsitz in Österreich habe der Bw nur, um das Lokal führen zu können, gewohnt werde in F in der Wohnung der Mutter. Die 2-Zimmer-Wohnung in Ö diene gleichzeitig als Lagerraum und werde nur benützt, wenn die Fahrtüchtigkeit nicht mehr gegeben sei, aus Kostengründen wohne dort auch seine ehemalige Freundin. Für den österreichischen PKW werden vom Bw die notwendigen Steuern bezahlt.
Am 28. Feber 2008 habe der Bw Cafe geschlossen und am das Lokal XXXX eröffnet. Am gleichen Tag habe er die Wohnung in La bekommen, zuvor sei er aus An-bzw Ummeldungsgründen (Gastro-Schein) an der Adresse in Bü gemeldet gewesen. Seit 2003 habe er einen Wohnsitz in Bayern. Eine Abmeldung in Österreich sei vergessen worden.
Folgender Sachverhalt ist aktenkundig:
Der Bw wurde mit dem KFZ YY mit deutschem Kennzeichen BGL am in Österreich angetroffen.
Zulassungsbesitzer ist der Bw mit Wohnort BR. Zulassungsdatum ist der (siehe dazu Kopie der Zulassungsbescheinigung).
Der streitgegenständliche PKW wurde bei der Fa A (siehe dazu Kaufvertrag vom lautend auf den Bw) gekauft. Die Finanzierung erfolgte mittels Kredit bei der SK Bank.
Eine Behördenabfrage beim Zentralen Melderegister ergab, dass der Bw ab 12/2000 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist, beginnend mit BL, anschließend in der S.S., dann in BM ( - ) und zuletzt in Ö ().
Ein deutscher Wohnsitz wird vom Bw in der Niederschrift vom bis mit B.R. , in der Berufung mit Laufen in der Wohnung der Mutter Frau I.W. angegeben.
Weiters ergab eine Abfrage beim Kraftfahrzeugregister (elektronische kriminalpolizeiliche Informationssystem), dass der VW mit dem inländischen Kennzeichen S vom bis auf Frau I.W. (Mutter des Bw), S.A. zugelassen war.
Der Bw gab sowohl anlässlich der Kontrolle als auch in der Niederschrift bei der Abgabenbehörde erster Instanz an, seit ca 2 -3 Monaten ausschließlich in Österreich wohnhaft zu sein. Festzuhalten ist, dass in der Erstaussage ein Zeitraum von 3 Monaten zu Protokoll gegeben wurde.
Der Bw begann seine Tätigkeit als selbständiger Gastwirt in Ö am (siehe dazu auch Steuerakt/UVA). In Hinblick auf die neue Tätigkeit ist der Bw ab Jänner 2008, zunächst in BM , dann in Ö mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Bw wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates 2 mal zu einem Erörterungsgespräch eingeladen. Der erste Termin am wurde von diesem einige Tage vorher telefonisch abgesagt, der zweite Termin am wurde nicht wahrgenommen. Dem gegenständlichen Berufungsfall können daher nur Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz und die aktenkundigen Aussagen des Bw zugrunde gelegt werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabengesetz (NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (fiktive Zulassung), ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Abgabenschuldner ist im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird (§ 4 Z 2 NoVAG).
Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung (§ 7 Abs 1 Z 3 NoVAG).
Unter Berücksichtigung der Fiktion im § 1 Z 3 letzter Satz entsteht die Steuerschuld somit bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen mit dauernden Standort im Inland nach Ablauf von einem Monat (§ 82 Abs 8 KFG).
Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug im Inland ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, kommt es darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.
In § 40 Abs. 1 KFG definiert der Gesetzgeber den dauernden Standort eines Fahrzeuges als den Ort des Hauptwohnsitzes des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Das KFG unterscheidet bei der Bestimmung des dauernden Standorts zwischen Fahrzeugen von natürlichen Personen und Fahrzeugen von Unternehmung.
Unter Berücksichtigung von § 37 KFG (Zulassung) ist Antragsteller der rechtmäßige Besitzer eines Fahrzeuges bzw derjenige, der das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wie z.B. beim Kauf unter Eigentumsvorhalt.
