Gemischte Schenkung, Aufteilung der Gegenleistung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom übertrug Herr K der Berufungswerberin gewisse, in Punkt Erstens des Vertrages näher beschriebene Liegenschaften gegen Gewährung von Wohnungs- und Ausgedingsrechten. Die Einheitswerte dieser Liegenschaften betrugen 9.883,51 € als land- und forstwirtschaftliches Grundstück und 6.031,85 €als sonstig bebautes Grundstück (Wohnungswert gem. § 33 BewG). Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer für die Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG fest; diese Vorschreibung wurde rechtskräftig. Außerdem wurde Schenkungssteuer für den unentgeltlichen Erwerb des sonstig bebauten Grundstückes festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage wurde auf die Art und Weise ermittelt, dass vom 3-fachen Einheitswert die anteilige Gegenleistung in Abzug gebracht wurde. Die Verkehrswerte des übertragenen Vermögens für die Ermittlung der grunderwerbsteuerlich maßgeblichen Gegenleistung wurden dabei aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen mit dem 20-fachen Einheitswert (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und dem 10-fachen Einheitswert (sonstig bebautes Grundstück) angesetzt und daraus das Verhältnis der Werte ermittelt.
Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall die Aufteilung der Gesamtgegenleistung im Rahmen der Schenkungssteuerbemessung im Verhältnis der (einfachen) Einheitswerte zu erfolgen habe, woraus sich eine andere Steuerberechnung ergebe. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab; im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird das Berufungsvorbringen wiederholt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Z 1) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Z 2). Nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind unter anderem Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, als der Wert des Grundstückes (das ist nach § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG in der Fassung BGBl Nr. I 2000/142 ab das 3-fache des Einheitswertes) den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Das vom Gesetz verwendete Wort "insoweit" bedeutet, dass für den entgeltlichen Teil alleine Grunderwerbsteuer, für den unentgeltlichen Teil alleine Schenkungssteuer erhoben wird. In diesen Fällen liegt also eine gemischte Schenkung (§ 935 ABGB) vor. Für die Ermittlung der Bereicherung ist somit die gesamte Gegenleistung vom gesamten Wert der Zuwendung abzuziehen und der die Gegenleistung übersteigende Wert der Schenkungssteuerbemessung zu Grunde zu legen. Die für eine gemischte Schenkung erforderliche Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein offenbares Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Grund der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte nach diesem Gesetz, sondern auf Grund eines Vergleichs der Verkehrswerte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht und weil sich eine solche Bereicherung grundsätzlich nicht aus den steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen, ergeben kann (Hinweis Erk. vom , 93/16/0051; Erk. vom , 96/16/0038).
Es bestehen keine Bedenken, wenn für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen der 20-fache Einheitswert und für den Wohnungswert der 10-fache Einheitsweit als Verkehrswert angenommen wird. Diese Wertannahmen entsprechen im Übrigen der Verwaltungspraxis. Mittels Proportionalrechnung ist sodann die Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufzuteilen (, und vom , 89/16/0071, 0072, siehe weiters Fellner, Kommentar zum GrEStG, § 5 Rzn. 56, 57).
Aus der im Vorlageantrag zitierten Entscheidung des VwGH, 2004/16/0095 ist für die Berufung nichts zu gewinnen, weil der Gerichtshof in diesem Erkenntnis (bloß) eine rechnerische Unrichtigkeit der Abgabenbehörde aufdeckte und dabei auf das Verhältnis der Einheitswerte hinwies. Keineswegs kann daraus abgeleitet werden, dass die Aufteilung der Gegenleistung nach den (einfachen) Einheitswerten zu erfolgen hat (dies steht auch im Widerspruch zu den zitierten Erkenntnissen).
Die Festsetzung der Schenkungssteuer erfolgte somit dem Gesetz entsprechend.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Gegenleistung Aufteilung gemischte Schenkung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at