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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.11.2007, RV/2454-W/07

Alleinerzieherabsetzbetrag bei (strittiger) Lebensgemeinschaft in Doppelwohnung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 machte die Berufungswerberin (Bw.) den Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 geltend.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 in der Höhe von € 419,38 fest, wobei es den Alleinerzieherabsetzbetrag unberücksichtigt ließ.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet die Bw. ein, dass ihr Lebensgefährte, J.R., zwar dieselbe Adresse wie sie selbst, jedoch einen eigenen Haushalt und getrennte Kasse habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, da die Bw. im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe.

In einer Eingabe vom bringt die Bw. vor, dass sie weder in einer wirtschaftlichen noch geschlechtlichen noch finanziellen Lebensgemeinschaft lebe. Während sie in Top 2 wohne, bewohne ihr Lebensgefährte Top 6. Wiederholt stellte die Bw. klar, dass sie, ebenso wie J.R., in einer wirtschaftlichen, geschlechtlichen und finanziellen Unabhängigkeit lebe.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt bekannt zu geben, ob mit der Bw. und ihrem Lebensgefährten getrennte Mietverträge abgeschlossen worden seien oder ob nur ein gemeinsamer Mietvertrag vorliege. Weiters wurde um Vorlage des Mietvertrages in Ablichtung ersucht.

Am wurde der Mietvertrag in Ablichtung vorgelegt.

Mit Ergänzungsersuchen vom teilte das Finanzamt der Bw. die im vorliegenden Fall zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit dem Lebensgefährten der Bw. erhobenen Beweise mit und ersuchte um Stellungnahme innerhalb einer seitens des Finanzamtes gesetzten Frist.

Einerseits habe sich neben der Eingangstüre des Hauses am eine Gegensprechanlage befunden, auf welcher eine teilweise abgerissene Klebeetikette beim Klingelknopf links unten noch Buchstabenkombinationen der Namen "R." und "T." erkennen ließ.

Andererseits betreffe der Mietvertrag mit den Hauseigentümern zwar die Wohnungen Top 2 und Top 6, doch sei neben vier Zimmern lediglich eine Küche, ein Bad und WC angeführt. Zudem würden die Bw. und ihr Lebensgefährte gemeinsam als Mieter der Wohnungen auftreten, eine Nutzungszuordnung sei dem Mietvertrag nicht zu entnehmen.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte, dass sie ein unabhängiges Leben in einem Teil einer Doppelwohnung führe und alleine für ihre Kinder und ihren Lebensunterhalt sorge. Es bestehe daher kein Grund, den Alleinerzieherabsetzbetrag zu streichen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) € 669.

Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt. Als Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 88 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG zusteht. Ehepartner ist gemäß § 106 Abs. 3 leg. cit. eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Eine eheähnliche Gemeinschaft iSd § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen (vgl. ; ). Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssen demgemäß nicht kumuliert vorliegen. Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit dem gemeinsamen Kind lässt auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen (, 0177). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort oder eine gemeinsame Zustelladresse sein (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die Ablehnung des Alleinerzieherabsetzbetrages darauf gestützt, dass sich einerseits im Zuge einer Nachschau bestätigt habe, dass die Bw. mit ihrem Partner, J.R., an ein- und derselben Adresse wohne (wenn auch in Top 2 und in Top 6) und zudem aus dem Mietvertrag ersichtlich sei, dass die beiden Wohnungen gemeinsame Räume aufweisen.

Unbestritten ist, dass nach den zuletzt abgerufenen aktuellen Meldedaten sowohl die Bw. als auch J.R. seit dem Jahr 2005 dieselbe Adresse in B. als Hauptwohnsitz angegeben.

Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich, ob J.R. mit der Bw. im streitgegenständlichen Jahr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Die Bw. bringt dazu in ihrer Berufung vor, dass ihr Partner zwar an derselben Adresse wohne, jedoch einen eigenen Haushalt auf getrennte Kasse führe. Die Bw. führe ein wirtschaftlich unabhängiges Leben und sorge allein für ihre Kinder und ihren eigenen Lebensunterhalt.