Nach § 82 Abs 8 KFG haben Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis ihren Standort im Inland und dürfen ohne inländische Zulassung gemäß § 37 KFG nur während eines Monats ab der Einbringung in das Inland verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet abzuliefern.
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Unstrittig ist, dass der Bw rechtmäßiger Besitzer (Zulassungsbesitzer) des KFZ mit ausländischem Kennzeichen ist und dieses in Österreich laut eigenen Angaben verwendet. Aktenkundig ist weiters aufgrund einer Behördenanfrage an das zentrale Melderegister, dass der Bw seit 2000 in Österreich einen Wohnsitz hat, ein deutscher Wohnsitz wird behauptet.
Nach der Judikatur des VwGH (95/11/0378, vom ) kommt es für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden darf, alleine darauf an, wo das Fahrzeug seinen Standort hat. Dafür ist entscheidend, wer das KFZ im Inland verwendet. Ist dies eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich so kommt die Monatsregel zum Tragen.
Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ ist daher erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standorts. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne der österreichischen Rechtsordnung stellt auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen - jenem Ort mit den stärksten persönlichen Beziehungen - ab, wie etwa auf Grund- und Hausbesitz, auf einen gemeinsamen Familienwohnsitz oder auf wesentliche berufliche Anknüpfungspunkte.
Es kann jedenfalls nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen geben. Gerade im grenznahen Raum, wie es hier der Fall ist, wird meist auch ein Wohnsitz im Ausland ins Treffen geführt.
Der UFS geht aus folgenden Gründen davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw ab Jänner 2008 an einer inländischen Anschrift gelegen ist.
Beim 22-jährigen Bw, der weder im In- noch im Ausland Grund- und Hausbesitz hat, unverheiratet ist, ist der Schwerpunkt bei der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen die Berufssphäre und nicht wie in der Berufung behauptet die Wohnung der Mutter.
Der Bw hat am sein Lokal in Österreich eröffnet. Er selbst gibt bei der Ersteinvernahme, der immer die größere Glaubwürdigkeit zuzuschreiben ist, an, ab Jänner 2008 zunächst in BM und mit Lokaleröffnung in Ö ausschließlich wohnhaft zu sein. Die Neueröffnung eines Lokales benötigt einen gewissen Vorlauf, sodass die vom Bw getätigte Aussage hinsichtlich des Zeitpunktes der Wohnsitzbegründung anlässlich der Kontrolle am und vom Zentralen Melderegister so auch bestätigt durchaus der Realität entspricht. Der behauptete deutsche Wohnsitz in R - als Mittelpunkt der Lebensinteressen - mag bis Ende 2007 durchaus bestanden haben, wurde aber durch neue Lebensumstände, die nach Österreich verlegt wurden, aufgegeben. Unabhängig davon bleibt es dem Bw unbenommen über weitere Wohnsitze zu verfügen.
Die Verwendung des streitgegenständlichen KFZ im Inland durch den Bw ist aufgrund seiner Aussagen unstrittig. So gibt er zu Protokoll, dass nach einer Ummeldung auf seine in Deutschland wohnhafte Mutter das deutsche KFZ von ihm weiter verwendet werde.
Zu dem im Zuge des Verfahrens immer wieder angeführten PKW VW mit österreichischem Kennzeichen ist zu sagen, dass dessen Zulassungsbesitzer nicht der Bw (wie von ihm mehrmals behauptet), sondern die Mutter des Bw ist. Die Aussage des Bw im Zusammenhang mit dem österreichischem KFZ - er stehe schon seit ca 2 Monaten in der Werkstatt und für private und betriebliche Einkäufe werde daher der YY benötigt - , vom Bw als Entlastung gesehen, bestätigt vielmehr die inländische Verwendung des deutschen KFZ im fraglichen Zeitraum.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ist in ihrem Bescheid daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen an den Tätigkeitsort, im Jänner 2008, der dauernde Standort des deutschen KFZ geändert und in das Inland verlagert wurde. Eine inländische Verwendung ab diesem Zeitpunkt ist nahe liegend. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.
Unter Einberechnung der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG wurde die Normverbrauchsabgabe daher aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowie unter Würdigung der Aussagen des Bw zu Recht mit Feber 2008 vorgeschrieben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte | deutsches KFZ inländische Verwendung Hauptwohnsitz Inland |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at