Von einer Lebensgemeinschaft wird, wie bereits oben ausgeführt, auszugehen sein, wenn eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Dabei ist zu prüfen, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es unter Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (vgl. , Doralt, EStG - Kommentar, Band III, Tz. 30 zu § 33 EStG 1988).

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt entsprechende Feststellungen getroffen, die darauf hinweisen, dass die von der Bw. und ihrem Partner bewohnten Wohnungen miteinander verbunden sind. Auch die Bw. selbst hat bestätigt, in einem Teil einer Doppelwohnung zu wohnen. Des weiteren ist aus dem Mietvertrag ersichtlich, dass die Doppelwohnung zwar mehrere Zimmer, jedoch lediglich eine Küche, Bad und WC aufweist. Daraus ist zu schließen, dass die angemieteten Wohnungen (Top 2 und Top 6) nicht in zwei gänzlich voneinander unabhängige Wohneinheiten geteilt werden können. Da eine Doppelwohnung als einheitliche Wohneinheit anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass eine Wohnungsgemeinschaft vorliegt.

Darüber hinaus weist der Mietvertrag vom darauf hin, dass bei Übernahme des Mietobjektes Sanierungsmaßnahmen erforderlich waren, die von den Wohnungsmietern durchzuführen waren. Da die Bw. und ihr Lebensgefährte im Mietvertrag gemeinsam als Mieter der Wohnung auftreten, hat die Sanierungsverpflichtung beide Mieter gleichermaßen betroffen.

Entgegen der negativen Gesamtbeurteilung der Bw., treten damit sehr wohl Komponenten zutage, die auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft hindeuten. Die gesamte Vorgehensweise der Bw. und ihres Partners (gemeinsame Sanierungsmaßnahmen, gemeinsames Bewohnen einer Doppelwohnung) spricht nicht für eine durch strikte Trennung sämtlicher Lebensbereiche gekennzeichnete bloße Wohnungsnahme.

Soweit die Bw. vorbringt, allein für ihre Kinder und ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, unterscheidet sie sich darin nicht von anderen Partnerinnen, die ebensolche Beiträge im gemeinsamen Haushalt mit einem Partner leisten. Das Erbringen solcher Beiträge ist somit nicht als Ableistung eines Mietzinses erkennbar, sondern weist vielmehr auf eine (sich aus der Gemeinschaft ergebende) Regelung in Bezug auf die Haushaltsführung hin.

Nach dem äußeren Erscheinungsbild pflegt die Bw. somit mit ihren Kindern und J.R. ein Zusammenleben, wie es auch unter Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (vgl. ; Doralt, EStG - Kommentar, Band III, Tz. 30 zu § 33 EStG 1988). Auch der Unabhängige Finanzsenat kommt auf Grund der Beweislage zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall im Berufungszeitraum eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestand.

Die aufrechte Lebensgemeinschaft der Bw. mit J.R. zeigt keine Sachlage, auf Grund welcher mit dem Alleinerzieherabsetzbetrag jene besondere Belastung abgegolten werden soll, der allein stehende Personen mit Kindern ausgesetzt sind (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band III, Tz. 35 zu § 33 EStG 1988). Durch die Lebensgemeinschaft wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw unstreitig erhöht, wodurch sie gegenüber alleinstehenden Personen entsprechend geringer belastet gewesen ist.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinerzieher
eheähnliche Gemeinschaft
Lebensgemeinschaft
gemeinsame Adresse
polizeiliche Meldung
eigener Haushalt
Wohnungsgemeinschaft
Wirtschaftsgemeinschaft
Doppelwohnung
mehrere Zimmer
eine Küche
ein Bad
ein WC
einheitliche Wohneinheit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at